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=Prozessordnung=
=Prozessordnung=


==§ 1 Eröffnung eines Gerichtsverfahrens==
<h2 id="1">§ 1 Eröffnung eines Gerichtsverfahrens</h2>
<ol>
    <li>Die Justiz entscheidet intern, ob ein Schnellverfahren, Schnellgerichtsverfahren oder Gerichtsverfahren stattfindet. Darauf kann von außerhalb kein Einfluss genommen werden.
        <ol type="a">
            <li>Schnellverhandlung
                <ol type="i">
                    <li>Bei einer Schnellverhandlung muss zumindest ein Staatsanwalt anwesend sein.</li>
                    <li>Jeder Angeklagter hat das Recht auf einen Rechtsbeistand.</li>
                    <li>Die Schnellverhandlung startet mit einem Vorwurf der Tatbestände gegenüber dem Angeklagten.</li>
                    <li>Ein Angeklagter muss über alle vorgeworfenen Tatbestände in Kenntnis gesetzt werden.</li>
                    <li>Ein Angeklagter kann sich zu den Tatbeständen äußern.</li>
                    <li>Der Staatsanwalt fällt ein Urteil und setzt den Angeklagten in Kenntnis.</li>
                    <li>Der Angeklagte hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen Beschwerde gegen das Urteil schriftlich bei einem Staatsanwalt einzureichen. Dieser muss die Beschwerde dann intern an die zuständige Stelle weiterreichen.</li>
                    <li>Die Beweisaufnahme erfolgt nach den gleichen Regeln wie in Abs. c Punkt 2 beschrieben.</li>
                </ol>
            </li>
            <li>Schnellgerichtsverhandlung
                <ol type="i">
                    <li>Die Staatsanwaltschaft kann dem Angeklagten die Durchführung einer Schnellgerichtsverhandlung vorschlagen. Dieses kann nur durchgeführt werden, wenn der Angeklagte diesem zustimmt.</li>
                    <li>Voraussetzung für die Durchführung einer Schnellgerichtsverhandlung ist ferner die Zustimmung eines Richters.</li>
                    <li>Mit Ausnahme § 1 Abs. 1 Punkt c (Vorladungen) gelten die Vorgaben zur Gerichtsverhandlung.</li>
                </ol>
            </li>
            <li>Gerichtsverhandlung
                <ol type="i">
                    <li>Ablauf:
                        <ol type="1">
                            <li>Vorladungen
                                <ol type="a">
                                    <li>Vorladungen können von Staatsanwälten und Richtern erstellt und zugestellt werden.</li>
                                    <li>Sollte einer Vorladung nicht gefolgt werden, kann der Beschuldigte zur Fahndung ausgeschrieben werden und die verursachten Kosten auf ihn umgelegt werden. Dies ist durch einen Staatsanwalt beim Richter zu beantragen.</li>
                                </ol>
                            </li>
                            <li>Beweisaufnahme
                                <ol type="a">
                                    <li>Die Wahrheitsfindung erfolgt in umgekehrter Beweislast von Amts wegen, d. h. dass Richter und Staatsanwalt die entsprechenden Beweise selbständig erheben, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrags der Parteien bedarf.</li>
                                    <li>Anders ist es im Zivilprozess. Hier herrscht die sogenannte Dispositionsmaxime. Das bedeutet, dass derjenige, der eine Tatsache behauptet, aus der er einen Vorteil hat, hierfür die Beweislast trägt.</li>
                                    <li>Die Staatsgewalt bedient sich verschiedener Beweismittel, mit deren Hilfe in einem Gerichtsprozess oder der Vergleichsaushandlung die Beweisführung vorgenommen werden soll.</li>
                                    <li>Die Staatsgewalt kann sich zur Sachverhaltsermittlung der eigenen Wahrnehmung, der fremden Wahrnehmung (Angeklagte, Zeugen) oder fremder Fachkunde (Sachverständiger) bedienen. Die Beweismittel können in Sachbeweise und Personenbeweise aufgeteilt werden.</li>
                                    <li>In der Beweisaufnahme werden nur Videobeweise zugelassen, welche aus der First-Person aufgenommen wurden und wenn sie nicht von einer Person stammen, die im Koma war, komplett ausgeraubt wurde und nicht vom Täter selbst stammen.</li>
                                </ol>
                            </li>
                            <li>Beweismittel
                                <ol type="a">
                                    <li>Beweismittel werden grundsätzlich erstmal beschlagnahmt, und illegale Gegenstände werden einbehalten.</li>
                                    <li>Dies kann die Polizei vornehmen und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des anwesenden Richters.</li>
                                    <li>Bei Gerichtsverhandlungen wird je nach Tathergang über den Verbleib der Beweismittel durch den Richter entschieden.</li>
                                    <li>Wiederum bei Schnellgerichtsverfahren wird nach Tathergang über den Verbleib von Beweismitteln durch den Staatsanwalt entschieden.</li>
                                </ol>
                            </li>
                            <li>Bußgeld und Haftstrafen
                                <ol type="a">
                                    <li>Haftstrafen und Bußgelder sind dem Bußgeldkatalog zu entnehmen. Es dürfen nur Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet oder bestraft werden, welche im Gesetzbuch stehen.</li>
                                    <li>Dem Angeklagten muss mindestens zweimal die Möglichkeit gegeben werden, sein Ticket zu bezahlen.</li>
                                    <li>Bei der Verweigerung der Zahlung eines Bußgeldbescheids darf diese in Haftzeit umgewandelt werden.
                                        <ol type="i">
                                            <li>Die Ersatzhaft beträgt pro 10.000 € eine Minute oder eine Hafteinheit.</li>
                                            <li>Die Beträge werden grundsätzlich immer auf das nächst höhere Strafmaß aufgerundet.</li>
                                            <li>Die Ersatzhaft darf maximal 30 Minuten betragen.</li>
                                        </ol>
                                    </li>
                                    <li>Oder eine Pfändung wird bei einem zuständigen Richter beantragt.</li>
                                    <li>Straftäter mit einer Gefängnisstrafe werden nur im Bundesgefängnis inhaftiert. Der Transport ist in Kooperation mit der Polizei durchzuführen.</li>
                                    <li>Gefangene dürfen nur per Bodenfahrzeug ins Gefängnis überführt werden.
                                        <ol type="i">
                                            <li>Ausnahme: Der Restart steht unmittelbar bevor und der Zivilist ist damit einverstanden.</li>
                                            <li>Sollte er ablehnen, muss der Transport in der nächsten Matrix durchgeführt werden.</li>
                                        </ol>
                                    </li>
                                </ol>
                            </li>
                            <li>Verhandlungsprotokoll
                                <ol type="a">
                                    <li>Über eine Gerichtsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.</li>
                                    <li>Das Protokoll enthält den Ort und den Tag der Verhandlung, den Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft und eines eventuell anwesenden Verteidigers.</li>
                                    <li>Protokolliert werden müssen der Gang der Verhandlung und die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens.</li>
                                </ol>
                            </li>
                            <li>Urteil
                                <ol type="a">
                                    <li>Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.</li>
                                    <li>Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.</li>
                                    <li>Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils.</li>
                                    <li>Wird eine Geldstrafe und/oder Haftstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe in die Urteilsverkündung aufzunehmen.</li>
                                    <li>Bei Urteilen tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.</li>
                                </ol>
                            </li>
                        </ol>
                    </li>
                </ol>
            </li>
        </ol>
    </li>
</ol>


