Gesetzbuch

Aus Panthor


Bußgeldkatalog

Den Bußgeldkatalog können sie hier einsehen.

Allgemein

  1. Diplomatische Immunität
    1. Diplomaten genießen im Staat Immunität.
    2. Diplomat ist nur, wer durch den Staat eine Legitimation hierfür erhält.
    3. Polizeiliche Maßnahmen gegenüber einer Person mit Immunitätsstatus sind nicht gestattet.
    4. Diplomaten steht Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit des Gaststaates zu.
    5. Die Immunität kann nur durch eine höchstrichterliche Entscheidung in dringlichen Fällen aufgehoben werden.
    6. Sollte eine Einberufung in den Zeugenstand stattfinden steht es denn Diplomaten frei, ob er dieser Nachkommen möchte.
  2. Wiederholungstäter
    1. Ein Wiederholungstäter ist ein Täter, der zum wiederholten Male eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.
    2. Damit die Staatsanwaltschaft den Vorwurf “Wiederholungstäter” anwenden kann, muss eine gleichartige Tat innerhalb einer kurzen Zeitspanne (drei Tage) mehrmals begangen worden sein.
    3. Durch den Vorwurf “Wiederholungstäter” fallen, zusätzlich zu den üblichen Sanktionen laut Bußgeldkatalog, eine erhöhte Strafen an.
  3. Fahrlässigkeit
    1. Wer eine in diesem Gesetz niedergeschriebene Straftat und/oder Ordnungswidrigkeit durch Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt begeht, der handelt fahrlässig.
    2. Wer fahrlässig handelt, kann milder bestraft werden.
  4. Vorsatz
    1. Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis aller objektiven Tatumstände einschließlich der Kausalitätsbeziehung den Willen zur Tatbestandsverwirklichung besitzt.
    2. Wer Vorsätzlich handelt, kann härter bestraft werden
  5. Notstand
    1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
  6. Versuch
    1. Der Versuch eines in diesem Gesetz beschriebenen Tatbestandes ist stets strafbar. Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
    2. Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.
  7. Beihilfe
    1. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Beihilfe zu einem in diesem Gesetz beschriebenen Tatbestand ist stets strafbar. Der Gehilfe kann milder bestraft werden als der Haupttäter.
  8. Fahrtauglichkeitsprüfung
    1. Wer Verkehrsvorschriften im Straßenverkehr missachtet ist verpflichtet, auf Urteil der Justiz, an einer Fahrtauglichkeitsprüfung, durchgeführt durch den RAC, teilzunehmen.
  9. Die hier aufgeführten Straftaten können durch die Polizei, sowie dem Kommunalen Vollzugsdienst als Ordnungswidrigkeit bestraft werden.
    Als Ordnungswidrigkeit zählen:
    • § 2 StGB Waffendelikte
      • Abs. 2 Offenes führen einer Waffe
      • Abs. 5 Abfeuern einer Waffe
    • § 4 StGB Umgang mit Beamten
      • Abs. 1 Platzverweis
    • § 6 StGB Sonstige Delikte
      • Abs. 1 Illegale Müllentsorgung bis 5 Einheiten
      • Abs. 3 Illegale Strandgut
      • Abs. 13 Verstoß gegen das Vermummungsverbot
      • Abs. 19 Jagd- und Fischereigebiet
  10. Die Seite "Erläuterungen Gesetzbuch" ist zusammen mit diesem Gesetzbuch gültig und ist als Ergänzung der bestehenden Gesetze zu verstehen.

PrOr

Die Prozessordnung können sie hier einsehen.

PolG

Das Polizeigesetz können sie hier einsehen.

ZollVG

Das Zollverwaltungsgesetz können sie hier einsehen.

