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== Straßenverkehrsordnung (StVO) ==
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== '''StVO Allgemeines''' ==


=== §1 StVO Führen von Fahrzeugen ===
Für Straßen innerorts gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, außerorts gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Von dieser Regelung ausgenommen sind Autobahnen, auf diesen gilt eine  Richtgeschwindigkeit von 180 km/h.


Fahrzeuge dürfen nur mit dem dafür vorgesehenen Führerschein geführt werden.
Vorgesehene Lizenzen sind:


PKW - PKW Führerschein
=== § 1 StVO Gefährdung des Straßenverkehrs ===
LKW - LKW Führerschein


Das führen von Fahrzeugen ohne Lizenz, ist eine Ordnungswidrigkeit und wird bestraft.
# Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
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## Infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
## Infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
# Grob verkehrswidrig und rücksichtslos
## Die Vorfahrt nicht beachtet,
## falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
## an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
## an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
## an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
## auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
## haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
## Verkehrsschilder mit dem Strafbestand des fahrlässig umfährt oder nicht beachtet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Geldstrafe bestraft.
## Fahren abseits der Straße/Feldwegen
# In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.


=== §1.A StVO, Wiederholtes fahren ohne Führerschein ===
=== § 2 StVO Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr ===
Das wiederholte führen von Fahrzeugen ohne Führerschein, wird bestraft.


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# Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
## Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
## Hindernisse bereitet oder
# Einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
## und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
## Der Versuch ist strafbar.
## Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
## Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.


=== §2 StVO, Rechtsfahrgebot ===


Auf der Insel gilt das Rechtsfahrgebot, sollte sich an dieses nicht gehalten werden wird dieses bestraft.
=== §3  StVO Fahren ohne Fahrerlaubnis ===
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=== §3.0 StVO, Beschilderung und Signale ===
# Mit Geldstrafe wird bestraft, wer
## ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach dem Gesetz verboten ist, oder
## als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach Strafgesetzbuches verboten ist.
# In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
## das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach Strafgesetzbuchs verboten war oder obwohl eine Sperre gegen ihn angeordnet war,
## als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach Strafgesetzbuchs verboten war oder gegen eine Sperre die angeordnet war


Der Beschilderung ist Folge zu leisten, sofern nicht anders angeordnet
Signalanlagen ist Beachtung zu schenken, dazu zählen auch aufgestellte Sicherungmittel der Polizei, des Rettungsdienstes und des ADAC
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=== §4.0 StVO, Höchstgeschwindigkeit ===
=== §4 StVO Fahren eines Straßen untauglichen Fahrzeuges ===


Es gelten die allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung:
# Das geführte Kraftfahrzeug darf keine großen Mängel aufweisen, es sollte ohne sichtbare und großen Mängel im Straßenverkehr bedient werden,
*Landstraße, Bundesstraße: 120 Km/h
## es sollten keine Fahrzeugteile fehlen oder groß beschädigt sein so, dass das Fahrzeug kaum oder gar nicht geführt werden kann bzw. geführt werden darf,
*Ortsgebiet: 50Km/h
## das Fahrzeug darf nach einem Unfall keine Mängel aufweisen die vor dem Unfall entstanden sind,
*Zollstationen / Checkpoints: 30 Km/h
dies kann mit einer mündlichen Verwarnung oder bei mehrfachen nichtbefolgen, mit einem Bußgeld bestraft werden. In besonders schweren Fällen kann es mit einem Fahrverbot geahndet werden.
*Martkgebiet: 30Km/h
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=== §5.0 StVO, Zollstationen/ Polizeilicher Checkpoint ===


Im Rahmen von zollbehördlichen / polizeilichen Maßnahmen können auf Verkehrswegen temporäre Zollstationen / Checkpoints aufgebaut werden. An diesen sind die Fahrer verpflichtet, den Anweisungen der Beamten folge zu leisten.
=== §5  StVO Gezieltes Rammen von Fahrzeugen ===
Alle Fahrer sind ausnahmslos dazu verpflichtet sich einer Inspektion zu unterziehen, falls dies gefordert wird.
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=== §6.0 StVO, Beleuchtung ===
# Bewusstes einfaches und mehrfaches Rammen von Fahrzeugen um,
## einen Unfall zu verursachen oder ein Fahrzeug untauglich zu machen,
## jemanden zum anhalten zu bringen,
## oder bewusst eine oder mehrere Personen zu schädigen,
kann mit einer Bußgeldstrafe bis hin zum Führerscheinentzug bestraft werden, unter anderen kann der Geschädigte die Kosten für den entstandenen Schaden beim Verursacher geltend machen.  


Bei unzureichenden Lichtverhältnissen gilt ausnahmslos das fahren mit Licht.
Das Licht ist auch bei Verwendung von Nachtsichtgeräten Einzuschalten.
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=== §7.0 StVO, Fahren im Gelände (Offroading) ===
=== §6 StVO Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ===


Das Fahren ist ausschließlich auf gekennzeichneten Wegen gestattet. Dazu zählen:
# Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
Autobahnen
## zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
Bundesstraßen
## eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Landstraßen
# Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
Feldwege
##  nach Ablauf der Wartefrist (10 minuten) oder
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##  berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
# Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
# Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von Drei Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
# Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


=== §8.0 StVO, ADAC ===


Auch für den ADAC gilt die Straßenverkehrsordnung! (Gelblicht beim ADAC ist nur zur Verkehrsabsicherung und hat keine weiteren Rechte!)
=== §7  StVO Lärmbelästigung ===


§9.0 StVo, Sonder und Wege Recht
# Antriebsgeräusche durch den Betrieb von illegal Einbauten an Motor, Getriebe und Antriebsstrang eines Kraftfahrzeuges sowie deren Nebenaggregate und Anbauteile,
# Aerodynamische Geräusche die durch sehr hohen Geschwindigkeiten entstehen.Bei Autobahngeschwindigkeiten und „leisen“ Reifen-Fahrbahn-Kombinationen können die aerodynamischen Schallquellen deutlich dominieren und somit in bewohnten Ortschaften zu sehr hohen Lärmquellen werden,
# Sonstige Geräusche bzw Akustische Signale, wie unnötiges Hupen, Klingeln, Sirenen und ähnliche. Des Weiteren sind Geräusche durch Audiowiedergabe Systeme verboten, soweit sie anderen stören oder beeinflussen,
dies kann mit einer mündlichen Verwarnung oder bei mehrfachen nichtbefolgen, mit einem Bußgeld bestraft werden. In besonders schweren Fällen kann es mit einem Fahrverbot geahndet werden.


Im Einsatzfall sind Einsatzkräfte (Rettungsdienst und Polizei) von allen Regeln der StVO befreit. Es gilt jedoch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
=== §8  StVO Fahren eines Motorrollers/Motorrades ohne Helm ===
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=== §10.0 StVO, Go-kart ===
# Wer einen Motorroller/Motorrad führt ohne einen Helm zu tragen macht sich strafbar und hat mit einer Geldstrafe zu rechnen.


Dieser Paragarph wird derzeit bearbeitet
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=== §11.0 StVO, Verkehrsfluss ===
=== §9  StVO Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen ===


Der Verkehrsfluss muss auf allen Straßen stets gewährleistet sein, daher sind absichtliche mutwillige Straßenblockaden strengstens verboten.
# Ein illegales Straßenrennen ist ein im öffentlichen Straßenverkehr zumeist sehr kurzfristig durchgeführtes Motorrad- oder Autorennen. Illegale Straßenrennen werden mit Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bestraft.  
Sollte ein Fahrzeug durch eine Panne auf dem Fahrstreifen zu stehen kommen, muss der Fahrer dafür Sorgen, dass sein Fahrzeug schnellstmöglich entfernt wird.
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=== §12.0 StVO, Rücksichtsgebot ===
=== §10  StVO Falschparken ===


Es ist verboten so zu fahren, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert,provoziert oder gar gefährdet  werden. Dies beinhaltet die Senkung der Geschwindigkeit bei ungünstigen Witterungsbedingungen und Straßenverhältnisen.
# Es gilt als Parken, jedes längere Abstellen des Fahrzeuges über die für Halten definierte Zeitdauer. Es handelt sich dann um Halten wenn eine, nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung, Haltedauer von fünf Minuten nicht überschritten wird
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# Das Parken hat in erster Linie auf gekennzeichneten Parkflächen zu erfolgen und muss grundsätzlich auf dem rechten Seitenstreifen durchgeführt werden. Ist ein solcher nicht vorhanden oder nicht ausreichend befestigt, muss am rechten Fahrbahnrand geparkt werden.Das Parken auf Radwegen und Seitenstreifen ist verboten! Auf Gehwegen ist das Parken verboten, solange es nicht durch Schilder und/oder Markierungen explizit erlaubt wird.


=== §13.0 StVO, Fahrzeugunfall mit Sachbeschädigung ===


Im Falle eines Unfalles mit mindestens zwei betroffenen ist in jedem Fall die Polizei zu verständigen.
=== §10a StVO Sicherheitsabstand nicht eingehalten ===
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=== §13.A StVO, Fahrzeugunfall mit Personenschaden ===
# Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn dieses plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
# Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
## wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
##wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
##auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
# Wer einen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, zum vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von mindestens drei Fahrzeuglängen einhalten.  Außerhalb geschlossener Ortschaften einen Mindestabstand von zwei Fahrzeuglängen einhalten und innerort einen Mindestabstand von einer Fahrzeuglänge einhalten.