#Die Justiz entscheidet intern, ob ein Schnellverfahren, Schnellgerichtsverfahren oder Gerichtsverfahren stattfindet.  Darauf kann von außerhalb kein Einfluss genommen werden.
<h2 id="2">§ 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen</h2>
##Schnellverhandlung
<ol>
###Bei einer Schnellverhandlung muss zumindest ein Staatsanwalt anwesend sein.
    <li>Zusammenhängende Strafsachen werden verbunden bei einem Gericht anhängig gemacht.</li>
###Jeder Angeklagter hat das Recht auf einen Rechtsbeistand.
    <li>Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss eines Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.</li>
###Die Schnellverhandlung startet mit einem Vorwurf der Tatbestände gegenüber dem Angeklagten.
    <li>Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss angeordnet werden.</li>
###Ein Angeklagter muss über alle vorgeworfenen Tatbestände in Kenntnis gesetzt werden.
</ol>
###Ein Angeklagter kann sich zu den Tatbeständen äußern.
###Der Staatsanwalt fällt ein Urteil und setzt den Angeklagten in Kenntnis.
###Der Angeklagte hat das Recht innerhalb von 7 Tagen Beschwerde gegen das Urteil schriftlich bei einem Staatsanwalt einzureichen. Dieser muss die Beschwerde dann intern an die zuständige Stelle weiterreichen.
###die Beweisaufnahme erfolgt nach den selben Regeln wie in Abs. c Punkt 2 beschrieben
##Schnellgerichtsverhandlung
###Die Staatsanwaltschaft kann dem Angeklagten die Durchführung einer Schnellgerichtsverhandlung vorschlagen. Dieses kann nur durchgeführt werden, wenn der Angeklagte diesem zustimmt.
###Voraussetzung für die Durchführung einer Schnellgerichtsverhandlung ist ferner die Zustimmung eines Richters.
###Mit Ausnahme § 1 Abs. 1 Punkt c (Vorladungen) gelten die Vorgaben zur Gerichtsverhandlung.
##Gerichtsverhandlung
###Ablauf:
####Vorladungen
#####Vorladungen können von Staatsanwälten und Richtern erstellt und zugestellt werden
#####Sollte einer Vorladung nicht gefolgt werden, kann der Beschuldigte zur Fahndung ausgeschrieben werden und die verursachten Kosten auf ihn umgelegt werden. Dies ist durch einen Staatsanwalt beim Richter zu beantragen.
####Beweisaufnahme
#####Die Wahrheitsfindung erfolgt in umgekehrter Beweislast von Amts wegen, d. h. das Richter und Staatsanwalt die entsprechenden Beweise selbständig erhebt, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrags der Parteien bedarf.
#####Anders ist es im Zivilprozess. Hier herrscht die sogenannte Dispositionsmaxime. Das bedeutet, dass derjenige, der eine Tatsache behauptet, aus der er einen Vorteil hat, hierfür die Beweislast trägt.
#####Dabei bedient sich die Staatsgewalt verschiedener Beweismittel, mit deren Hilfe in einem Gerichtsprozess oder der Vergleichsaushandlung, die Beweisführung vorgenommen werden soll.
#####Dabei kann sich eine Staatsgewalt zur Sachverhaltsermittlung der eigenen Wahrnehmung, der fremden Wahrnehmung (Angeklagte, Zeugen) oder fremder Fachkunde (Sachverständiger) bedienen. Die Beweismittel können in Sachbeweise und Personenbeweise aufgeteilt werden.
#####In der Beweisaufnahme werden nur Videobeweise zugelassen, welche aus der First-Person aufgenommen wurden und wenn sie nicht von einer Person stammen die im Koma war, komplett ausgeraubt wurde und nicht vom Täter selbst stammen.
####Beweismittel
#####Beweismittel werden grundsätzlich erstmal beschlagnahmt und illegale Gegenstände werden einbehalten
#####Dies kann die Polizei vornehmen und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des anwesenden Richters
#####Bei Gerichtsverhandlungen wird je nach Tathergang über den Verbleib der Beweismittel durch den Richter entschieden
#####Wiederrum bei Schnellgerichtsverfahren, wird nach Tathergang über den Verbleib von Beweismittel durch den Staatsanwalt entschieden
####Bußgeld und Haftstrafen
#####Haftstrafen und Bußgelder sind dem Bußgeldkatalog zu entnehmen. Es dürfen nur Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet oder bestraft werden, welche im Gesetzbuch stehen.
#####Dem Angeklagten muss mindestens zwei mal die Möglichkeit gegeben werden, sein Ticket zu bezahlen.
#####Bei der Verweigerung der Zahlung eines Bußgeldbescheids, darf diese in Haftzeit umgewandelt werden
######Die Ersatzhaft beträgt pro 10000€ eine Minute oder eine Hafteinheit.
######Die Beträge werden grundsätzlich immer auf das nächst höhere Strafmaß aufgerundet.
######Die Ersatzhaft darf maximal 30 Minuten betragen.
#####oder eine Pfändung wird bei einem zuständigen Richter beantragt.
#####Straftäter mit einer Gefängnisstrafe werden nur im Bundesgefängnis inhaftiert. Der Transport ist in kooperation mit der Polizei durchzuführen.
#####Gefangene dürfen nur per Bodenfahrzeug ins Gefängnis überführt werden.
######Ausnahme: Der Restart steht unmittelbar bevor und der Zivilist ist damit einverstanden
######sollte er ablehnen muss der Transport in der nächsten Matrix durchgeführt werden
####Verhandlungsprotokoll
#####Über eine Gerichtsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
#####Das Protokoll enthält den Ort und den Tag der Verhandlung, den Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft und eines eventuell anwesenden Verteidigers.
#####Protokolliert werden müssen der Gang der Verhandlung und die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens.
####Urteil
#####Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
#####Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.
#####Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils.
#####Wird eine Geldstrafe und/oder Haftstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe, in die Urteilsverkündung aufzunehmen.
#####Bei Urteilen tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.


