Gesetzbuch: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Panthor
Zeile 325: Zeile 325:
=== § 10a StGB Inbesitznahme von Staatsgut ===
=== § 10a StGB Inbesitznahme von Staatsgut ===


# die Tat gilt als  Besonders schwerer Fall des Diebstahls  §27 StGB und wir auch so geahndet .
# Die Tat gilt als  Besonders schwerer Fall des Diebstahls  §27 StGB und wir auch so geahndet.
 


=== § 11 StGB Amtsanmaßung ===
=== § 11 StGB Amtsanmaßung ===

Version vom 19. Dezember 2017, 12:33 Uhr

StVO Allgemeines

Für Straßen innerorts gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, außerorts gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Von dieser Regelung ausgenommen sind Autobahnen, auf diesen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 180 km/h.


§ 1 StVO Gefährdung des Straßenverkehrs

  1. Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
    1. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
    2. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
  2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    1. Die Vorfahrt nicht beachtet,
    2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
    4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    7. haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
    8. Verkehrsschilder fahrlässig umfährt oder nicht beachtet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Geldstrafe bestraft.
    9. Fahren abseits der Straße/Feldwegen
  3. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

§ 2 StVO Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

  1. Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
    1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    2. Hindernisse bereitet oder
  2. Einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
    1. und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
    2. Der Versuch ist strafbar.
    3. Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
    4. Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.


§3 StVO Fahren ohne Fahrerlaubnis

  1. Mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach dem Gesetz verboten ist, oder
    2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nachdem Strafgesetzbuch verboten ist.
  2. In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
    1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach Strafgesetzbuch verboten war oder obwohl eine Sperre gegen ihn angeordnet war,
    2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach Strafgesetzbuch verboten war oder gegen eine Sperre die angeordnet war.

§4 StVO Fahren eines Straßen untauglichen Fahrzeuges

  1. Das geführte Kraftfahrzeug darf keine großen Mängel aufweisen, es sollte ohne sichtbare und große Mängel im Straßenverkehr bedient werden,
    1. es sollten keine Fahrzeugteile fehlen oder groß beschädigt sein so, dass das Fahrzeug kaum oder gar nicht geführt werden kann bzw. geführt werden darf,
    2. das Fahrzeug darf nach einem Unfall keine Mängel aufweisen, die vor dem Unfall entstanden sind,

dies kann mit einer mündlichen Verwarnung oder bei mehrfachen Nichtbefolgen, mit einem Bußgeld bestraft werden. In besonders schweren Fällen kann es mit einem Fahrverbot geahndet werden.

§5 StVO Gezieltes Rammen von Fahrzeugen

  1. Bewusstes einfaches und mehrfaches Rammen von Fahrzeugen um,
    1. einen Unfall zu verursachen oder ein Fahrzeug untauglich zu machen,
    2. jemanden zum Anhalten zu bringen,
    3. oder bewusst eine oder mehrere Personen zu schädigen,

kann mit einer Bußgeldstrafe bis hin zum Führerscheinentzug bestraft werden, unter anderen kann der Geschädigte die Kosten für den entstandenen Schaden beim Verursacher geltend machen.

§6 StVO Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  1. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
    1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
    2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
    1. nach Ablauf der Wartefrist (10 Minuten) oder
    2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
  3. Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
  4. Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 3 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
  5. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

§7 StVO Lärmbelästigung

  1. Antriebsgeräusche durch den Betrieb von illegal Einbauten an Motor, Getriebe und Antriebsstrang eines Kraftfahrzeuges sowie deren Nebenaggregate und Anbauteile,
  2. Aerodynamische Geräusche, die durch sehr hohen Geschwindigkeiten entstehen.Bei Autobahngeschwindigkeiten und „leisen“ Reifen-Fahrbahn-Kombinationen können die aerodynamischen Schallquellen deutlich dominieren und somit in bewohnten Ortschaften zu sehr hohen Lärmquellen werden,
  3. Sonstige Geräusche bzw. Akustische Signale, wie unnötiges Hupen, Klingeln, Sirenen und ähnliche. Des Weiteren sind Geräusche durch Audiowiedergabe Systeme verboten, soweit sie anderen stören oder beeinflussen,

dies kann mit einer mündlichen Verwarnung oder bei mehrfachen Nichtbefolgen, mit einem Bußgeld bestraft werden. In besonders schweren Fällen kann es mit einem Fahrverbot geahndet werden.