Bei Fahrzeugunfällen mit Personenschaden sind Rettungskräfte zu verständigen. Die Polizei ist ebenfalls in jedem Falle zu verständigen.
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=== §13.B StVO, Fahrzeugunfall mit Todesfolge ===
=== §10b StVO Mitführen / Aufstellen von Warndreiecken ===


Hierbei ist die Polizei auf jeden Fall zu verständigen. Zeugen sind dazu verpflichtet bei der Aufklärung der Sachlage durch die Polizei zu helfen.
#Das Mitführen eines Warndreiecks ist Pflicht, wenn die Person ein motorisiertes Fahrzeug führt. Ist ein Verkehrsunfall oder sonstige Notsituation eingetreten so ist das Warndreieck mindestens in einem Abstand von 50 Metern aufzustellen, die Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe geahndet.
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=== §14.0 StVO, Fahren unter Drogeneinfluss ===


Fahren unter Drogeneinfluss ist strengstens verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe geahndet.
=== §11  StVO Führen eines Fahrzeuges unter Einfluss von Alkohol/Drogen ===
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=== §15.0 StVO, Helmpflicht ===
# Das führen eines Fahrzeuges unter Alkohol einfluss über 0,5 Promille ist Verboten und wird mit Geldstrafe sowie entzug der Fahrerlaubnis bestraft die höhe des Bußgeldes ergibt sich aus der höhe der promillezahl
# Das Fahren unter Drogeneinfluss ist generell verboten und wird mit Geldstrafe sowie entzug der Fahrerlaubnis bestraft


Der Führer eines Motorrades ist verpflichtet, stets einen Helm zu tragen
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=== §16.0 StVO, Verbotene Fahrzeuge ===
=== §12  StVO Umfahren von Straßensperren ===  
# Das Umfahren von Straßensperren ist verboten und wird mit Geldstrafe bestraft.


Der Ifrit (ZIL Punisher), der Brawler (APEX) ,jede Art von HMMWV, welche nicht im Jägershop erhältlich sind und der Jeep Blinde sind verbotene Fahrzeuge. Der Besitz und die Inbetriebnahme werden strafrechtlich verfolgt.
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=== §13  StVO Flucht von Check-Point Stellen ===


== Luft- und Landeverordnung (LLVo) ==
# Die Flucht von Check-Point Stellen ist zu bestrafen wie in §12 StVO und des weiteren kommt noch §1 StVO zum tragen und wird auf die Strafe angerechnet und so eine Gesamtstrafe gebildet.
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=== §1.0 LLVo,Flugerlaubnis ===
=== §14  StVO Befahren des Naturschutzgebietes mit dem LKW ===
Die Inbetriebnahme eines Luftfahrzeugs ist nur mit entsprechender Lizenz Erlaubt.
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=== §2.0 LLVo, Mindestflughöhe über Land ===
Die Mindestflughöhe über Land (außerhalb des Ortsgebiets) beträgt 250 Meter.
Ausnahmen: Landezonen, durch Flugkontrolle, Polizei angeordnete tiefere Flughöhe.
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=== §2.A LLVo, Mindestflughöhe über Ortsgebiet ===
Die Mindestflughöhe über dem Ortsgebiet beträgt 500 Meter.
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=== §3.0 LLVo, Landeverordnung ===
Das Landen von Flugzeugen sowie Helikoptern ist nur in als solche gekennzeichneten Landezonen gestattes. Dazu zählen Flughäfen, sowie gekennzeichnete Helipads


Generelles Landeverbot gilt an folgenden Orten:
# In Naturschutzgebieten ist das Führen von LKW's nur auf Hauptstraßen (Auf Karte Gelb) genehmigt.Wer diesem zuwiderhandelt muss mit einer Geldstrafe rechnen.
Polizeiwachen
ADAC Stützpunkte
Dienststellen des Rettungsdienstes
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=== §4.0 LLVo, Sonder und Wegerecht ===
Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind von der LLVo befreit. Für den ADAC gelten diese Ausnahmeregelungen nicht.
=== §5.0 LLVo, Nutzung von Seilwinden ===
Die Nutzung von Seilwinden zum Transportieren von Fahrzeugen in der Luft ist nur mit einem Erweiterten Pilotenschein (Ausstellung durch ADAC nach absolvierter Flugschulung) legal erlaubt.
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== Strafgesetzbuch (StGB) ==
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=== §15  StVO Transport von Gefahrstoffen Güter ===


=== §1.0 StGB, Diebstahl und Raub ===
# Werden Gefahrstoffe ohne gültige Lizenz und ohne vorherige Absprache mit der zuständigen Polizeibehörde transportiert, macht sich schuldig nach §2 StVO und wird aufgrund der hohen Gefahr für die Umwelt und Leib und Leben von Menschen nach §2 Abs. 3 StVO bestraft.
Das Entwenden von fremden Besitz oder Eigentum ist verboten und wird gemäß des Bußgeldkataloges geahndet.
Es handelt sich um einen Raubüberfall, wenn das Opfer unter Zwang handelt. Dies wird verschärft geahndet
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=== §2.0 StGB, Einbruch, Fahrzeugdiebstahl ===
Der Einbruch in fremde Fahrzeuge, sowie ihre Inbetriebnahme ist verboten und wird gemäß des Bußgeldkataloges geahndet.
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=== §3.0 StGB, Sachbeschädigung, Zerstörung fremden Eigentums ===
Das mutwillige Beschädigen( Im Zuge einer Roleplay Situation) oderZerstören fremden Eigentums oder Besitzes ist verboten und wird gemäß des Bußgeldkataloges geahndet
Der “Verursacher” muss, den Schaden auf jeden Fall erstatten.
Sollte der “Verursacher” nicht über genügend Geld verfügen, so wird die offene Summe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt.
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=== §4.0 StGB, Beleidigen, wiederholtes Beleidigen und anderes negativ auffallendes Verhalten ===
Das Beleidigen anderer Spieler, sowie negativ auffallendes Verhalten wird mit Bußgeld bestraft, kann aber auch, nach Ermessen des verantwortlichen Beamten, in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden oder in eine Strafe vom Support.
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=== §5.0 StGB, Mord ===
Wer einen Mord begeht, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
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=== §5.A StGB, fahrlässige Tötung ===
== '''StVO - Autobahnen und Kraftfahrstraßen''' ==
Unter fahrlässiger Tötung verstehen wir die unabsichtliche Tötung eines Spielers durch einen Unfall. Sollte dies geschehen muss die Polizei sofort verständigt werden und der Tatort darf nicht verlassen werden. Gilt für “Täter” sowie jegliche anwesende Zeugen.
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=== §5.B StGB, Mordversuch ===
Das versuchte Töten ist verboten und wird mit Freiheitstrafe geahndet.
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=== §6. StGB, Recht auf Selbstverteidigung ===
Wenn sich ein Spieler in einer für ihn Lebensgefährlichen Situation befindet, so darf er alle verhältnismäßigen Maßnahmen, sofern diese mit den Serverregeln konform sind, ergreifen. Dies befreit ihn jedoch nicht von den aus der Handlung erfolgenden Ermittlungen
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=== §7. StGB, Fliehen vor der polizei/Aus Polizeilichem Gewahrsam ===
Das Fliehen vor polizeilichen Maßnamen ist nicht erlaubt und wird mit Bußgeld bis zur Freiheitsstrafe geahndet. Beim Gefängnisausbruch wird zu dem ursprünglichen Strafmaß noch eine Zusatzstrafe addiert.
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=== §7.1 StGB, Widersetzung ===
Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.
Das widersetzen / nicht befolgen von polizeilichen Anordnungen / Maßnamen wird mit Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen geahndet.
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=== §8 StGb, Geiselnahme/Freiheitsberaubung ===
=== §16 StVO Wenden und Rückwärtsfahren ===
Das Berauben der persönlichen Freiheit einer Person ist verboten.
In Fall von Waffengewallt kommt § 5 WgB hinzu.
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# Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten und werden mit einem Bußgeld bestraft. Desweiteren kommt noch §1 StVO zum tragen und wird auf die Strafe angerechnet und so dass eine Gesamtstrafe gebildet wird.
=== §17 StVO Fahren entgegen der Fahrtrichtung ===


== Waffengesetz (WgB) ==
# Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft. Des weiteren kommt noch §1 StVO zum tragen und wird auf die Strafe angerechnet und so dass eine Gesamtstrafe gebildet wird.
=== §18 StVO Halten oder Parken ===


=== §1.0 WgB, Waffenlizenz ===
# Halten oder Parken, auch auf Seitenstreifen, ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft.  
Um Waffen mitführen zu dürfen, muss eine gültige Waffenlizenz vorhanden sein.
(Gilt auch für Waffen die sich im Kofferraum des Fahrzeugs befinden)
Mit einem Normalen Waffenschein darf die Waffe nur im Jagdgebiet oder auf offiziellen Schießplätzen benutzt werden.
Die Waffe muss ansonsten immer um Rucksack und nicht im Holster verstaut werden.
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==== §1.1 WgB, Erweiterte Waffenlizenz ====
Die erweiterte Waffenlizenz erlaubt es euch eure Waffe außerhalb von Städten offen zu tragen. Offen heißt in diesem Fall auf dem Rücken oder im Holster.
=== §19 StVO Ein- und Ausfahren an verbotenen Stellen ===
Innerhalb von Städten sollten alle Waffen im Rucksack verstaut werden.