==§ 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen==
<h2 id="2a">§ 2a Begriff des Zusammenhanges</h2>
<ol>
    <li>Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer getrennter Straftaten beschuldigt wird oder, wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer beschuldigt werden.</li>
</ol>


#Zusammenhängende Strafsachen werden verbunden bei einem Gericht anhängig gemacht.
<h2 id="3">§ 3 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes</h2>
#Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss eines Gerichts, die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
<ol>
#Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss angeordnet werden.
    <li>Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
 
        <ol type="a">
==§ 2a Begriff des Zusammenhanges==
            <li>wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;</li>
 
            <li>wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;</li>
#Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer getrennter Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer beschuldigt werden.
            <li>wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten verwandt oder verschwägert ist oder war;</li>
 
            <li>wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;</li>
==§ 3 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes==
            <li>wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.</li>
 
        </ol>
#Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
    </li>
##wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
</ol>
##wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
##wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten verwandt oder verschwägert ist oder war;
##wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
##wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.


==§ 3a Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung==
==§ 3a Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung==

Aktuelle Version vom 5. September 2024, 21:12 Uhr

Prozessordnung

§ 1 Eröffnung eines Gerichtsverfahrens

  1. Die Justiz entscheidet intern, ob ein Schnellverfahren, Schnellgerichtsverfahren oder Gerichtsverfahren stattfindet. Darauf kann von außerhalb kein Einfluss genommen werden.
    1. Schnellverhandlung
      1. Bei einer Schnellverhandlung muss zumindest ein Staatsanwalt anwesend sein.
      2. Jeder Angeklagter hat das Recht auf einen Rechtsbeistand.
      3. Die Schnellverhandlung startet mit einem Vorwurf der Tatbestände gegenüber dem Angeklagten.
      4. Ein Angeklagter muss über alle vorgeworfenen Tatbestände in Kenntnis gesetzt werden.
      5. Ein Angeklagter kann sich zu den Tatbeständen äußern.
      6. Der Staatsanwalt fällt ein Urteil und setzt den Angeklagten in Kenntnis.
      7. Der Angeklagte hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen Beschwerde gegen das Urteil schriftlich bei einem Staatsanwalt einzureichen. Dieser muss die Beschwerde dann intern an die zuständige Stelle weiterreichen.
      8. Die Beweisaufnahme erfolgt nach den gleichen Regeln wie in Abs. c Punkt 2 beschrieben.
    2. Schnellgerichtsverhandlung
      1. Die Staatsanwaltschaft kann dem Angeklagten die Durchführung einer Schnellgerichtsverhandlung vorschlagen. Dieses kann nur durchgeführt werden, wenn der Angeklagte diesem zustimmt.
      2. Voraussetzung für die Durchführung einer Schnellgerichtsverhandlung ist ferner die Zustimmung eines Richters.
      3. Mit Ausnahme § 1 Abs. 1 Punkt c (Vorladungen) gelten die Vorgaben zur Gerichtsverhandlung.
    3. Gerichtsverhandlung
      1. Ablauf:
        1. Vorladungen
          1. Vorladungen können von Staatsanwälten und Richtern erstellt und zugestellt werden.
          2. Sollte einer Vorladung nicht gefolgt werden, kann der Beschuldigte zur Fahndung ausgeschrieben werden und die verursachten Kosten auf ihn umgelegt werden. Dies ist durch einen Staatsanwalt beim Richter zu beantragen.
        2. Beweisaufnahme
          1. Die Wahrheitsfindung erfolgt in umgekehrter Beweislast von Amts wegen, d. h. dass Richter und Staatsanwalt die entsprechenden Beweise selbständig erheben, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrags der Parteien bedarf.
          2. Anders ist es im Zivilprozess. Hier herrscht die sogenannte Dispositionsmaxime. Das bedeutet, dass derjenige, der eine Tatsache behauptet, aus der er einen Vorteil hat, hierfür die Beweislast trägt.
          3. Die Staatsgewalt bedient sich verschiedener Beweismittel, mit deren Hilfe in einem Gerichtsprozess oder der Vergleichsaushandlung die Beweisführung vorgenommen werden soll.
          4. Die Staatsgewalt kann sich zur Sachverhaltsermittlung der eigenen Wahrnehmung, der fremden Wahrnehmung (Angeklagte, Zeugen) oder fremder Fachkunde (Sachverständiger) bedienen. Die Beweismittel können in Sachbeweise und Personenbeweise aufgeteilt werden.
          5. In der Beweisaufnahme werden nur Videobeweise zugelassen, welche aus der First-Person aufgenommen wurden und wenn sie nicht von einer Person stammen, die im Koma war, komplett ausgeraubt wurde und nicht vom Täter selbst stammen.
        3. Beweismittel
          1. Beweismittel werden grundsätzlich erstmal beschlagnahmt, und illegale Gegenstände werden einbehalten.
          2. Dies kann die Polizei vornehmen und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des anwesenden Richters.
          3. Bei Gerichtsverhandlungen wird je nach Tathergang über den Verbleib der Beweismittel durch den Richter entschieden.
          4. Wiederum bei Schnellgerichtsverfahren wird nach Tathergang über den Verbleib von Beweismitteln durch den Staatsanwalt entschieden.
        4. Bußgeld und Haftstrafen
          1. Haftstrafen und Bußgelder sind dem Bußgeldkatalog zu entnehmen. Es dürfen nur Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet oder bestraft werden, welche im Gesetzbuch stehen.
          2. Dem Angeklagten muss mindestens zweimal die Möglichkeit gegeben werden, sein Ticket zu bezahlen.
          3. Bei der Verweigerung der Zahlung eines Bußgeldbescheids darf diese in Haftzeit umgewandelt werden.
            1. Die Ersatzhaft beträgt pro 10.000 € eine Minute oder eine Hafteinheit.
            2. Die Beträge werden grundsätzlich immer auf das nächst höhere Strafmaß aufgerundet.
            3. Die Ersatzhaft darf maximal 30 Minuten betragen.
          4. Oder eine Pfändung wird bei einem zuständigen Richter beantragt.
          5. Straftäter mit einer Gefängnisstrafe werden nur im Bundesgefängnis inhaftiert. Der Transport ist in Kooperation mit der Polizei durchzuführen.
          6. Gefangene dürfen nur per Bodenfahrzeug ins Gefängnis überführt werden.
            1. Ausnahme: Der Restart steht unmittelbar bevor und der Zivilist ist damit einverstanden.
            2. Sollte er ablehnen, muss der Transport in der nächsten Matrix durchgeführt werden.
        5. Verhandlungsprotokoll
          1. Über eine Gerichtsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
          2. Das Protokoll enthält den Ort und den Tag der Verhandlung, den Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft und eines eventuell anwesenden Verteidigers.
          3. Protokolliert werden müssen der Gang der Verhandlung und die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens.
        6. Urteil
          1. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
          2. Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.
          3. Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils.
          4. Wird eine Geldstrafe und/oder Haftstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe in die Urteilsverkündung aufzunehmen.
          5. Bei Urteilen tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.