StVO

§ 1 StVO Allgemein

Straßen sind Wege, welche geteert und mit Markierungen versorgt und/oder auf der aktuellen Landkarte von Wiesberg verzeichnet sind. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Es ist möglichst weit rechts zu fahren, bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Das Überholen ist nur von links gestattet.
Zu Straßen gehören:
  1. der Straßenkörper;
    • das sind insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, Dämme, Durchlässe, Brücken und Tunnel
    • die Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Materialbuchten;
  2. das Zubehör;
    • das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung auf dem Straßenkörper
Vorfahrtsregelung:
  1. An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
    • wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder
    • für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

Abs. 1 Sonder- und Wegerechte

  1. Von den Vorschriften der StVO ist die Polizei, der Rettungsdienst, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz und die Justiz befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
  2. Blaulicht und Einsatzhorn dürfen nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
  3. Die rechtswidrige Nutzung der Sonder- und Wegerechte wird mit einem Bußgeld bestraft.
  4. Bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 2 Führen eines Fahrzeugs ohne gültige Lizenz

  1. Mit einem Bußgeld, sowie Stilllegung des Fahrzeugs wird bestraft, wer
    1. ein Fahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Lizenz nicht besitzt oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach dem Gesetz untersagt ist, oder
    2. als Halter eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Lizenz nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach dem Gesetz verboten ist.
  2. Mit dem Besitz des Führerscheins ist man berechtigt alle Personenkraftwagen zu führen.
  3. Mit dem Besitz des Kleintransporterscheins ist man berechtigt alle Kleintransporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen zu führen. Als Kleintransporter gelten Fahrzeuge die man am LKW Laden erwerben kann, die allerdings nicht bei §1 StVO Abs.2 Punkt 4 aufgelistet sind.
  4. Mit dem Besitz des LKW-Führerscheins ist man berechtigt folgende LKWs zu führen:
    • Mercedes Benz Actros 14T
    • Mercedes Benz Actros 7T
    • Scania V8 R620 14T
    • Scania V8 R620 7T
    • HEMTT Container
    • HEMTT Transport
    • HEMTT Fuel
    • Renault Magnum
    • Renault Midlum
    • LKW Abschlepper
    • MAN TGX Betonmischer
  5. Mit dem Besitz des Bootsscheins ist man berechtigt alle Wasserfahrzeuge zu führen.
  6. Mit dem Besitz der Pilotenlizenz ist man berechtigt alle Luftfahrzeuge zu führen.

Abs. 3 Fahren eines straßenuntauglichen Fahrzeugs

  1. Das geführte Kraftfahrzeug, welches im Straßenverkehr bedient wird, darf keine großen Mängel aufweisen, es sollten keine Fahrzeugteile fehlen oder groß beschädigt sein so, dass das Fahrzeug kaum oder gar nicht geführt werden kann bzw. geführt werden darf.
  2. Bei Dunkelheit ist es untersagt Fahrzeuge ohne funktionsfähige und eingeschaltete Fahrzeugbeleuchtung auf öffentlichen Straßen zu führen.
  3. An Kraftfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, muss gut sichtbar ein amtliches Kennzeichenschild angebracht sein. Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.
  4. Die Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin-und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.
  5. Fahrzeuge dürfen in einem gewissen Rahmen in ihrer Art u. Weise verändert werden:
    1. Lackierung von Karosserie sowie Felgen
    2. Karosserieumbauten
    3. Tönung der Scheiben
    4. Anbau u. Veränderung von Lichtanlagen
    5. Einbau für höhere Motorleistung
      1. Die Veränderung der Motorleistung muss im Fahrzeugschein eingetragen werden.
  6. Zuwiderhandlung wird mit Bußgeld und in besonders schweren Fällen mit Fahrverbot und/oder Stilllegung des Fahrzeugs bestraft.
  7. Sollte durch das Fahren eines straßenuntauglichen Fahrzeugs eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 4 Als Fußgänger auf der Straßen

  1. Straßen dürfen nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen Überschreiten werden; sonst ist jedes Betreten verboten.
  2. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld bestraft.
  3. Sollte durch das unerlaubte betreten der Straße eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 5 Lärmbelästigung

  1. Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen,
  2. Das Stören einer ruhigen Versammlung und/oder der öffentlichen Ordnung, durch Handlungen, die in der Situation nicht angebracht sind,
  3. dies kann mit einer mündlichen Verwarnung oder bei mehrfachem Nichtbefolgen mit einem Bußgeld bestraft werden.