=== §1.A WgB, Waffenlizenz T2 ===
# Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrtstafeln und/oder durch die Pfeilzeichen oder durch ein ähnliches Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt. Ein- und Ausfahren an verbotenen Stellen wird mit einem Bußgeld bestraft. Des weiteren kommt noch §1 StVO zum tragen und wird auf die Strafe angerechnet und so eine Gesamtstrafe gebildet.
Waffen die in fremden Fahrzeugen (Kofferraum) mitgeführt werden gelten automatisch als illegal.
Die Waffen werden sofort von der Polizei beschlagnahmt und der Fahrzeugführer hat ein entsprechendes Bußgeld (für den Transport illegaler Waffen)zu bezahlen.
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=== §2.0 WgB, Trageverordnung ===
Waffen, die legal besessen werden, dürfen nur verdeckt getragen werden, andernfalls droht Bußgeld.
Ausnahmen:
*Jagdgebiete
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=== §3.0.WgB, Waffentransportgesetz ===
Werden Waffen im gewerblichen Rahmen transportiert, so muss eine Ausnahmebewilligung der Polizei angefordert werden und ggf. der Transport durch Sicherheitsorgane zum Bestimmungsort eskortiert werden.
Für Waffen, die nicht im gewerblichen Rahmen transportiert werden, müssen vom Fahrzeugführer / Waffenbesitzer gültige Lizenzen vorliegen.
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=== §4.0 WgB, Illegal markierte Waffensysteme ===
Als illegal markierte Waffensysteme gelten:
*Sprengstoffe,
*jegliche Munition die nicht am Waffenhändler erhältlich sind (5.56mm 7,62mm etc.),
*Waffen des Kalibers 12,7mm oder höher,
*Schalldämpfer,
*Auf Fahrzeugen montierte Waffen,
*Alle Polizeidienstwaffen auf Seite der zivilen Bevölkerung,
*Alle nicht bei legalen Händlern erhältliche Waffen (z.B.: alles vom Rebellenhändler).
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=== §5 WgB, Bedrohung/Gefährdung ===
Die Bedrohung oder Gefährdung von Personen mit Waffen ist verboten.
=== §20 StVO Fahren auf dem Seitenstreifen ===
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== Drogengesetz (DgB) ==
# Fahren auf Seitenstreifen ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft. Desweiteren kommt noch §1 StVO zum tragen, wenn auf Grund des vergehens eine Gefährdung stattfindet, so wird eine Gesamtstrafe gebildet.


=== §1.0 DGB, Besitz ===
Der Besitz Von Drogen ist generell illegal und wird gemäß des Bußgeldkataloges geahndet.
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=== §2.0 DGB, Vertrieb ===
Wird ein Spieler in der unmittelbaren Umgebung des Drogenhändlers mit einer größeren Menge Drogen angetroffen gilt das als Verkaufsabsicht. Dies wird mit Freiheitsstrafe geahndet. Auch das generelle Handeln mit Drogen ist strafbar.
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=== §3.0 DGB, Konsum ===
Wird bei einem Spieler bei einer Kontrolle festgestellt, dass dieser Drogen konsumiert hat, wird eine Bußgeldstrafe verhängt und der Führerschein entzogen.
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=== §4.0 DGB, Transport ===
Der Transport von Drogen wird generell mit Bußgeldstrafen geahndet, außer es handelt sich um eine größere Menge, dann wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. (Verdacht auf Verkaufsabsicht)


=== § 20a StVO Bildung Rettungsgasse ===


== Umweltschutzgesetz  (USG) ==
# Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. Wer diesem zuwiderhandelt muss mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot rechnen.


=== §1.0 USG, Wilderrei ===
Der Besitz und das fischen/töten von Schildkröten ist verboten
=== §21 StVO Beim Einfahren Vorfahrt missachtet ===


=== §2.0 USG, Fischfang ===  
# Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
Fischen ist nur in ausgezeichneten Fischerei gebieten erlaubt. Es ist darauf zu achten die Meere nicht zu überfischen.(Gültig ab 06.06.2016)
# Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorrang.
#Desweiteren kommt noch §1 StVO zum tragen, wenn auf Grund des Vergehens eine Gefährdung stattfindet, so wird eine Gesamtstrafe gebildet.
 
===§22 StVO Als Fußgänger auf der Autobahn ===


=== §3.0 USG, Naturschutzgebiete===  
# Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
- In Naturschutzgebieten ist das Führen von LKW's nur auf Hauptstraßen (Auf Karte Gelb) genehmigt.
 
=== §23 StVO Unterschreiten der Mindestgeschwindigkeit (60km/h) ===
 
# Auf Autobahnen muss schneller als 60 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Richtgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen nicht mehr als 180 km/h.
 
== '''StVO Geschwindigkeitsüberschreitungen''' ==
 
 
=== § 24 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung bis 10km/h ===
 
# Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges, bekommt eine Verwarnung.
 
=== § 25 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 - 30km/h ===
 
# Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarngeld rechnen.
 
=== § 26 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 - 100 km/h ===
 
# Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges, begeht eine Straftat und muss mit einem Bußgeld rechnen und ggf. mit dem Entzug der Fahrerlaubnis.
 
=== § 27 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung von 101 - 150 km/h ===
 
# Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges, begeht eine Straftat und muss mit einem Bußgeld rechnen sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Sperre von mindestens einer Stunde ein Fahrzeug zu führen. 
 
=== § 28 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung ab 151 km/h ===
 
# Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges, begeht eine Straftat und muss mit einem hohen Bußgeld rechnen sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis und einem Verbot ein Fahrzeug zu führen (mindestens 3 Stunde).
 
== '''StVO - Luftverkehr''' ==
 
 
=== § 29 StVO Fliegen ohne Flugschein ===
 
# Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahr und mit Geldstrafe wird bestraft, wer
## ein Luftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Lizenz nicht besitzt oder ihm das Führen des  Luftfahrzeuges nach dem Gesetz verboten ist, oder
## als Halter eines  Luftfahrzeug anordnet oder zulässt, dass jemand das  Luftfahrzeug führt, der die dazu erforderliche Lizenz nicht hat oder dem das Führen des  Luftfahrzeuges nach Strafgesetzbuches verboten ist.
# In den Fällen des Absatzes 1 kann das  Luftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter,
## das  Luftfahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Lizenz entzogen oder das Führen des Luftfahrzeug nach Strafgesetzbuchs verboten war oder obwohl eine Sperre gegen ihn angeordnet war,
## als Halter des  Luftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Luftfahrzeug führte, dem die Lizenz entzogen oder das Führen des Luftfahrzeuges nach Strafgesetzbuchs verboten war oder gegen ein Fahrverbot das angeordnet war.
 
 
=== § 30 StVO Fliegen unter Drogeneinfluss oder Alkohol einfluss ===
 
# Das Führen eines Luftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss über 0,1 Promille ist verboten und wird mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr  sowie dem Entzug der Lizenz bestraft, die Höhe des Bußgeldes ergibt sich aus der Höhe der Promillezahl
# Das führen eines Luftfahrzeuges unter Drogeneinfluss ist generell verboten und wird mit Geldstrafe sowie dem Entzug der Flugerlaubnis und einer Geldstrafe bestraft
 
 
=== § 31 StVO Landen auf nicht zugelassen Flächen ===
# Das Landen von Flugzeugen sowie Helikoptern ist nur in als solche gekennzeichneten Landezonen gestattet. Dazu zählen Flughäfen, sowie gekennzeichnete Helipads
# Generelles Landeverbot gilt an folgenden Orten: Polizeiwachen, RAC Stützpunkte, Dienststellen des Rettungsdienstes und der Justiz.
# Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind von der in §31 Abs. Nr 1 und 2  befreit. Für den RAC gelten diese Ausnahmeregelungen nicht.
# Der Versuch ist strafbar und und wird mit Geldstrafe und mit entzug der Fluglizenz bestraft.
=== § 32 StVO Fliegen unter der Mindesthöhe ===
 
# Die Mindestflughöhe über dem Ortsgebiet beträgt 500 Meter und die Mindestflughöhe über Land (außerhalb des Ortsgebiets) beträgt 250 Meter. Ausnahmen sind Landezonen, durch Flugkontrolle, Polizei angeordnete tiefere Flughöhe.
Wer diese missachtet wird mit einer Geldstrafe bestraft 
 
=== § 33 StVO Fliegen ohne Kollinsionslichter ===
 
# Die Kollision-Lichter sind immer vor Antritt des Fluges in Betrieb zu nehmen. Wer dieses missachtet, muss mit einer Geldstrafe rechnen so wie mit einem Flugverbot nicht unter einem Jahr.
=== § 34 StVO Behinderung der Start- und Landebahn ===
 
# wer die Start- und Landebahn nicht unverzüglich nach beendigung der Landung räumt wird mit Geldstrafe bestraft.
 
=== § 35 StVO Schweben über der Stadt (Hovern) ===
 
# Das Schweben über der Stadt ist verboten und nur in ausnahmefällen wie in §31 StVO Abs.1 beschrieben wer dieses nicht befolgt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
# In dringenden Fällen ist die exekutive Staatsgewalt hiervon ausgenommen.
 