§ 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen

  1. Zusammenhängende Strafsachen werden verbunden bei einem Gericht anhängig gemacht.
  2. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss eines Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
  3. Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss angeordnet werden.

§ 2a Begriff des Zusammenhanges

  1. Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer getrennter Straftaten beschuldigt wird oder, wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer beschuldigt werden.

§ 3 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

  1. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
    1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
    2. wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
    3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten verwandt oder verschwägert ist oder war;
    4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
    5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

§ 3a Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

  1. Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.

§ 4 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

  1. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
  2. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
  3. Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Zivilkläger und dem Beschuldigten zu.
  4. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

§ 4a Ablehnungszeitpunkt

  1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zulässig.
  2. Ist die Besetzung des Gerichts schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch binnen zwei Tage angebracht werden.
  3. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

§ 4b Ablehnungsverfahren

  1. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb von zwei Tagen schriftlich zu begründen.
  1. Der Ablehnungsgrund und im Fall des § 4a Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
  1. Über die Ablehnung entscheidet immer eine Kommission aus drei vollwertigen Richtern, an welcher der abgelehnte Richter nicht teilnehmen darf.
  1. Der Kommissionsbeschluss, der über die Ablehnung entscheidet, ist nicht anfechtbar.

§ 4c Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags

  1. Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
    1. die Ablehnung verspätet eingereicht wird,
    2. ein Grund zur Ablehnung, oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht innerhalb der nach § 4b Abs. 1 bestimmten Frist angegeben wird oder
    3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
  2. Im Falle des Abs. 1, c bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben.

§ 4d Beirichter

  1. Die Vorschriften gemäß §§ 3 ff., 4 ff. gelten für Beirichter entsprechend.

§ 5 Elektronische Schriftgutverwaltung

  1. Sämtliches Schriftgut wird elektronisch geführt.
  2. Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einer verantwortlichen Person versehen sein.

§ 5a Elektronischer Rechtsverkehr mit einer Strafverfolgungsbehörde und dem Gericht

  1. Elektronische Dokumente können bei einer Strafverfolgungsbehörde und bei Gericht nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden.
  2. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein.
  3. Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein.
  4. Ein elektronisches Dokument ist zugestellt, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts eingegangen ist.
  5. Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

  1. Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
  2. Sollte eine geladene Person nicht zur Verhandlung erscheinen, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

§ 6a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

  1. Hat das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, auf Antrag das Verfahren in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand.

§ 6b Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen

  1. Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

§ 6c Bekanntmachung

  1. Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht.
  2. Andere Entscheidungen werden per Konversation über das Staatsforum bekannt gemacht.

§ 6d Rechtsmittelbelehrung

  1. Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.

§ 6e Zustellung und Vollstreckung

  1. Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Staatsanwaltschaft sorgt dafür, dass die Zustellung bewirkt wird.
  2. Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

§ 7 Berechnung von Tagesfristen

  1. Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.

§ 7a Berechnung von Wochen- und Monatsfristen

  1. Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 8 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag

  1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb von drei Tagen nach Bekanntmachung der Entscheidung zu stellen.
  2. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.

§ 8a Zuständigkeit; Rechtsmittel; Vollstreckungshemmung

  1. Über den Antrag entscheidet immer eine Kommission aus drei vollwertigen Richtern.
  2. Die Entscheidung über den Antrag kann nicht angefochten werden.
  3. Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt. Die Kommission kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

§ 9 Zeugenpflicht; Ladung

  1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
  2. Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
  3. Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.

§ 9a Folgen des Ausbleibens eines Zeugens

  1. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
  2. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
  3. Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht dem Richter zu.

§ 9b Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

  1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
    1. der Verlobte des Beschuldigten;
    2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
    3. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
    4. wer mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert ist oder war.