Abs. 6 Fahren ohne Helm

  1. Bei Nutzung eines Fahrzeuges mit offener Bauweise, ohne Radhaus und mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit > 40 km/h ist ein geeigneter Schutzhelm zu tragen. Das Nutzen ohne Helm kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Abs. 7 Warndreiecke und Verbandskasten nicht mitgeführt

  1. Das Mitführen eines Warndreiecks/Verbandskasten ist Pflicht, wenn die Person ein motorisiertes Fahrzeug führt. Ist ein Verkehrsunfall oder sonstige Notsituation eingetreten, so ist das Warndreieck mindestens in einem Abstand von 50 Metern aufzustellen, die Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe geahndet.

Abs. 8 Falschparken

  1. Es gilt als Parken, jedes längere Abstellen des Fahrzeuges über die für Halten definierte Zeitdauer. Es handelt sich dann um Halten wenn eine, nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung, Haltedauer von fünf Minuten nicht überschritten wird
  2. Das Parken hat in erster Linie auf gekennzeichneten Parkflächen zu erfolgen und muss grundsätzlich auf dem rechten Seitenstreifen durchgeführt werden. Ist ein solcher nicht vorhanden oder nicht ausreichend befestigt, muss am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Das Parken auf Radwegen und Seitenstreifen ist verboten! Auf Gehwegen ist das Parken verboten, solange es nicht durch Schilder und/oder Markierungen explizit erlaubt wird.
  3. Es handelt sich um einen Tatbestand, wenn
    • an engen oder unübersichtlichen Stellen,
    • im Kreuzungsbereich (10m um die Kreuzung),
    • in scharfen kurven,
    • im Bereich von Fußgängerübergängen,
    • im Bereich von Haltestellen und Taxiständen,
    • auf Schwerbehindertenparkplätzen ohne Genehmigung, geparkt wird.
  4. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld bestraft.
  5. Sollte durch das falsche Parken eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 9 Fahren abseits der Straße

  1. Wer abseits der Straßen und Wege fährt macht sich strafbar und wird mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 10 Elektronische Geräte

  1. Wer ein Fahrzeug führt darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.
  2. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld bestraft.

Abs. 11 Rechtsfahrgebot

  1. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
  2. Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
  3. Sollte durch die Nichteinhaltung eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 12 Überholen

  1. Es ist links zu überholen
  2. Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
  3. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
  4. Das Überholen ist unzulässig:
    1. bei unklarer Verkehrslage oder
    2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen untersagt ist.
  5. Sollte durch falsches Überholen eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

§ 2 StVO Normaler Straßenverkehr

Abs. 1 Gezieltes Rammen von Fahrzeugen

  1. Bewusstes Rammen von Fahrzeugen um,
    • einen Unfall zu verursachen oder ein Fahrzeug untauglich zu machen,
    • jemanden zum Anhalten zu bringen,
    • oder bewusst eine oder mehrere Personen zu schädigen,
  2. kann mit eine mit einem Bußgeld sowie Führerscheinentzug bestraft werden.
  3. Bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 2 Teilnahme an illegalen Straßenrennen

  1. Ein illegales Straßenrennen ist ein im öffentlichen Straßenverkehr zumeist sehr kurzfristig durchgeführtes Motorrad- oder Autorennen. Illegale Straßenrennen werden mit Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bestraft.
  2. Bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 3 Sicherheitsabstand nicht eingehalten

  1. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn dieses plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
  2. Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
    • wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
    • wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
    • auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
  3. Wer einen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, zum vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von mindestens drei Fahrzeuglängen einhalten. Außerhalb geschlossener Ortschaften einen Mindestabstand von zwei Fahrzeuglängen einhalten und Innerorts einen Mindestabstand von einer Fahrzeuglänge einhalten.
  4. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld bestraft.l
  5. Sollte durch das nichteinhalten des Sicherheitsabstand eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 4 Verkehrszeichen

  1. Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
  2. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Zusatzzeichen, Verkehrseinrichtungen und Markierungen.
    Die genaue Definition findet man unter Verkehrszeichen.
  3. Bei den Gefahrenzeichen und bei dem Schild “Vorfahrt gewähren” kann es zu einem Farbwechsel zwischen gelb und weiß kommen.
  4. Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
  5. Das nichteinhalten von Verkehrszeichen kann mit einem Bußgeld, sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet werden.