=== § 36 StVO Abschuss von Leuchtfeuer (Flairs) über der Stadt ===
 
# Das abschießen von Flairs wird als Bedrohung nach § 24 StGB geahndet, sowie mit dem Entzug der Lizenz und einer Sperre von mindestens zwei Jahren bis zum Neuerwerb.
=== § 37 StVO Schwerer Eingriff in Schienen- und Flugverkehr  ===
 
# Der §2 StVO kommt hier voll zum tragen und findet Anwendung auf Schienen, Bahnübergängen und die in §31 Abbs. 1 genannten Orte.
 
== '''StGB -  Widerstand gegen die Staatsgewalt''' ==
 
 
== Allgemeine Ausweispflicht ==
 
# Alle Bürger im Staate müssen sich ausweisen können und sind dazu verpflichtet sich gegenüber der Polizei auszuweisen. Wenn er dieses nicht kann hat er mit einer Geldstrafe zu rechnen, bei Verhandlungen müssen Straftäter ihren Ausweis der Staatsgewalt vorgelegen.
# in Ausnahmefällen wie in § 2 Abbs. 3 genant muss sich die Polizei gegenüber der Justiz ausweisen und die geben das dann an die beklagten Personen weiter
# In Ausnahmesituationen wie Geiselnahmen , Massenschießerreien, Plutoniumendlager, Terroranschläge und Terrorwarnstufen ab Stufe 2.
 
=== § 1 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ===
 
# Wer einem Amtsträger der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen oder Gerichtsbeschlüssen mit Flucht, Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
# In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von und Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
##  der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
##  die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
 
 
=== § 2 StGB Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte ===
 
# Wer einen Amtsträger der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen oder Gerichtsbeschlüssen bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
# § 1 Abs. 2 StGB gilt entsprechend.
 
 
=== § 3 StGB Widerstand/Stören gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen ===
 
# Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, gelten die §§ 1 und 2 entsprechend.
# Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung herangezogen sind, gelten die §§ 1 und 2 entsprechend.
# Nach § 1 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder Not Hilfeleistende der
Rettungsdienst durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 2 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
 
 
=== § 4 StGB Gefangenenbefreiung ===
 
# Wer einen Gefangenen befreit oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft..
# Der Versuch ist strafbar.
 
 
=== § 5 StGB Gefangenenmeuterei oder Ausbruch ===
 
# Gefangene, die sich zusammenrotten oder im einzelnen
##  einen Justizbeamten, einen anderen Amtsträger nötigen (§ 23 StGB) oder tätlich angreifen(§ 2 StGB),
##  gewaltsam ausbrechen oder
##  gewaltsam einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,werden mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
# Der Versuch ist strafbar.
 
== '''StGB - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung''' ==
 
=== § 6 StGB Hausfriedensbruch (Einbruch in ein Haus) ===
 
# Wer in die Wohnung oder in die Geschäftsräume eines anderen widerrechtlich eindringt ohne Befugnis darin verweilt, oder sich  auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird
mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
# Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
# Der Versuch ist bereits Strafbar
 
 
=== § 7 StGB Betreten einer Sperrzone/Staatlichen Einrichtungen ===
 
# Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Landes oder Beamte der Polizei, auf dem dazugehörenden Grundstück veranlassen und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
 
 
=== § 8 StGB Aufforderung/Androhung zu Straftaten ===
 
# Bleibt die Aufforderung zur Straftat ohne Erfolg, so ist die Strafe Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist wenn die Aufforderung Erfolg hat
 
 
 
=== § 9 StGB Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen ===
 
# Wer bei Unglücksfällen oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich, ihm
den Umständen nach zuzumuten und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
# Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
 
 
=== § 10 StGB Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln ===
 
(# Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen mißbraucht wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
# Wer absichtlich oder wissentlich
##  die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt oder
##  die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder anderen Gegenstände beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
 
 
=== § 10a StGB Inbesitznahme von Staatsgut ===
 
# die Tat gilt als  Besonders schwerer Fall des Diebstahls  §27 StGB und wir auch so geahndet .
 
 
=== § 11 StGB Amtsanmaßung ===
 
# Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines Staatlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines offiziellen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Geldstrafe bestraft.
 
 
 
=== § 12 StGB Urkundenfälschung ===
 
# Wer zur Täuschung ein unechtes Dokument erstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.
# Der Versuch ist strafbar.
 
 
 
 
== '''StGB - Straftaten gegen das Leben''' ==
 
 
=== § 13 StGB Mord ===
 
# Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
# Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
 
 
=== § 14 StGB Totschlag ===
 
# Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Monaten bestraft.
# In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu plädieren.
 
 
=== § 15 StGB Fahrlässige Tötung / versuchter Mord ===
 
# Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht oder diesen billigend in kauf nimmt , wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
 
 
 
=== § 16  StGB Tötung auf Verlangen ===
 
# Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu erkennen
# Der Versuch ist strafbar.
 
 
 
 
== '''StGB - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit''' ==
 
=== § 17  StGB Schwere Körperverletzung ===
 
# Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
##  das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprachvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
##  ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
##  in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe und Geldstrafe.
 
 
=== § 18  StGB Körperverletzung ===
 
# Wer die Körperverletzung
##  mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
##  mittels eines hinterlistigen Überfalls,
##  mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
##  mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft,
# Der Versuch ist strafbar.
 
 
 
 
== '''StGB - Straftaten gegen die persönliche Freiheit''' ==
 
 
=== § 19 StGB Beleidigung ===
 
# Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
# Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Parteien oder einen derselben für straffrei erklären.
# Beleidigung ist die Kundgabe der Nicht- oder Missachtung der Ehre einer anderen Person.
 
=== § 20  StGB Aussetzung ===
 
# Wer einen Menschen,
## in eine hilflose Lage versetzt oder
## in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
 
 
=== § 21  StGB Schwere Geiselnahme ===
 
# Wer einen Menschen der Freiheit beraubt, um ihn durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 17) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über eine längere Dauer von 30 Minuten  nötigen, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
# In schweren Fällen von mehr als einer Stunde ist die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung oder U-Haft zu bestrafen.
 
 
=== §22  StGB Geiselnahme / Freiheitsberaubung ===
 
# Wer einen Menschen der Freiheit beraubt, um ihn durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 17) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von eine Dauer von maximal 30 Minute nötigen, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
 
 
=== § 23  StGB Nötigung ===
 
# Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
# Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
# Der Versuch ist strafbar.
# In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 20 Tagen U-Haft nicht zu unterschreiten und ein Bußgeld von mindestens 35.000$ zu geben. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
## seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
 
 
=== § 24 StGB Bedrohung ===
 
# Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
# In besonders schweren Fällen (Morddrohungen) wird eine Freiheitsstrafe unumgänglich.
 
 
=== § 25 StGB Notwehr ===
 
# Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
# Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden, solange die angewandte Gewalt verhältnismäßig ist .
# Jeglicher Gebrauch von Schusswaffen ist als letztes Mittel der Notwehr zu sehen.
 
== '''StGB - Diebstahl, Raub und Erpressung''' ==
 
 
 
=== § 26 StGB Diebstahl ===
 
# Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe bestraft.
# Der Versuch ist strafbar.
 
 
=== § 27  StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls ===
 
# In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
##  eine Sache stiehlt, die nur einem Mitarbeiter der Polizisten, Rettungsdienst  oder RAC vorbehalten ist,
 
 
=== § 28  StGB Raub (Z.b. Tankstelle) ===
 
# Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe bestraft.
 
 
=== § 29  StGB Schwerer Raub (Z.b. eines Bürgers) ===
 
# Auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe ist  zu erkennen, wenn
##  der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
###  eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
###  sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
# Der Versuch ist strafbar.
 
=== § 30  StGB Bankraub ===
 
# ist gleichzusetzen mit Schwerer Geiselnahme §21  StGB sowie die geraubte Summe wird in voller höhe auf das Strafmaß mit angerechnet. 
 
 
=== § 31 StGB Räuberische Erpressung ===
 
# Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch z.B. dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
# Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
# Der Versuch ist strafbar.
# In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 10 Monaten. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat gewerbsmäßig oder mit einer Bande begangen wird.
 
== '''StGB - Hehlerei und Sachbeschädigung''' ==
 
 
 
=== § 33 StGB Hehlerei / Waffenhandel ===
 
# Wer eine Sache, die ein anderer oder er selbst gestohlen hat, ankauft oder verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
# Wer ein illegales Waffensystem herstellt, als illegales Waffensystem gilt  wie in §46 beschrieben ist, oder Dritten zugänglich macht oder diese absetzt wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft
# Der Versuch ist strafbar
 
 
=== §34 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei /  Waffenhandel; Bandenhehlerei ===
 
# Mit Freiheitsstrafe  und mit einer Geldstrafe bestraft wer die Hehlerei oder den Waffenhandel
##  gewerbsmäßig oder
##  als Mitglied einer Bande begeht.
# Der Versuch ist strafbar.
 
 
=== § 35  StGB Illegale Fischerei ===
 
# Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt wird  mit Geldstrafe bestraft.
 