§ 9c Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

  1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
    1. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
    2. Rechtsanwälte, Notare, Rettungsdienstmitarbeiter und Ärzte über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
    3. Richter, Beamte und andere Personen des öffentlichen Dienstes über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht.
  2. Die in Abs. 1  Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
  3. Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in Abs. 1 Satz 1a genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.

§ 9d Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

  1. Den Berufsgeheimnisträgern nach § 9c Abs. 1 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
    1. eines Vertragsverhältnisses,
    2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
    3. einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger.
  1. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 9c Abs. 2) gilt auch für die nach Abs. 1 mitwirkenden Personen.

§ 9e Auskunftsverweigerungsrecht

  1. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 9b Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
  1. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

§ 9f Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

  1. Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 9b, 9c und 9e stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen.

§ 9g Belehrung

  1. Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.

§ 10 Vereidigung

  1. Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht nach seinem Ermessen für notwendig hält. Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und vor ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.

§ 10a Vereidigungsverbote

  1. Von der Vereidigung ist abzusehen
  1. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Strafvereitelung verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind;
  1. bei den in § 9b Abs. 1 Genannten.

§ 10b Eidesformel

  1. Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen und nichts verschweigen werden."

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

  1. Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen und nichts verschweigen werden."

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es".

  1. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung aufstehen.

§ 10c Berufung auf einen früheren Eid

  1. Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

§ 11 Vernehmung zur Person

  1. Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift befragt wird.
  2. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt der Wohnanschrift die Dienstanschrift angeben.

§ 11a Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes

  1. Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach seinen Beziehungen zu dem Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu stellen, soweit dies erforderlich ist. Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 a zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.

§ 11b Zeugenbeistand

  1. Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
  1. der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehender Strafvereitelung beteiligt ist,
  1. das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint.

§ 11c Vernehmung zur Sache

  1. Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
  1. Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern.

§ 11d Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

  1. Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt.
  1. Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht dem Richter zu.

§ 12 Anwendungen der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

  1. Auf Sachverständige sind §§ 9 ff. bis 11 ff. entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

§ 13 Auswahl des Sachverständigen

  1. Die Vertretung der Staatsanwaltschaft oder der Rechtsvertreter der jeweiligen Partei beantragt das Zuziehen eines Sachverständigen beim zuständigen Gericht.
  1. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch die Staatsanwaltschaft oder dem Rechtsvertreter der jeweiligen Partei.

§ 14 Ablehnung eines Sachverständigen

  1. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.
  1. Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Zivilkläger und dem Beschuldigten zu.
  1. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

§ 15 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens

  1. Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung ermächtigt ist.

§ 15a Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen

  1. Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.

§ 15b Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

  1. Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

§ 16 Vereidigung des Sachverständigen

  1. Der Sachverständige wird durch das Gericht vereidigt.
  1. Der Eid ist vor Erstattung des Gutachtens zu leisten.
  1. Im Falle der Verfassung eines schriftlichen Gutachtens vor der Hauptverhandlung, ist die Vereidigung in dieser nachzuholen. Hierbei muss der Sachverständige den Inhalt des Gutachtens unter Eid bestätigen.

§ 17 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung

  1. Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.
  1. Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.

§ 18 Zulässigkeit körperlicher Eingriffe

  1. Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
  1. Die Anordnung steht dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu.

§ 18a Identitätsfeststellung; Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten

  1. Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
  1. Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§ 19 Anordnung einer neuen Begutachtung

  1. Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.
  1. Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

§ 20 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

  1. Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen, oder in anderer Weise sicherzustellen.
  1. Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

§ 20a Herausgabepflicht

  1. Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
  1. Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 11d bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

§ 20b Verfahren bei der Beschlagnahme

  1. Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug auch durch Vertreter der Strafverfolgungsbehörden angeordnet werden.

§ 21 Durchsuchungen bei Beschuldigten

  1. Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat, der Begünstigung oder Strafvereitelung verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

§ 21a Verfahren bei der Durchsuchung

  1. Durchsuchungen von Gebäuden dürfen nur durch einen ausgewählten Richter am Bundesgericht angeordnet werden.
  1. Durchsuchungen von Personen darf auch die Polizei, sowie der Justizvollzug durchführen, soweit ein dringender Tatverdacht in Bezug auf § 21 Abs. 1 besteht.
  1. Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums stattfindet, so ist ein Vertreter der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hinzuzuziehen.
  1. Von Abs. 3 ist abzusehen, soweit dies die Gefahrenlage nicht zulässt oder dies den Zweck der Maßnahme gefährden würde.

§ 21b Beschlagnahme anderer Gegenstände

  1. Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Dem zuständigen Richter am Bundesgericht, sowie einem durch diesen benannten Vertreter der Staatsanwaltschaft sind hiervon Kenntnis zu geben.

§ 21c Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

  1. Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen.

§ 22 Einziehung

  1. Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
  2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

§ 23 Haftbefehl

  1. Haftbefehle müssen von einem Richter erlassen und unterschrieben werden.
  1. Ein Haftbefehl darf nur erlassen werden, wenn
  1. man die Vollstreckung der Strafe,
  1. oder die spätere Vorführung zur Justiz anordnet.
  1. bei Gefahr in Verzug kann dieser auch rückwirkend beantragt werden.
  1. Eine Ordnungshaft von bis zu 30 Minuten kann die Staatsanwaltschaft anordnen.

§ 24 Ladung

  1. Der Beschuldigte ist zur Verhandlung schriftlich zu laden.
  1. Die Vorladung muss mindestens drei Tage vor Verhandlungsbeginn zugestellt werden.
  1. Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Andernfalls obliegt es dem vorsitzenden Richter ob unter Abwesenheit des Angeklagten verhandelt wird oder nicht.