Abs. 5 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

  1. Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
  2. Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen (auch Yelp) am Einsatzfahrzeug oder einer Winkerkelle gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten schnellstmöglich folge zu leisten.
  3. Das nichteinhalten von Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten kann mit einem Bußgeld, sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet werden.

§ 3 StVO Luftverkehr

Abs. 1 Landen auf nicht zugelassenen Flächen

  1. Das Landen von Flugzeugen sowie Helikoptern ist nur in als solche gekennzeichneten Landezonen gestattet. Dazu zählen Flugplätze, sowie gekennzeichnete Helipads
  2. Generelles Landeverbot gilt an folgenden Orten: Polizeiwachen, RAC Stützpunkte, Dienststellen des Rettungsdienstes und der Justiz.
  3. Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes und des RACs sind von § 3 StVO Abs. 1 Punkt I. und II. befreit.
  4. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld und Entzug der Fluglizenz bestraft.

Abs. 2 Fliegen unter der Mindesthöhe

  1. Die Mindestflughöhe über dem Ortsgebiet beträgt 500 Meter und die Mindestflughöhe über Land (außerhalb des Ortsgebiets) beträgt 250 Meter. Ausnahmen sind Landezonen, durch Flugkontrolle, Polizei angeordnete tiefere Flughöhe. Wer diese missachtet wird mit einer Geldstrafe bestraft.
  2. Sollte durch das Fliegen unter der Mindesthöhe eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.
  3. Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind von § 3 StVO Abs 2. während einer hoheitlichen Aufgabe befreit.

Abs. 3 Fliegen ohne Kollisionslichter

  1. Die Kollision-Lichter sind immer vor Antritt des Fluges in Betrieb zu nehmen. Wer dies missachtet, wird mit einem Bußgeld bestraft.

Abs. 4 Behinderung der Start- und Landebahn

  1. Wer die Start- und Landebahn nicht unverzüglich nach Beendigung der Landung räumt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
  2. Wer mit seinem Fahrzeug über die Start- und Landebahn fährt, wird mit einem Bußgeld sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis bestraft.
  3. Sollte durch die Behinderung der Start- und Landebahn Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 5 Unterlassene Nutzung des Luftfahrtfunks

  1. Bei der Nutzung von Luftfahrzeugen ist die Verwendung des Luftfahrtfunks vorgeschrieben.
  2. Start und Landung sind immer im Funk anzugeben. Mit Person/ Luftfahrzeugtyp/ Flughafen. Auf Luftfahrzeuge in der Nähe ist zu achten.
  3. Der Funk ist ausschließlich von Piloten / Co-Piloten und nur zum Zwecke der Verkehrs Kommunikation zu verwenden.
  4. Die Funkfrequenz ist 45 Mhz
  5. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld bestraft.
  6. Sollte durch die Unterlassene Nutzung des Flugzeugfunks eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.
  7. Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind von § 3 StVO Abs. 5 befreit.

§ 4 StVO Geschwindigkeitsüberschreitungen

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

  • innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 60 km/h,
    • im Umkreis von 100m um Fraktions-HQ's gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
  • außerhalb geschlossener Ortschaften 120 km/h
    • Auf Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 180 km/h.
  • Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Bundesstraßen.
    • Es gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h und eine Richtgeschwindigkeit von 160 km/h.
    • Auf den Auf- und Abfahrten der Bundesstraße bei Neuberg gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h.

Abs. 1 Nicht angepasste Geschwindigkeit

  1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.
  2. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
  3. Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
  4. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld bestraft

Abs. 2 Geschwindigkeitsüberschreitung bis 30 km/h

  1. Geschwindigkeitsüberschreitung bis 30 km/h werden mit einem Bußgeld bestraft.

Abs. 3 Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 - 60 km/h

  1. Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 - 60 km/h werden mit einem Bußgeld bestraft.

Abs. 4 Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 - 100 km/h

  1. Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 - 100 km/h werden mit einem Bußgeld und einem Führerscheinentzug bestraft.