 
=== § 36 StGB Sachbeschädigung ===
 
# Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bestraft so wie zusätzlich muss er den schaden der entstanden ist ersetzen oder für ersatz sorgen .
# Der Versuch ist strafbar.
 
== '''StGB - BtmG''' ==
 
 
 
 
=== § 37 StGB Besitz/Konsum von Drogen, im geringeren Maße (Einzelperson) ===
 
# Wer geringe Maße bis 20 Einheiten an Drogen mit sich führt , wird mit Geldstrafe bestraft oder der Staatsanwalt kann das Ermittlungsverfahren einstellen, kommt häufiger der Fall vor dann ist es allerdings mit der Auflagen verbunden, z.B. Leisten von Sozialstunden oder der Besuch eines Drogen Präventionskurs.
 
 
 
=== § 38 StGB Erwerb von Drogen, im geringeren Maße (Einzelperson) ===
 
# Der Täter ist gleich einem Besitz/Konsum §37 Abs.1  StGB  zu bestrafen.
 
 
 
=== § 39 StGB Handel mit Drogen, im geringeren Maße (Einzelperson) ===
 
# Werden Illegale Substanzen Dritten zur Verfügung gestellt wird dieses als Handel angesehen. Dieses wird anhand der Menge die die handelnde Person mit sich führt
# mit einer Geldstrafe zuzüglich des wertes der Drogen oder einer Freiheitsstrafe bestraft
# es wird sich auf die Menge in §37 Abs.1 StGB bezogen wir diese überschritten wird Dieses nach §42 StGB geahndet.
 
 
 
=== § 40 StGB Besitz von Drogen im schweren Maße (Banden/Gangs mit/oder Bündnissen in Kolonnen) ===
 
# Wer im Bündnis oder in einer Bande Drogen mit sich führt  wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
 
 
 
=== §41 StGB Erwerb von Drogen,im schweren Maße (Banden/Gangs mit/oder Bündnissen in Kolonnen) ===
 
# Der Täter ist gleich einem Besitz §40  StGB zu bestrafen.
 
 
 
=== §42 StGB Handel von Drogen, im schweren Maße (Banden/Gangs mit/oder Bündnissen in Kolonnen) ===
 
# Die Täter sind gleich wie in §40  Abs.1 StGB Besitz von Drogen zu behandeln und mit einer  Freiheitsstrafe, sowie einer Geldbuße zuzüglich die Höhe der beschlagnahmten Drogen zu bestrafen.
 
== '''StGB - Waffendelikte''' ==
 
 
 
=== §43 StGB Besitz einer Waffe ohne Lizenz ===
 
# Wer eine Waffe der folgenden typen mit sich führt oder besitzt
## Custom Covert II
## Chiappa Rhino 60DS (Revolver)
## PM 9mm Makarov
## MP-443 Grach
# Mit besitz des erweiterten Waffenschein ist man berechtigt folgende Waffensysteme mit sich zu führen
## Scorpion Evo 3 A1
## Vector SMG
## CPW
# und wer dafür nicht die gültige Lizenz vorweisen kann, hat mit einer Geldstrafe sowie mit einer Sperre für den Besitz einer solchen oder anderen Waffe zu rechnen.
 
=== §44 StGB Offene Trageweise in der Stadt ===
 
# Das Tragen einer Waffe wie in §45 Abs. 1 beschrieben ist in der Stadt so wie in deren Randgebieten verboten und wird mit einer Geldstrafe sowie mit dem Entzug der Waffe und der Lizenz bestraft.
 
 
 
=== §45 StGB Besitz von Sprengstoff ===
 
# Wer Sprengstoff oder Bestandteile mit sich führt oder besitzt, macht sich dem Terrorismus strafbar und wird mit einer hohen Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.
 
 
 
=== §46 StGB Besitz einer verbotenen Waffe ===
 
# Wer eine Waffe die nicht als legales Waffensystem so wie in § 43 StGB beschrieben besitzt, macht sich strafbar und hat mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu rechnen.
 
== '''StGB - Terroristische Aktivitäten''' ==
 
 
 
=== §47 StGB Androhung einer Straftat mit terroristischem Hintergrund ===
 
# Wer in einer Weise, mit terroristischem Hintergrund, den öffentlichen Frieden stört oder Droht wird mit Freiheitsstrafe und mit einer hohen Geldstrafe bestraft.
# Es handelt sich um eine Gewalttat mit terroristischem Hintergrund, wenn eine Gruppe oder eine Person aus dem Aspekt handeln, möglichst viele Menschenleben ohne tieferen bzw. klar definierbaren Hintergrund zu gefährden und/oder auszulöschen. Terroristischem Hintergrund kann nur von einem zuständigen Richter in Verbindung mit der Straftat gesetzen werden.
 
 
=== §48 StGB Ausführen einer Straftat mit terroristischem Hintergrund ===
 
# Wer eine Straftat nach dem StGB begeht und dieses mit  terroristischem Hintergrund ausübt muss zusätzlich zu der Strafe mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. 
# Es handelt sich um Terrorismus wenn §47 Abs.2 StGB zutrifft.
 
 
=== § 49 StGB Bildung terroristischer Vereinigungen ===
# Wer eine terroristische Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftat nach dem StGB zu begehen oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
 
== '''StGB - Allgemeines''' ==
 
 
 
=== §50 StGB Absichtliche Falschaussage / Rufmord ===
 
# Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen, mit Geldstrafe bestraft.
 
 
=== §51 StGB Zwangsheirat ===
 
# Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
 
 
=== § 52 StGB Sexuelle Belästigung ===
 
# Wer eine andere Person in jegliche sexueller Hinsicht körperlich oder verbal belästigt, wird mit Geldstrafe bestraft.
# Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
 
 
=== § 53 StGB Vermummung/Versammlung ===
 
# Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen oder generell in der Öffentlichkeit vermummt  zu sein,
##Der Ghilli gilt ebenso als Vermummung und darf somit auch nicht in der Öffentlichkeit getragen werden,
# Es ist auch verboten,
##an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
##bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
 
=== § 54 StGB Rassismus ===
 
# Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
##  gegen eine nationale, rassistische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
##  die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.   
 
 
=== §55 StGB Herstellen/Besitz von hochprozentigen, alkoholischen Getränken ===
 
# Es ist verboten, hochprozentige alkoholische Getränke selber herzustellen, die Herstellung vorzubereiten, zu verkaufen oder anderweitig zu vermarkten.
# Es ist auch verboten, mehr als 5 Flaschen (Einheiten) hochprozentigen Alkohol pro Person beizuführen.
# Folgende Getränke gelten als hochprozentig:
## Vodka
## Rum
# Beihilfe und der Versuch sind ebenfalls strafbar und wird so bestraft wie der Täter selbst. Die Geldstrafe wird nach Höhe der mit sich führenden Alkoholmenge bestimmt, zu dem kommt noch eine Bearbeitungsgebühr von 1000$ hinzu.
 
=== §56 StGB Illegale Müllentsorgung ===
 
# Wer unbefugt Müll oder gefarmte Gegenstände Entsorgt, die
## Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
## explosionsgefährlich, selbstentzündlich, organische oder anorganische
## nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
# nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
# einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird Geldstrafe bestraft.
# Wer radioaktive Material unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
# In den Fällen der Absätze 1,2 und 3 ist der Versuch strafbar.
 
 
=== §56 a StGB Illegale Müllentsorgung (2 Fach) ===
 
# Wer 2 Mal wegen Illegaler Müllentsorgung nach §56 StGB gesucht wird muss mit einem hohen Bußgeld rechnen
 
 
=== §56 b StGB Illegale Müllentsorgung (3 Fach) ===
 
# Wer 3 Mal oder häufiger wegen Illegaler Müllentsorgung nach §56 StGB gesucht wird muss mit einem Bußgeld und einer Freiheitsstrafe rechnen.
 
 
=== §57 StGB Illegales Strandgut ===
 
# Wer sich oder einer dritten Person illegales Strandgut aneignet macht sich strafbar und muss mit einer Geldstrafe rechnen.
# Der Verkauf von illegalem Strandgut wird ebenfalls mit einer Geldstrafe geahndet.

Version vom 17. Dezember 2017, 05:25 Uhr

StVO Allgemeines

Für Straßen innerorts gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, außerorts gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Von dieser Regelung ausgenommen sind Autobahnen, auf diesen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 180 km/h.


§ 1 StVO Gefährdung des Straßenverkehrs

  1. Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
    1. Infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
    2. Infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
  2. Grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    1. Die Vorfahrt nicht beachtet,
    2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
    4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    7. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
    8. Verkehrsschilder mit dem Strafbestand des fahrlässig umfährt oder nicht beachtet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Geldstrafe bestraft.
    9. Fahren abseits der Straße/Feldwegen
  3. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

§ 2 StVO Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

  1. Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
    1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    2. Hindernisse bereitet oder
  2. Einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
    1. und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
    2. Der Versuch ist strafbar.
    3. Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
    4. Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.