§ 25 Vernehmung

  1. Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 25b  beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 61b hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
  1. Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
  1. Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

§ 25a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote

  1. Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch gezielte Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
  1. Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
  1. Die Verwendung von beeinflussenden Fragemethodiken ist im Rahmen von Vernehmungen nicht zulässig.
  1. Das Verbot der Abs. 1-3 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

§ 25b Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

  1. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
  1. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 25c Wahlverteidiger

  1. Zu Verteidigern können staatlich geprüfte Rechtsanwälte, sowie Staatsanwälte und Richter gewählt werden.

§ 25d Ausschließung des Verteidigers

  1. Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er
  1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
  1. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder
  1. eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Strafvereitelung wäre.
  1. Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 6 Abs. 14, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in Abs. 1 a und b bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.
  1. Die Ausschließung ist aufzuheben,
  1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist, oder
  1. wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen wird.
  1. Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.
  1. Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist. Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 25e Zustellungen an den Verteidiger

  1. Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, gilt als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.

§ 25f Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten

  1. Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen.
  1. Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann.
  1. Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen.
  1. Nach einem schriftlichen Antrag entscheidet der zuständige Richter über die Gewährung der Akteneinsicht.
  1. Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf gewährt. Eine beglaubigte Kopie der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
  1. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Dokumente, die ihnen nach Abs. 5 überlassen worden sind, weder ganz, noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln, oder zugänglich machen.

§ 25g Akteneinsichtsrecht für Staatsanwälte

  1. Die Staatsanwaltschaft hat das Recht die Beweisanträge der Verteidigung vor Verhandlungsbeginn einzusehen.

§ 26 Anklagegrundsatz

  1. Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

§ 26a Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

  1. Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
  1. Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

§ 27 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

  1. Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
  1. Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.

§ 27a Täter-Opfer-Ausgleich

  1. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

§ 27b Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleich

  1. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

§ 28 Anklagerücknahme

  1. Die Klage kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens zurückgenommen werden.
  2. Eine Wiederaufnahme ist danach jedoch nicht mehr möglich.

§ 29 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

  1. Im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die Klage erhoben ist,
  1. Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Gerichtsverfahrens beschlossen ist.

§ 30 Strafanzeige; Strafantrag

  1. Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft und den Behörden des Justizvollzugsdienstes mündlich oder schriftlich angebracht werden.

§ 31 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

  1. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
  1. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

§ 32 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

  1. Zu dem in § 31 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

§ 33 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

  1. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
  1. Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen. In Schnellverfahren ist auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft befugt, Zeugen zu vereidigen.
  1. Die Staatsanwaltschaft entscheidet
  1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
  1. über eine Gestattung, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen.

Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 11b Abs. 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft kann gerichtliche Entscheidung durch das Gericht beantragt werden. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

§ 34 Vernehmung des Beschuldigten

  1. Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt.
  1. Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
  1. Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Sollte er der Ladung nicht folgen, so kann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht beantragen, auf die Vernehmung des Beschuldigten zu verzichten. Die §§ 26 bis 27b gelten entsprechend.

§ 35 Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung

  1. Eine von einer Maßnahme nach § 18a Abs. 2 betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich festgehalten werden.
  1. Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt 30 Minuten, nach Übergabe an die Justiz, nicht überschreiten. Ausnahme hierbei besteht bei Eigenverschulden der Dauer durch das polizeiliche Gegenüber.

§ 36 Entscheidung über eine Anklageerhebung

  1. Bieten die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung einer Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem Gericht.

§ 37 Verwerfung des Antrags

  1. Ergibt sich kein hinreichender Tatverdacht zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
  1. Ist der Antrag verworfen, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.

§ 38 Entscheidung über die Eröffnung des Gerichtsverfahrens

  1. Der zuständige Richter der Gerichtsverhandlung entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
  1. Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

§ 39 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

  1. Der Termin zur Hauptverhandlung wird vom Richter und vom Staatsanwalt anberaumt.
  2. Nach Maßgabe des Gerichtes kann auf die Hauptverhandlung verzichtet und aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Hiervor sind die Forderungen beider Seiten zu hören.

§ 40 Beweisanträge des Angeklagten

  1. Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

§ 41 Verfahren mit Beweisanträge vor der Hauptverhandlung

  1. Beweisanträge sollen vor der Verhandlung schriftlich dem vorsitzenden Richter zugeschickt werden.
  1. Sollten Beweisanträge während der Hauptverhandlung beantragt werden so sind diese abzulehnen, wenn keine ausreichenden Gründe für das verspätete Einreichen vorhanden sind.

§ 42 Mitteilung der Besetzung des Gerichts

  1. Vor Beginn der Gerichtsverhandlung ist die Besetzung des Gerichts jedem Beteiligten der Gerichtsverhandlung mitzuteilen.

§ 43 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin

  1. Von den zum Zweck der Vernehmung anberaumten Terminen sind der Angeklagte, der Verteidiger und die Zeugen vorher zu benachrichtigen.

§ 44 Ununterbrochene Gegenwart

  1. Die Gerichtsverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen, sowie der Staatsanwaltschaft.

§ 45 Aussetzung und Unterbrechung

  1. Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung entscheidet der Richter.

§ 46 Ausbleiben des Angeklagten

  1. Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.
  1. Weiter ist es dem Richter überlassen, ob er die Gerichtsverhandlung ohne den Angeklagten führt.

§ 46a Anwesenheitspflicht des Angeklagten

  1. Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Richter kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
  1. Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden.

§ 46b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten

  1. Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Gerichtssaal entfernt, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden.

§ 46c Vertretung des abwesenden Angeklagten

  1. Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen.

§ 47 Kreuzverhör

  1. Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
  1. Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.

§ 47a Fragerecht

  1. Der Vorsitzende sowie die Beirichter haben der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

§ 47b Zurückweisung von Fragen durch den Richter

  1. Dem, welcher im Falle des § 47 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung missbraucht, kann sie von dem Richter entzogen werden.
  1. In den Fällen des § 47 Abs. 1 und des § 47a Abs. 1 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
  1. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen der Richter.

§ 48 Gang der Hauptverhandlung

  1. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache.
  1. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
  1. Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.
  1. Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 25a Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde.

§ 48a Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen

  1. Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
  1. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
  1. Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
  1. eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
  1. die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
  1. die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
  1. das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
  1. das Beweismittel unerreichbar ist oder
  1. eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
  1. Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

§ 48b Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

  1. Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.

§ 48c Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung

  1. Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen.
  1. Von der Verlesung kann abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.

§ 48d Grundsatz der persönlichen Vernehmung

  1. Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen.