Abs. 4 Geschwindigkeitsüberschreitung ab 101 km/h

  1. Geschwindigkeitsüberschreitung ab 101 km/h werden mit einem Bußgeld und einem Führerscheinentzug bestraft.
  2. Bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

§ 5 StVO Bundesstraßen

Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.
Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Auf der Bundesstraße gelten zwei Fahrbahnen für dieselbe Richtung.
Die linke Fahrbahn ist in der Regel dem schnelleren Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten.

Abs. 1 Wenden und Rückwärtsfahren

  1. Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft.
  2. Sollte durch das Wenden und Rückwärtsfahren eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 2 Fahren entgegen der Fahrtrichtung

  1. Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft.
  2. Bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 3 Halten und Parken

  1. Halten oder Parken, auch auf Seitenstreifen, ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft.
  2. Sollte durch das Halten und Parken eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 4 Ein- und Ausfahren an verbotenen Stellen

  1. Die Ausfahrt von Bundesstraßen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Abfahrtstafeln und/oder durch die Pfeilzeichen oder durch ein ähnliches Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt. Ein- und Ausfahren an verbotenen Stellen wird mit einem Bußgeld bestraft.
  2. Sollte durch das Ein- und Ausfahren an verbotenen Stellen eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 5 Fahren auf dem Seitenstreifen

  1. Fahren auf Seitenstreifen ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft.
  2. Sollte durch das Fahren auf dem Seitenstreifen eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 6 Missachtung einer Rettungsgasse

  1. Sobald Fahrzeuge auf Bundesstraßen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. Wer diesem zuwiderhandelt, muss mit einer Geldstrafe rechnen.

Abs. 7 Beim Einfahren Vorfahrt missachtet

  1. Auf Bundesstraßen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
  2. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorrang.
  3. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld bestraft.
  4. Sollte durch das Einfahren die Vorfahrt missachtet werden und eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 8 Als Fußgänger auf der Autobahn

  1. Fußgänger dürfen Bundesstraßen nicht betreten.
  2. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld bestraft.
  3. Bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

Abs. 9 Unterschreiten der Mindestgeschwindigkeit

  1. Auf Bundesstraßen muss schneller als 80 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Richtgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen nicht mehr als 160 km/h.
  2. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld bestraft.
  3. Sollte durch das Unterschreiten der Mindestgeschwindigkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entstehen oder ein Unfall verursacht werden, wird zusätzlich §6 StGB Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr vorgeworfen.

StGB

§ 1 StGB Wirtschaftskriminalität

Abs. 1 Diebstahl

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Wer ein Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten oder Besitzer in Gebrauch nimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Betrug

  1. Wer in der Absicht sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Wer die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis oder die ihm kraft Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht verletzt und dadurch dem Vertragspartner einen Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 3 Bestechlichkeit

  1. Ein Amtsträger wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafen bestraft, wenn er einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.

Abs. 4 Besitz illegaler Gegenstände

  1. Wer folgende Gegenstände mit sich führt oder besitzt, kann mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft werden;
    • Sprengstoff oder Thermit
    • Schraubenzieher oder Kabelbinder
    • Flex oder Diamantbohrer
    • Hacking Tablet
    • Ghillie
    • Markierte Geldscheine

Abs.5 Raub

  1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 6 Schwerer Raub

  1. Mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe wird bestraft, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt, verletzt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Abs. 7 Besitz von staatlichem Eigentum

  1. Wer Gegenstände die ausschließlich der Polizei, Justiz; Mediziner oder dem RAC zur Verfügung steht, mit sich führt oder besitzt, kann mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft werden.