§3 StVO Fahren ohne Fahrerlaubnis

  1. Mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach dem Gesetz verboten ist, oder
    2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach Strafgesetzbuches verboten ist.
  2. In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
    1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach Strafgesetzbuchs verboten war oder obwohl eine Sperre gegen ihn angeordnet war,
    2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach Strafgesetzbuchs verboten war oder gegen eine Sperre die angeordnet war


§4 StVO Fahren eines Straßen untauglichen Fahrzeuges

  1. Das geführte Kraftfahrzeug darf keine großen Mängel aufweisen, es sollte ohne sichtbare und großen Mängel im Straßenverkehr bedient werden,
    1. es sollten keine Fahrzeugteile fehlen oder groß beschädigt sein so, dass das Fahrzeug kaum oder gar nicht geführt werden kann bzw. geführt werden darf,
    2. das Fahrzeug darf nach einem Unfall keine Mängel aufweisen die vor dem Unfall entstanden sind,

dies kann mit einer mündlichen Verwarnung oder bei mehrfachen nichtbefolgen, mit einem Bußgeld bestraft werden. In besonders schweren Fällen kann es mit einem Fahrverbot geahndet werden.


§5 StVO Gezieltes Rammen von Fahrzeugen

  1. Bewusstes einfaches und mehrfaches Rammen von Fahrzeugen um,
    1. einen Unfall zu verursachen oder ein Fahrzeug untauglich zu machen,
    2. jemanden zum anhalten zu bringen,
    3. oder bewusst eine oder mehrere Personen zu schädigen,

kann mit einer Bußgeldstrafe bis hin zum Führerscheinentzug bestraft werden, unter anderen kann der Geschädigte die Kosten für den entstandenen Schaden beim Verursacher geltend machen.


§6 StVO Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  1. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
    1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
    2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
    1. nach Ablauf der Wartefrist (10 minuten) oder
    2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
  3. Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
  4. Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von Drei Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
  5. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


§7 StVO Lärmbelästigung

  1. Antriebsgeräusche durch den Betrieb von illegal Einbauten an Motor, Getriebe und Antriebsstrang eines Kraftfahrzeuges sowie deren Nebenaggregate und Anbauteile,
  2. Aerodynamische Geräusche die durch sehr hohen Geschwindigkeiten entstehen.Bei Autobahngeschwindigkeiten und „leisen“ Reifen-Fahrbahn-Kombinationen können die aerodynamischen Schallquellen deutlich dominieren und somit in bewohnten Ortschaften zu sehr hohen Lärmquellen werden,
  3. Sonstige Geräusche bzw Akustische Signale, wie unnötiges Hupen, Klingeln, Sirenen und ähnliche. Des Weiteren sind Geräusche durch Audiowiedergabe Systeme verboten, soweit sie anderen stören oder beeinflussen,

dies kann mit einer mündlichen Verwarnung oder bei mehrfachen nichtbefolgen, mit einem Bußgeld bestraft werden. In besonders schweren Fällen kann es mit einem Fahrverbot geahndet werden.


§8 StVO Fahren eines Motorrollers/Motorrades ohne Helm

  1. Wer einen Motorroller/Motorrad führt ohne einen Helm zu tragen macht sich strafbar und hat mit einer Geldstrafe zu rechnen.


§9 StVO Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen

  1. Ein illegales Straßenrennen ist ein im öffentlichen Straßenverkehr zumeist sehr kurzfristig durchgeführtes Motorrad- oder Autorennen. Illegale Straßenrennen werden mit Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bestraft.


§10 StVO Falschparken

  1. Es gilt als Parken, jedes längere Abstellen des Fahrzeuges über die für Halten definierte Zeitdauer. Es handelt sich dann um Halten wenn eine, nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung, Haltedauer von fünf Minuten nicht überschritten wird
  2. Das Parken hat in erster Linie auf gekennzeichneten Parkflächen zu erfolgen und muss grundsätzlich auf dem rechten Seitenstreifen durchgeführt werden. Ist ein solcher nicht vorhanden oder nicht ausreichend befestigt, muss am rechten Fahrbahnrand geparkt werden.Das Parken auf Radwegen und Seitenstreifen ist verboten! Auf Gehwegen ist das Parken verboten, solange es nicht durch Schilder und/oder Markierungen explizit erlaubt wird.


§10a StVO Sicherheitsabstand nicht eingehalten

  1. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn dieses plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
  2. Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
    1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
    2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
    3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
  3. Wer einen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, zum vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von mindestens drei Fahrzeuglängen einhalten. Außerhalb geschlossener Ortschaften einen Mindestabstand von zwei Fahrzeuglängen einhalten und innerort einen Mindestabstand von einer Fahrzeuglänge einhalten.


§10b StVO Mitführen / Aufstellen von Warndreiecken

  1. Das Mitführen eines Warndreiecks ist Pflicht, wenn die Person ein motorisiertes Fahrzeug führt. Ist ein Verkehrsunfall oder sonstige Notsituation eingetreten so ist das Warndreieck mindestens in einem Abstand von 50 Metern aufzustellen, die Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe geahndet.


§11 StVO Führen eines Fahrzeuges unter Einfluss von Alkohol/Drogen

  1. Das führen eines Fahrzeuges unter Alkohol einfluss über 0,5 Promille ist Verboten und wird mit Geldstrafe sowie entzug der Fahrerlaubnis bestraft die höhe des Bußgeldes ergibt sich aus der höhe der promillezahl
  2. Das Fahren unter Drogeneinfluss ist generell verboten und wird mit Geldstrafe sowie entzug der Fahrerlaubnis bestraft


§12 StVO Umfahren von Straßensperren

  1. Das Umfahren von Straßensperren ist verboten und wird mit Geldstrafe bestraft.


§13 StVO Flucht von Check-Point Stellen

  1. Die Flucht von Check-Point Stellen ist zu bestrafen wie in §12 StVO und des weiteren kommt noch §1 StVO zum tragen und wird auf die Strafe angerechnet und so eine Gesamtstrafe gebildet.


§14 StVO Befahren des Naturschutzgebietes mit dem LKW

  1. In Naturschutzgebieten ist das Führen von LKW's nur auf Hauptstraßen (Auf Karte Gelb) genehmigt.Wer diesem zuwiderhandelt muss mit einer Geldstrafe rechnen.


§15 StVO Transport von Gefahrstoffen Güter

  1. Werden Gefahrstoffe ohne gültige Lizenz und ohne vorherige Absprache mit der zuständigen Polizeibehörde transportiert, macht sich schuldig nach §2 StVO und wird aufgrund der hohen Gefahr für die Umwelt und Leib und Leben von Menschen nach §2 Abs. 3 StVO bestraft.

StVO - Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.


§16 StVO Wenden und Rückwärtsfahren

  1. Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten und werden mit einem Bußgeld bestraft. Desweiteren kommt noch §1 StVO zum tragen und wird auf die Strafe angerechnet und so dass eine Gesamtstrafe gebildet wird.

§17 StVO Fahren entgegen der Fahrtrichtung

  1. Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft. Des weiteren kommt noch §1 StVO zum tragen und wird auf die Strafe angerechnet und so dass eine Gesamtstrafe gebildet wird.


§18 StVO Halten oder Parken

  1. Halten oder Parken, auch auf Seitenstreifen, ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft.


§19 StVO Ein- und Ausfahren an verbotenen Stellen

  1. Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrtstafeln und/oder durch die Pfeilzeichen oder durch ein ähnliches Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt. Ein- und Ausfahren an verbotenen Stellen wird mit einem Bußgeld bestraft. Des weiteren kommt noch §1 StVO zum tragen und wird auf die Strafe angerechnet und so eine Gesamtstrafe gebildet.


§20 StVO Fahren auf dem Seitenstreifen

  1. Fahren auf Seitenstreifen ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft. Desweiteren kommt noch §1 StVO zum tragen, wenn auf Grund des vergehens eine Gefährdung stattfindet, so wird eine Gesamtstrafe gebildet.


§ 20a StVO Bildung Rettungsgasse

  1. Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. Wer diesem zuwiderhandelt muss mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot rechnen.


§21 StVO Beim Einfahren Vorfahrt missachtet

  1. Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
  2. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorrang.
  3. Desweiteren kommt noch §1 StVO zum tragen, wenn auf Grund des Vergehens eine Gefährdung stattfindet, so wird eine Gesamtstrafe gebildet.


§22 StVO Als Fußgänger auf der Autobahn

  1. Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.


§23 StVO Unterschreiten der Mindestgeschwindigkeit (60km/h)

  1. Auf Autobahnen muss schneller als 60 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Richtgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen nicht mehr als 180 km/h.

StVO Geschwindigkeitsüberschreitungen

§ 24 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung bis 10km/h

  1. Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges, bekommt eine Verwarnung.


§ 25 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 - 30km/h

  1. Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarngeld rechnen.

§ 26 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 - 100 km/h

  1. Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges, begeht eine Straftat und muss mit einem Bußgeld rechnen und ggf. mit dem Entzug der Fahrerlaubnis.

§ 27 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung von 101 - 150 km/h

  1. Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges, begeht eine Straftat und muss mit einem Bußgeld rechnen sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Sperre von mindestens einer Stunde ein Fahrzeug zu führen.


§ 28 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung ab 151 km/h

  1. Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges, begeht eine Straftat und muss mit einem hohen Bußgeld rechnen sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis und einem Verbot ein Fahrzeug zu führen (mindestens 3 Stunde).