§ 49 Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

  1. Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen.

§ 50 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

  1. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
  1. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
  1. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

§ 51 Urteil

  1. Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils.

§ 51a Gegenstand des Urteils

  1. Gegenstand der Urteilsfindung sind alle im Laufe der Verhandlung dargestellten Taten.

§ 51b Urteilsgründe

  1. Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden.
  1. Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden.
  1. Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist.

§ 51c Urteilsverkündung

  1. Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
  1. Das Urteil wird durch Eröffnung der Urteilsgründe verkündet.

§ 51d Vollstreckung der Strafe nach Beendigung der Hauptverhandlung

  1. Nach Beendigung der Hauptverhandlung wird eine eventuell ausgesprochene Strafe durch den Gerichtsdiener sofort gänzlich vollstreckt.
    1. Pfändungen werden durchgeführt, wenn ein Schuldner nicht zahlen will oder kann
    2. Gepfändet wird Geld oder gleichwertige Fahrzeuge
    3. Werden vom Staatsanwalt beantragt und von einem Richter genehmigt und vollzogen.

§ 52 Hauptverhandlungsprotokoll

  1. Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben.

§ 52a Inhalt des Hauptverhandlungsprotokoll

  1. Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
  1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
  1. die Namen der Richter und des Beamten der Staatsanwaltschaft;
  1. einen Verweis auf die Anklageschrift;
  1. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Zivilkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;

§ 53 Begriff der Abwesenheit

  1. Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn er sich in der Forenkonversation nicht abgemeldet hat.

§ 54 Rechtsmittelberechtigte

  1. Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
  1. Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
  1. Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
  1. Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.

§ 55 Zurücknahme und Verzicht

  1. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
  1. Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

§ 56 Zulässigkeit; Zivilklageberechtigte

  1. Im Wege der Zivilklage können vom Verletzten Straftaten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, wenn
  1. ein Betrug (§ 1 Wirtschaftskriminalität, Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
  1. eine Beleidigung (§ 3 Körperliche Integrität, Abs. 1 des Strafgesetzbuches),
  1. eine Belästigung (§ 3 Körperliche Integrität, Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
  1. eine Bedrohung (§ 3 Körperliche Integrität, Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
  1. eine Nötigung (§ 3 Körperliche Integrität, Abs. 8 des Strafgesetzbuches),
  1. eine Körperverletzung (§ 3 Körperliche Integrität, Abs. 11 des Strafgesetzbuches),
  1. ein Rufmord (§ 6 Sonstige Delikte, Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
  1. eine Sachbeschädigung (§ 6 Sonstige Delikte, Abs. 7 des Strafgesetzbuches), oder
  1. ein Hausfriedensbruch (§ 6 Sonstige Delikte, Abs. 16 des Strafgesetzbuches) vorliegt.
  1. Die Zivilklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen.
  1. Die Erhebung einer Zivilklage ist ebenfalls statthaft, wenn sich ein Anspruch nach dem Zivilgesetzbuch ergibt.
  1. Im Zivilklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet.
  1. Die öffentliche Klage wird von dem Richter nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 56a Mehrere Zivilklageberechtigte

  1. Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Zivilklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabhängig.
  1. Hat jedoch einer der Berechtigten die Zivilklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung befindet.
  1. Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung äußert zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die Zivilklage nicht erhoben haben.
  1. Der Zivilklage kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Zivilklage mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.

§ 56b Rücknahme der Zivilklage

  1. Die Zivilklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden. Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten.
  1. Die zurückgenommene Zivilklage kann nicht von neuem erhoben werden.

§ 57 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

  1. Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
  1. dem § 1 Wirtschaftskriminalität, Abs. 1 des Strafgesetzbuches (Diebstahl),
  1. dem § 1 Wirtschaftskriminalität, Abs. 5 des Strafgesetzbuches (Raub),
  1. dem § 1 Wirtschaftskriminalität, Abs. 6 des Strafgesetzbuches (Schwerer Raub),
  1. dem § 1 Wirtschaftskriminalität, Abs. 8 des Strafgesetzbuches (Einbruch),
  1. dem § 3 Körperliche Integrität, Abs. 6 des Strafgesetzbuches (Aussetzung),
  1. dem § 3 Körperliche Integrität, Abs. 7 des Strafgesetzbuches (Erpressung),
  1. dem § 3 Körperliche Integrität, Abs. 9 des Strafgesetzbuches (Freiheitsberaubung),
  1. dem § 3 Körperliche Integrität, Abs. 12 (Totschlag) oder Abs. 13 des Strafgesetzbuches (Mord), die versucht wurde,
  1. dem § 4 Umgang mit Beamten, Abs. 4 des Strafgesetzbuches (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte),
  1. dem § 6 Sonstige Delikte, Abs. 5 des Strafgesetzbuches (Urkundenfälschung),
  1. dem § 6 Sonstige Delikte, Abs. 9 des Strafgesetzbuches (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) oder,
  1. dem § 6 Sonstige Delikte, Abs. 10 des Strafgesetzbuches (Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr).
  1. Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden.
  1. Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.

§ 57a Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

  1. Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen.

§ 58 Auskunft über den Stand des Verfahrens

  1. Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:
  1. die Einstellung des Verfahrens,
  1. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
  1. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.

§ 59 Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

  1. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
  1. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist, oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

§ 60 Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

  1. Die Anordnung setzt voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann.

§ 61 Kosten- und Auslagenentscheidung

  1. Jedes Urteil und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muss darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
  1. Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.

§ 61a Kosten des Verfahrens

  1. Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat.
  1. Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
  1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
  1. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit der Rechtsanwalt in der Hauptversammlung dies erwähnt, zu erstatten sind.

§ 61b Kostentragungspflicht des Verurteilten

  1. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wurde oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wurde. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
  1. Mitangeklagte, gegen die in Bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.

§ 61c Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

  1. Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

§ 61d Kosten bei Zivilklage

  1. In einem Verfahren auf erhobene Zivilklage hat der Verurteilte auch die dem Zivilkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
  1. Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Zivilkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
  1. Mehrere Zivilkläger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Zivilkläger notwendigen Auslagen.