Abs. 8 Einbruch

  1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 9 Hehlerei

  1. Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 2 StGB Waffendelikte

Abs. 1 Besitz einer Waffe ohne Lizenz

  1. Mit Besitz des Waffenscheins ist man berechtigt folgende Waffensysteme mit sich zu führen
    • Custom Covert II
    • Chiappa Rhino 60DS (Revolver)
    • PM 9mm Makarov
    • MP-443 Grach
    • SigSauer P239
    • SigSauer P229R
    • SigSauer M11A1-D
    • Silver Baller
    • Walther P99
    • Glock 19
  2. Mit Besitz des erweiterten Waffenscheins ist man berechtigt folgende Waffensysteme mit sich zu führen
    • Scorpion Evo 3 A1
    • Vector SMG
    • HK MP5A2
    • Steyr AUGA2 (Black)
    • Steyr AUGA2 (OD)
    • Steyr AUGA2 (TAN)
    • Colt RO991 9x19mm SMG
  3. Mit Besitz der Jagdausbildung/ des jagdscheins ist man berechtigt folgende Waffensysteme im Rucksack/ Fahrzeug mit sich zu führen und im Jagdgebiet zu nutzen. Es ist Verboten im Jagdgebiet ohne Lizenz zu Jagen oder ein anderes Waffensystem als dieses zu benutzen:
    • FN30-11(Modernised)
    • FN30-11(Woodland)
    • Crossbow (Black)
    • Crossbow (Wood)
  4. Das Führen der Waffe für Notfälle ist nur in Kombination mit dem erweiterten Waffenschein erlaubt.
  5. Die Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe sowie mit dem Entzug der Waffe bestraft.

Abs. 2 Offenes führen einer Waffe

  1. Das offene Tragen einer Waffe ist in der Stadt so wie in deren Randgebieten, in Menschenmengen, wie auch die nicht durch die Polizei genehmigte Nutzung des öffentlichen Schießstandes, verboten und wird mit einer Geldstrafe sowie mit dem Entzug der Waffe und der Lizenz bestraft.

Abs. 3 Waffenhandel

  1. Wer ein illegales Waffensystem Dritten zugänglich macht, oder vorsätzlich absetzt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe sowie dem Entzug der Waffe und Lizenz bestraft.
  2. Wer ein Waffensystem ohne dazugehörige Lizenz Dritten zugänglich macht, oder diese absetzt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe sowie dem Entzug der Waffe und Lizenz bestraft.
  3. Wer illegale Waffensysteme in unnatürlich großen Mengen (mehr als 3) mit sich führt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe sowie dem Entzug der Waffen und Lizenz bestraft.

Abs. 4 Besitz einer illegalen Waffe

  1. Mit Geld- und/ oder Freiheitsstrafe sowie dem Entzug der Waffe und Lizenz wird bestraft wer
    1. Schusswaffen und/oder Munition für Waffen, die nicht als legales Waffensystem laut §2 StGB Abs. 1 beschrieben wird besitzt.
    2. Waffen, die den Anschein von Schusswaffen hervorrufen besitzt.
    3. Nachbildungen von Schusswaffen besitzt.
    4. unbrauchbar gemachte Schusswaffen besitzt.

Abs.5 Abfeuern einer Waffe

  1. Das Abfeuern einer Waffe ohne das eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben besteht wird mit Geldstrafe sowie dem Entzug der Waffe und Lizenz bestraft.
  2. Davon ausgenommen ist das Abfeuern einer Jagdwaffe zum Zweck des Jagens innerhalb des Jagdgebietes.

§ 3 StGB Körperliche Integrität

Abs. 1 Beleidigung

  1. Die Beleidigung wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 2 Belästigung

  1. Wer eine andere Person aufdringlich bedrängt , wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Wer eine andere Person in sexueller Absicht belästigt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 3 Rassismus

  1. Wer gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 4 Bedrohung

  1. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Abs. 5 Unterlassene Hilfeleistung/Behinderung Helfender

  1. Wer bei Unglücksfällen,nicht Hilfe leistet, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Abs. 6 Aussetzung

  1. Mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe wird bestraft wenn
    1. ein Mensch in eine hilflos Lage versetzt wird
    2. oder einen in einer hilflosen Lage im Stich lässt.

Abs. 7 Erpressung

  1. Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu zu bereichern, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 8 Nötigung

  1. Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 9 Freiheitsberaubung

  1. Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 10 Geiselnahme

  1. Wer eine Freiheitsberaubung Durchführt und zwecks einer Erpressung oder Nötigung nutzt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 11 Körperverletzung

  1. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 12 Totschlag

  1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht,wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 13 Mord

  1. Wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 14 Anstiftung zu einer Straftat

  1. Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
  2. Eine strafbare Anstiftung liegt auch dann vor, wenn der Haupttäter nicht schuldhaft handelt. Allgemein ist der Anstifter aber immer nur in dem Umfang verantwortlich, in dem er die Tat gewollt hat. Weicht der Angestiftete von dem ursprünglichen Plan ab, so wird das dem Anstifter nicht mehr angelastet.
  3. Ein Anstifter wird zusätzlich mit Geld- und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 4 StGB Umgang mit Beamten

Abs. 1 Platzverweis

  1. Vollstreckungsbeamte können zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
  2. Das Nichteinhalten des Platzverweis kann mit Geldstrafe bestraft werden.