StVO - Luftverkehr

§ 29 StVO Fliegen ohne Flugschein

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahr und mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. ein Luftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Lizenz nicht besitzt oder ihm das Führen des Luftfahrzeuges nach dem Gesetz verboten ist, oder
    2. als Halter eines Luftfahrzeug anordnet oder zulässt, dass jemand das Luftfahrzeug führt, der die dazu erforderliche Lizenz nicht hat oder dem das Führen des Luftfahrzeuges nach Strafgesetzbuches verboten ist.
  2. In den Fällen des Absatzes 1 kann das Luftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter,
    1. das Luftfahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Lizenz entzogen oder das Führen des Luftfahrzeug nach Strafgesetzbuchs verboten war oder obwohl eine Sperre gegen ihn angeordnet war,
    2. als Halter des Luftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Luftfahrzeug führte, dem die Lizenz entzogen oder das Führen des Luftfahrzeuges nach Strafgesetzbuchs verboten war oder gegen ein Fahrverbot das angeordnet war.


§ 30 StVO Fliegen unter Drogeneinfluss oder Alkohol einfluss

  1. Das Führen eines Luftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss über 0,1 Promille ist verboten und wird mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr sowie dem Entzug der Lizenz bestraft, die Höhe des Bußgeldes ergibt sich aus der Höhe der Promillezahl
  2. Das führen eines Luftfahrzeuges unter Drogeneinfluss ist generell verboten und wird mit Geldstrafe sowie dem Entzug der Flugerlaubnis und einer Geldstrafe bestraft


§ 31 StVO Landen auf nicht zugelassen Flächen

  1. Das Landen von Flugzeugen sowie Helikoptern ist nur in als solche gekennzeichneten Landezonen gestattet. Dazu zählen Flughäfen, sowie gekennzeichnete Helipads
  2. Generelles Landeverbot gilt an folgenden Orten: Polizeiwachen, RAC Stützpunkte, Dienststellen des Rettungsdienstes und der Justiz.
  3. Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind von der in §31 Abs. Nr 1 und 2 befreit. Für den RAC gelten diese Ausnahmeregelungen nicht.
  4. Der Versuch ist strafbar und und wird mit Geldstrafe und mit entzug der Fluglizenz bestraft.


§ 32 StVO Fliegen unter der Mindesthöhe

  1. Die Mindestflughöhe über dem Ortsgebiet beträgt 500 Meter und die Mindestflughöhe über Land (außerhalb des Ortsgebiets) beträgt 250 Meter. Ausnahmen sind Landezonen, durch Flugkontrolle, Polizei angeordnete tiefere Flughöhe.

Wer diese missachtet wird mit einer Geldstrafe bestraft


§ 33 StVO Fliegen ohne Kollinsionslichter

  1. Die Kollision-Lichter sind immer vor Antritt des Fluges in Betrieb zu nehmen. Wer dieses missachtet, muss mit einer Geldstrafe rechnen so wie mit einem Flugverbot nicht unter einem Jahr.


§ 34 StVO Behinderung der Start- und Landebahn

  1. wer die Start- und Landebahn nicht unverzüglich nach beendigung der Landung räumt wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 35 StVO Schweben über der Stadt (Hovern)

  1. Das Schweben über der Stadt ist verboten und nur in ausnahmefällen wie in §31 StVO Abs.1 beschrieben wer dieses nicht befolgt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
  2. In dringenden Fällen ist die exekutive Staatsgewalt hiervon ausgenommen.


§ 36 StVO Abschuss von Leuchtfeuer (Flairs) über der Stadt

  1. Das abschießen von Flairs wird als Bedrohung nach § 24 StGB geahndet, sowie mit dem Entzug der Lizenz und einer Sperre von mindestens zwei Jahren bis zum Neuerwerb.


§ 37 StVO Schwerer Eingriff in Schienen- und Flugverkehr

  1. Der §2 StVO kommt hier voll zum tragen und findet Anwendung auf Schienen, Bahnübergängen und die in §31 Abbs. 1 genannten Orte.

StGB - Widerstand gegen die Staatsgewalt

Allgemeine Ausweispflicht

  1. Alle Bürger im Staate müssen sich ausweisen können und sind dazu verpflichtet sich gegenüber der Polizei auszuweisen. Wenn er dieses nicht kann hat er mit einer Geldstrafe zu rechnen, bei Verhandlungen müssen Straftäter ihren Ausweis der Staatsgewalt vorgelegen.
  2. in Ausnahmefällen wie in § 2 Abbs. 3 genant muss sich die Polizei gegenüber der Justiz ausweisen und die geben das dann an die beklagten Personen weiter
  3. In Ausnahmesituationen wie Geiselnahmen , Massenschießerreien, Plutoniumendlager, Terroranschläge und Terrorwarnstufen ab Stufe 2.

§ 1 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

  1. Wer einem Amtsträger der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen oder Gerichtsbeschlüssen mit Flucht, Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
  2. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von und Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.


§ 2 StGB Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

  1. Wer einen Amtsträger der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen oder Gerichtsbeschlüssen bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
  2. § 1 Abs. 2 StGB gilt entsprechend.


§ 3 StGB Widerstand/Stören gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

  1. Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, gelten die §§ 1 und 2 entsprechend.

  1. Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung herangezogen sind, gelten die §§ 1 und 2 entsprechend.
  2. Nach § 1 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder Not Hilfeleistende der

Rettungsdienst durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 2 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.


§ 4 StGB Gefangenenbefreiung

  1. Wer einen Gefangenen befreit oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft..
  2. Der Versuch ist strafbar.


§ 5 StGB Gefangenenmeuterei oder Ausbruch

  1. Gefangene, die sich zusammenrotten oder im einzelnen
    1. einen Justizbeamten, einen anderen Amtsträger nötigen (§ 23 StGB) oder tätlich angreifen(§ 2 StGB),
    2. gewaltsam ausbrechen oder
    3. gewaltsam einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,werden mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

StGB - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 6 StGB Hausfriedensbruch (Einbruch in ein Haus)

  1. Wer in die Wohnung oder in die Geschäftsräume eines anderen widerrechtlich eindringt ohne Befugnis darin verweilt, oder sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird

mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.

  1. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
  2. Der Versuch ist bereits Strafbar


§ 7 StGB Betreten einer Sperrzone/Staatlichen Einrichtungen

  1. Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Landes oder Beamte der Polizei, auf dem dazugehörenden Grundstück veranlassen und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.


§ 8 StGB Aufforderung/Androhung zu Straftaten

  1. Bleibt die Aufforderung zur Straftat ohne Erfolg, so ist die Strafe Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist wenn die Aufforderung Erfolg hat


§ 9 StGB Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

  1. Wer bei Unglücksfällen oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich, ihm

den Umständen nach zuzumuten und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.

  1. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.


§ 10 StGB Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(# Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen mißbraucht wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.

  1. Wer absichtlich oder wissentlich
    1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt oder
    2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder anderen Gegenstände beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.


§ 10a StGB Inbesitznahme von Staatsgut

  1. die Tat gilt als Besonders schwerer Fall des Diebstahls §27 StGB und wir auch so geahndet .


§ 11 StGB Amtsanmaßung

  1. Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines Staatlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines offiziellen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 12 StGB Urkundenfälschung

  1. Wer zur Täuschung ein unechtes Dokument erstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.



StGB - Straftaten gegen das Leben

§ 13 StGB Mord

  1. Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.


§ 14 StGB Totschlag

  1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Monaten bestraft.
  2. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu plädieren.


§ 15 StGB Fahrlässige Tötung / versuchter Mord

  1. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht oder diesen billigend in kauf nimmt , wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.


§ 16 StGB Tötung auf Verlangen

  1. Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu erkennen
  2. Der Versuch ist strafbar.



StGB - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 17 StGB Schwere Körperverletzung

  1. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
    1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprachvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
    3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe und Geldstrafe.


§ 18 StGB Körperverletzung

  1. Wer die Körperverletzung
    1. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
    2. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
    3. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
    4. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft,

  1. Der Versuch ist strafbar.



StGB - Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 19 StGB Beleidigung

  1. Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Parteien oder einen derselben für straffrei erklären.
  3. Beleidigung ist die Kundgabe der Nicht- oder Missachtung der Ehre einer anderen Person.

§ 20 StGB Aussetzung

  1. Wer einen Menschen,
    1. in eine hilflose Lage versetzt oder
    2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.


§ 21 StGB Schwere Geiselnahme

  1. Wer einen Menschen der Freiheit beraubt, um ihn durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 17) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über eine längere Dauer von 30 Minuten nötigen, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
  2. In schweren Fällen von mehr als einer Stunde ist die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung oder U-Haft zu bestrafen.


§22 StGB Geiselnahme / Freiheitsberaubung

  1. Wer einen Menschen der Freiheit beraubt, um ihn durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 17) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von eine Dauer von maximal 30 Minute nötigen, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.


§ 23 StGB Nötigung

  1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
  3. Der Versuch ist strafbar.
  4. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 20 Tagen U-Haft nicht zu unterschreiten und ein Bußgeld von mindestens 35.000$ zu geben. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


§ 24 StGB Bedrohung

  1. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
  2. In besonders schweren Fällen (Morddrohungen) wird eine Freiheitsstrafe unumgänglich.


§ 25 StGB Notwehr

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
  2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden, solange die angewandte Gewalt verhältnismäßig ist .
  3. Jeglicher Gebrauch von Schusswaffen ist als letztes Mittel der Notwehr zu sehen.

StGB - Diebstahl, Raub und Erpressung

§ 26 StGB Diebstahl

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.