§ 62 Zulässigkeit der Berufung

  1. Gegen die Urteile in einer Gerichtsverhandlung ist die Berufung nicht zulässig.
  1. Gegen Urteile eines Staatsanwalts im Rahmen einer Schnellverhandlung ist die Berufung zulässig.
  1. Gegen Urteile eines Staatsanwalts oder Polizisten im Rahmen der Abarbeitung einer schweren Straftat ist die Berufung zulässig.

§ 63 Inhalt des Berufungsverfahrens

  1. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens werden die Beweismittel erneut gesichtet und die Zeugen erneut vernommen.
  1. Potenzielle neue Beweise sind zulässig.
  1. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist der zuvor abhandelnde Staatsanwalt oder Polizist anzuhören. Für diesen gelten die §§ 9ff. entsprechend.
  2. Eine vollumfängliche Prüfung das vorherigen Urteils ist durchzuführen.
  1. Eine Verschlechterung des Urteils ist möglich.

§ 64 Form und Frist einer Berufung

  1. Die Berufung muss beim Bundesgericht Mainau binnen 14 Tagen nach Verkündung des Urteils schriftlich eingelegt werden.
  1. Die Berufung kann in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
  1. Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat die Bundesgericht Mainau das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

§ 65 Zulässigkeit der Revision

  1. Gegen die Urteile in einer Gerichtsverhandlung ist die Revision zulässig.
  1. Gegen Urteile eines Staatsanwalts oder Polizeibeamten im Rahmen einer Schnellverhandlung ist die Revision nicht zulässig.
  1. Gegen Urteile einer zuvor durchgeführten Berufungsverhandlung ist die Revision zulässig.

§ 66 Inhalt der Revision

  1. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens werden die Beweismittel nicht erneut gesichtet und die Zeugen nicht erneut vernommen. Potenzielle neue Beweise sind nicht zulässig.
  1. Im Rahmen des Revisionssverfahrens ist der zuvor vorsitzende Richter anzuhören.
  1. Es ist ausschließlich eine vollumfängliche Prüfung auf Rechtsfehler durchzuführen.
  1. Eine Verschlechterung des Urteils ist nur möglich, soweit die Staatsanwaltschaft die Revision beantragt hat.

§ 67 Form und Frist einer Revision

  1. Die Revision muss beim Bundesgericht Mainau binnen sieben Tagen nach Verkündung des Urteils schriftlich eingelegt werden.
  1. Die Revision kann in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
  1. Ist die Revision verspätet eingelegt, so hat das Bundesgericht Mainau das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

§ 68 Hemmung der Rechtskraft

  1. Durch Einlegung der Berufung oder Revision wird die Rechtskraft des Urteils nicht gehemmt.

§ 69 Annahme oder Verwerfung einer Berufung

  1. Über die Annahme einer Berufung oder Revision entscheidet das Bundesgericht Mainau. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Es bedarf einer Begründung.
  1. Erachtet das Bundesgericht Mainau die eingelegte Berufung oder Revision für unzulässig, so wird diese verworfen.

§ 70 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung

  1. Für die Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung gelten die Vorschriften der Ladung zu einer Hauptverhandlung. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.

§ 71 Gang der Berufungshauptverhandlung

  1. Die Hauptverhandlung beginnt nach Vorschrift des § 48.
  1. Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.

§ 72 Gang der Revisionsverhandlung

  1. Die Revisionsverhandlung wird grundsätzlich im Rahmen eines Schriftverkehrs durchgeführt.
  1. In strittigen und umfangreichen Rechtsfällen ist eine Präsenzverhandlung nach Maßgabe des § 48 durchzuführen.
  1. Der § 66 bleibt hiervon unberührt.

§ 73 Schlussvorträge

  1. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

§ 74 Umfang der Urteilsprüfung

  1. Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
  1. Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Bundesgericht Mainau unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

§ 75 Verschlechterung

  1. Das Urteil darf in Art und Höhe zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn der zuständige Staatsanwalt die Berufung eingelegt hat.
  1. Das Urteil darf jedoch nicht in Art und Höhe zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, sollte der Angeklagte oder der Rechtsvertreter des Angeklagten Berufung einlegen.

§ 76 Rechtsanwaltschaft

  1. Aufgaben
  1. Auftraggeber/Mandanten mit rechtlichen Mitteln zum Recht verhelfen
  2. Gezielter Schutz für die Mandanten vor ungerechtfertigter Strafverfolgung
  3. Berät Mandanten über Rechtslage und Erfolgschancen in Zivilprozessen
  4. Entlastung der Justiz durch Abraten von der Klageerhebung bei mangelnden Beweisen und Erfolgschancen
  5. Kann als Pflichtverteidiger eingesetzt werden, soweit er sich hierfür bereit erklärt.
  6. Eine Niederlegung des Mandats ist nach eigenem Ermessen möglich. Die anwaltliche Schweigepflicht endet mit der Niederlegung des Mandats jedoch nur mit Einwilligung des Mandanten.
  1. Anwaltszulassung
  1. Die Anwaltslizenz kann bei der Justiz beantragt werden, zur Ausstellung ist ein schriftlicher Test abzulegen.
  2. Der Entzug der Anwaltszulassung ist möglich, sobald Straftaten begangen oder erheblich gegen Normen der Prozessordnung verstoßen wurde.
  3. Freiberufliche Rechtsanwälte dürfen mit einer rechtskräftigen Anwaltslizenz Mandanten in einem Gerichtsverfahren vertreten.
  4. Jeder freiberufliche Anwalt wird geprüft und die Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses ist unumgänglich, sollte dieser Vorstrafen (auf der Fahndungsliste stehen) haben, wird er nicht zur Hauptverhandlung zugelassen
  5. Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet sich quartalsmäßig bei der Justiz zur Verlängerung seiner Lizenz zu melden. Bei Missachtung kann die Lizenz entzogen werden
  1. Den Beruf eines Anwalts darf nur ausüben, wer über eine gültige Anwaltslizenz verfügt und bei der Justiz Mainau als freiberuflicher Rechtsanwalt registriert ist.