Abs. 2 Weisungen der Vollstreckungsbeamten

  1. Den Weisungen der Vollstreckungsbeamten sind folge zu leisten.
  2. Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festzunehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festhalten zu lassen.
  3. Personen, welche Objekt einer polizeilichen Maßnahme werden sind Verpflichtet, diese Ordnungsgemäß durchführen zu lassen.
  4. Das Nichteinhalten von Weisungen der Vollstreckungsbeamten kann mit Geldstrafe bestraft werden.

Abs. 3 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten

  1. Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
    3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Abs. 4 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

  1. Wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 5 Bestechung

  1. Wer einen Amtsträger vorsätzlich für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 6 Missbrauch der Amtsgewalt

  1. Ein Beamter, der seine Befugnis, im Namen des Staates oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht, um einen anderen an seinen Rechten zu schädigen und/oder einzuschränken, ist mit Geldstrafe und/oder Haftstrafe zu bestrafen.
  2. Ein Beamter, welcher die Rechte und Pflichten aus dem Polizeigesetz missachtet, wird mit Geldstrafe und/oder Haftstrafe bestraft.

Abs. 7 Allgemeine Ausweispflicht

  1. Alle Bürger im Staate müssen sich ausweisen können und sind dazu verpflichtet, sich gegenüber der Polizei und der Justiz auszuweisen. Bei zuwiderhandlung ist mit Geldstrafen und/oder Haftstrafen zu rechnen.

§ 5 StGB Illegale Substanzen

Als Betäubungsmittel, sowie Spirituosen zählen folgende Substanzen:

Betäubungsmittel Spirituosen
  • Cannabis
    (Marihuana, Pflanzen und
    Pflanzenteile der zur Gattung
    Cannabis gehörenden Pflanzen)
  • Wodka
  • Met
  • Moonshiner
  • Heroin
    (Diacetylmorphin, Diamorphin,
    Pflanzen und Pflanzenteile
    der zur Gattung Mohngewächse
    (Papaveraceae) gehörenden Pflanzen)
  • Kokain
    (Benzoylecgoninmethylester,
    Pflanzen und Pflanzenteile
    der zur Gattung Rotholzgewächse
    (Erythroxylaceae) gehörenden Pflanzen)
  • LSD
    (Lysergsäurediethylamid)
  • Fentanyl
    (Als Medikament für
    Mitarbeiter des Rettungsdienst Wiesberg
    freigegeben)

Abs. 1 Handel von illegalen Substanzen

  1. Wer mit illegalen Substanzen handelt, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder in ungewöhnlich großen Massen (ab 100 Einheiten) bei sich führt oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Besitz von Illegalen Substanzen

  1. Wer Betäubungsmittel und Spirituosen laut dem Gesetz benannten Substanzen besitzt, wird mit Geldstrafe bestraft.
  2. Wer nach Absatz 1. mehr als 100 Einheiten besitzt, wird zusätzlich nach §5 Illegale Substanzen Abs. 1 Handel von illegalen Substanzen bestraft.
  3. Eine Bestrafung laut dem §5 Illegale Substanzen gilt bei Spirituosen erst ab 5 Einheiten.

Abs. 3 Anbau/ Herstellung illegaler Substanzen

  1. Es ist verboten, hochprozentige alkoholische Getränke selber herzustellen und/ oder die Herstellung vorzubereiten, dies wird mit Freiheitsstrafe und/ oder Geldstrafe bestraft.
  2. Wer Drogen selbst herstellt an entsprechenden Stellen, Klimaschränken oder Gewächshäusern und/oder die Herstellung vorbereitet, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 6 StGB Sonstige Delikte

Abs. 1 Illegale Müllentsorgung bis 5 Einheiten

  1. Wer unbefugt Müll oder andere Gegenstände bis 5 Einheiten entsorgt, wird mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 2 Illegale Müllentsorgung von mehr als 5 Einheiten

  1. Wer unbefugt mehr als 5 Einheiten Müll oder andere Gegenstände entsorgt, wird mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 3 Illegales Strandgut

  1. Wer sich oder einer dritten Person illegales Strandgut aneignet macht sich strafbar und wird mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Verkauf von illegalem Strandgut wird ebenfalls mit einer Geldstrafe geahndet.