§ 27 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls

  1. In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. eine Sache stiehlt, die nur einem Mitarbeiter der Polizisten, Rettungsdienst oder RAC vorbehalten ist,


§ 28 StGB Raub (Z.b. Tankstelle)

  1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 29 StGB Schwerer Raub (Z.b. eines Bürgers)

  1. Auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe ist zu erkennen, wenn
    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
      1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
      2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
  2. Der Versuch ist strafbar.

§ 30 StGB Bankraub

  1. ist gleichzusetzen mit Schwerer Geiselnahme §21 StGB sowie die geraubte Summe wird in voller höhe auf das Strafmaß mit angerechnet.


§ 31 StGB Räuberische Erpressung

  1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch z.B. dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
  2. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
  3. Der Versuch ist strafbar.
  4. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 10 Monaten. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat gewerbsmäßig oder mit einer Bande begangen wird.

StGB - Hehlerei und Sachbeschädigung

§ 33 StGB Hehlerei / Waffenhandel

  1. Wer eine Sache, die ein anderer oder er selbst gestohlen hat, ankauft oder verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Wer ein illegales Waffensystem herstellt, als illegales Waffensystem gilt wie in §46 beschrieben ist, oder Dritten zugänglich macht oder diese absetzt wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft
  3. Der Versuch ist strafbar


§34 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei / Waffenhandel; Bandenhehlerei

  1. Mit Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft wer die Hehlerei oder den Waffenhandel
    1. gewerbsmäßig oder
    2. als Mitglied einer Bande begeht.
  2. Der Versuch ist strafbar.


§ 35 StGB Illegale Fischerei

  1. Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 36 StGB Sachbeschädigung

  1. Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bestraft so wie zusätzlich muss er den schaden der entstanden ist ersetzen oder für ersatz sorgen .
  2. Der Versuch ist strafbar.

StGB - BtmG

§ 37 StGB Besitz/Konsum von Drogen, im geringeren Maße (Einzelperson)

  1. Wer geringe Maße bis 20 Einheiten an Drogen mit sich führt , wird mit Geldstrafe bestraft oder der Staatsanwalt kann das Ermittlungsverfahren einstellen, kommt häufiger der Fall vor dann ist es allerdings mit der Auflagen verbunden, z.B. Leisten von Sozialstunden oder der Besuch eines Drogen Präventionskurs.


§ 38 StGB Erwerb von Drogen, im geringeren Maße (Einzelperson)

  1. Der Täter ist gleich einem Besitz/Konsum §37 Abs.1 StGB zu bestrafen.


§ 39 StGB Handel mit Drogen, im geringeren Maße (Einzelperson)

  1. Werden Illegale Substanzen Dritten zur Verfügung gestellt wird dieses als Handel angesehen. Dieses wird anhand der Menge die die handelnde Person mit sich führt
  2. mit einer Geldstrafe zuzüglich des wertes der Drogen oder einer Freiheitsstrafe bestraft
  3. es wird sich auf die Menge in §37 Abs.1 StGB bezogen wir diese überschritten wird Dieses nach §42 StGB geahndet.


§ 40 StGB Besitz von Drogen im schweren Maße (Banden/Gangs mit/oder Bündnissen in Kolonnen)

  1. Wer im Bündnis oder in einer Bande Drogen mit sich führt wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.


§41 StGB Erwerb von Drogen,im schweren Maße (Banden/Gangs mit/oder Bündnissen in Kolonnen)

  1. Der Täter ist gleich einem Besitz §40 StGB zu bestrafen.


§42 StGB Handel von Drogen, im schweren Maße (Banden/Gangs mit/oder Bündnissen in Kolonnen)

  1. Die Täter sind gleich wie in §40 Abs.1 StGB Besitz von Drogen zu behandeln und mit einer Freiheitsstrafe, sowie einer Geldbuße zuzüglich die Höhe der beschlagnahmten Drogen zu bestrafen.

StGB - Waffendelikte

§43 StGB Besitz einer Waffe ohne Lizenz

  1. Wer eine Waffe der folgenden typen mit sich führt oder besitzt
    1. Custom Covert II
    2. Chiappa Rhino 60DS (Revolver)
    3. PM 9mm Makarov
    4. MP-443 Grach
  2. Mit besitz des erweiterten Waffenschein ist man berechtigt folgende Waffensysteme mit sich zu führen
    1. Scorpion Evo 3 A1
    2. Vector SMG
    3. CPW
  3. und wer dafür nicht die gültige Lizenz vorweisen kann, hat mit einer Geldstrafe sowie mit einer Sperre für den Besitz einer solchen oder anderen Waffe zu rechnen.

§44 StGB Offene Trageweise in der Stadt

  1. Das Tragen einer Waffe wie in §45 Abs. 1 beschrieben ist in der Stadt so wie in deren Randgebieten verboten und wird mit einer Geldstrafe sowie mit dem Entzug der Waffe und der Lizenz bestraft.


§45 StGB Besitz von Sprengstoff

  1. Wer Sprengstoff oder Bestandteile mit sich führt oder besitzt, macht sich dem Terrorismus strafbar und wird mit einer hohen Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.


§46 StGB Besitz einer verbotenen Waffe

  1. Wer eine Waffe die nicht als legales Waffensystem so wie in § 43 StGB beschrieben besitzt, macht sich strafbar und hat mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu rechnen.

StGB - Terroristische Aktivitäten

§47 StGB Androhung einer Straftat mit terroristischem Hintergrund

  1. Wer in einer Weise, mit terroristischem Hintergrund, den öffentlichen Frieden stört oder Droht wird mit Freiheitsstrafe und mit einer hohen Geldstrafe bestraft.
  2. Es handelt sich um eine Gewalttat mit terroristischem Hintergrund, wenn eine Gruppe oder eine Person aus dem Aspekt handeln, möglichst viele Menschenleben ohne tieferen bzw. klar definierbaren Hintergrund zu gefährden und/oder auszulöschen. Terroristischem Hintergrund kann nur von einem zuständigen Richter in Verbindung mit der Straftat gesetzen werden.


§48 StGB Ausführen einer Straftat mit terroristischem Hintergrund

  1. Wer eine Straftat nach dem StGB begeht und dieses mit terroristischem Hintergrund ausübt muss zusätzlich zu der Strafe mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
  2. Es handelt sich um Terrorismus wenn §47 Abs.2 StGB zutrifft.


§ 49 StGB Bildung terroristischer Vereinigungen

  1. Wer eine terroristische Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftat nach dem StGB zu begehen oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

StGB - Allgemeines

§50 StGB Absichtliche Falschaussage / Rufmord

  1. Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen, mit Geldstrafe bestraft.


§51 StGB Zwangsheirat

  1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.


§ 52 StGB Sexuelle Belästigung

  1. Wer eine andere Person in jegliche sexueller Hinsicht körperlich oder verbal belästigt, wird mit Geldstrafe bestraft.
  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


§ 53 StGB Vermummung/Versammlung

  1. Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen oder generell in der Öffentlichkeit vermummt zu sein,
    1. Der Ghilli gilt ebenso als Vermummung und darf somit auch nicht in der Öffentlichkeit getragen werden,
  2. Es ist auch verboten,
    1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
    2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

§ 54 StGB Rassismus

  1. Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
    1. gegen eine nationale, rassistische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.


§55 StGB Herstellen/Besitz von hochprozentigen, alkoholischen Getränken

  1. Es ist verboten, hochprozentige alkoholische Getränke selber herzustellen, die Herstellung vorzubereiten, zu verkaufen oder anderweitig zu vermarkten.
  2. Es ist auch verboten, mehr als 5 Flaschen (Einheiten) hochprozentigen Alkohol pro Person beizuführen.
  3. Folgende Getränke gelten als hochprozentig:
    1. Vodka
    2. Rum
  4. Beihilfe und der Versuch sind ebenfalls strafbar und wird so bestraft wie der Täter selbst. Die Geldstrafe wird nach Höhe der mit sich führenden Alkoholmenge bestimmt, zu dem kommt noch eine Bearbeitungsgebühr von 1000$ hinzu.

§56 StGB Illegale Müllentsorgung

  1. Wer unbefugt Müll oder gefarmte Gegenstände Entsorgt, die
    1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
    2. explosionsgefährlich, selbstentzündlich, organische oder anorganische
    3. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
  2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
  3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird Geldstrafe bestraft.
  4. Wer radioaktive Material unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
  5. In den Fällen der Absätze 1,2 und 3 ist der Versuch strafbar.


§56 a StGB Illegale Müllentsorgung (2 Fach)

  1. Wer 2 Mal wegen Illegaler Müllentsorgung nach §56 StGB gesucht wird muss mit einem hohen Bußgeld rechnen


§56 b StGB Illegale Müllentsorgung (3 Fach)

  1. Wer 3 Mal oder häufiger wegen Illegaler Müllentsorgung nach §56 StGB gesucht wird muss mit einem Bußgeld und einer Freiheitsstrafe rechnen.


§57 StGB Illegales Strandgut

  1. Wer sich oder einer dritten Person illegales Strandgut aneignet macht sich strafbar und muss mit einer Geldstrafe rechnen.
  2. Der Verkauf von illegalem Strandgut wird ebenfalls mit einer Geldstrafe geahndet.