Abs. 4 Rufmord

  1. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird bestraft.

Abs. 5 Urkundenfälschung

  1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 6 Missbrauch von Notrufen/ Beeinträchtigung Notfallmittel

  1. Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
  2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 7 Sachbeschädigung

  1. Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 8 Amtsanmaßung

  1. Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Wer sich ohne staatliche Presseakkreditierung als Journalist ausgibt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 9 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  1. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
    • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat, oder
    • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe und/ oder Geldstrafe bestraft.
  2. Nach Absatz I. wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
    • nach Ablauf der Wartefrist (10 Minuten) oder
    • berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
  3. Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz I.) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
  4. Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze I. und II. die Strafe oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 3 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz III.).
  5. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Abs. 10 Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/ Flugverkehr

  1. Wer die Sicherheit des Verkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Führerscheinentzug, Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Wer die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
    • Hindernisse bereitet,
    • falsche Zeichen oder Signale gibt oder
    • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Führerscheinentzug, Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 11 Führen eines Fahrzeugs unter Drogen-/ Alkoholeinfluss

  1. Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Geldstrafe sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis bestraft.

Abs. 12 Unangemeldete Versammlung für eine Sache (Demonstration)

  1. Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen teilzunehmen, diese müssen allerdings vorher bei der Polizei/ Justiz angemeldet werden.
  2. Wer zu einer öffentlichen Versammlung einlädt, muss als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben
  3. Es ist verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die Personen Verletzen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind, mit sich zu führen, ohne dazu berechtigt zu sein.
  4. Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafe und/ oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 13 Verstoß gegen das Vermummungsverbot

  1. Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen, an öffentlichen Plätzen, Gebäuden und Veranstaltungen vermummt zu sein. Erläuterung
  2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bestraft.

Abs.14 Bildung krimineller Vereinigungen

  1. Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, wird bestraft.
  2. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
  3. Die kriminelle Vereinigung erhält bei jeder Straftat, welche die Sicherheit der öffentlichen Ordnung gefährdet, das maximale Strafmaß.
  4. Vollstreckungsbeamte sind dazu befugt Personen, sowie Fahrzeugkontrollen, ohne Anfangsverdacht durchzuführen.

Abs. 15 Gefangenenbefreiung

  1. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zur Flucht verleitet oder dabei fördert, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 16 Hausfriedensbruch

  1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.

Abs. 17 Betreten einer Sperrzone

  1. Wer wider besseres Wissen eine Sperrzone betritt wird mit einer Freiheitsstrafe und/ oder Geldstrafe bestraft.

Abs. 18 Falschaussage/ Falschanzeige

  1. Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird bestraft.
  2. Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Geldstrafe und/ oder Freiheitsstrafe bestraft.
  3. Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
  4. bestraft wird, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von einer Strafe zu erlangen.

Abs. 19 Jagd- und Fischereigebiete

  1. Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizei- sowie Justizbeamten vorzeigen.
  2. Ein Wirbeltier darf nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
  3. Die Tötung eines Wirbeltieres ist im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd zulässig oder sie erfolgt im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur durch einen gezielten Todesschuss vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe und/ oder dem Entzug der Jagdlizenz bestraft.
  4. Es ist nur erlaubt, im Jagdgebiet zu jagen, wenn man einen gültigen Jagdschein besitzt und eine der in §2 StGB Abs.1 Satz 3 geregelten Jagdwaffen einsetzt. Zuwiderhandlung wird mit dem Entzug der Waffe, des Jagdscheins und einem Bußgeld bestraft.
  5. Es ist nur gestattet, in gekennzeichneten Fischereigebieten zu fischen. Zuwiderhandlungen wird mit Geldstrafe bestraft.