§8 StVO Fahren eines Motorrollers/Motorrades ohne Helm

  1. Wer einen Motorroller/Motorrad führt, ohne einen Helm zu tragen, macht sich strafbar und hat mit einer Geldstrafe zu rechnen.

§9 StVO Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen

  1. Ein illegales Straßenrennen ist ein im öffentlichen Straßenverkehr zumeist sehr kurzfristig durchgeführtes Motorrad- oder Autorennen. Illegale Straßenrennen werden mit Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bestraft.


§10 StVO Falschparken

  1. Es gilt als Parken, jedes längere Abstellen des Fahrzeuges über die für Halten definierte Zeitdauer. Es handelt sich dann um Halten wenn eine, nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung, Haltedauer von fünf Minuten nicht überschritten wird
  2. Das Parken hat in erster Linie auf gekennzeichneten Parkflächen zu erfolgen und muss grundsätzlich auf dem rechten Seitenstreifen durchgeführt werden. Ist ein solcher nicht vorhanden oder nicht ausreichend befestigt, muss am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Das Parken auf Radwegen und Seitenstreifen ist verboten! Auf Gehwegen ist das Parken verboten, solange es nicht durch Schilder und/oder Markierungen explizit erlaubt wird.

§10a StVO Sicherheitsabstand nicht eingehalten

  1. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn dieses plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
  2. Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
    1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
    2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
    3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
  3. Wer einen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, zum vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von mindestens drei Fahrzeuglängen einhalten. Außerhalb geschlossener Ortschaften einen Mindestabstand von zwei Fahrzeuglängen einhalten und Innerorts einen Mindestabstand von einer Fahrzeuglänge einhalten.

§10b StVO Mitführen / Aufstellen von Warndreiecken

  1. Das Mitführen eines Warndreiecks ist Pflicht, wenn die Person ein motorisiertes Fahrzeug führt. Ist ein Verkehrsunfall oder sonstige Notsituation eingetreten, so ist das Warndreieck mindestens in einem Abstand von 50 Metern aufzustellen, die Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe geahndet.

§11 StVO Führen eines Fahrzeuges unter Einfluss von Alkohol/Drogen

  1. Das Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss über 0,5 Promille ist Verboten und wird mit Geldstrafe sowie Entzug der Fahrerlaubnis bestraft die Höhe des Bußgeldes ergibt sich aus der Höhe der Promillezahl.
  2. Das Fahren unter Drogeneinfluss ist generell verboten und wird mit Geldstrafe sowie Entzug der Fahrerlaubnis bestraft.

§12 StVO Umfahren von Straßensperren

  1. Das Umfahren von Straßensperren ist verboten und wird mit Geldstrafe bestraft.


§13 StVO Flucht von Check-Point Stellen

  1. Die Flucht von Check-Point Stellen ist zu bestrafen wie in §12 StVO und des Weiteren kommt noch §1 StVO dazu und wird auf die Strafe angerechnet und so eine Gesamtstrafe gebildet.

§14 StVO Befahren des Naturschutzgebietes mit dem LKW

  1. In Naturschutzgebieten ist das Führen von Lkw's nur auf Hauptstraßen (auf Karte Gelb) genehmigt. Wer diesem zuwiderhandelt muss mit einer Geldstrafe rechnen.

§15 StVO Transport von Gefahrstoffen Güter

  1. Werden Gefahrstoffe ohne gültige Lizenz und ohne vorherige Absprache mit der zuständigen Polizeibehörde transportiert, macht sich schuldig nach §2 StVO und wird aufgrund der hohen Gefahr für die Umwelt und Leib und Leben von Menschen nach §2 Abs. 3 StVO bestraft.

StVO - Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.


§16 StVO Wenden und Rückwärtsfahren

  1. Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten und werden mit einem Bußgeld bestraft. Des Weiteren kommt noch §1 StVO dazu und wird auf die Strafe angerechnet, sodass eine Gesamtstrafe gebildet wird.

§17 StVO Fahren entgegen der Fahrtrichtung

  1. Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft. Des Weiteren kommt noch §1 StVO dazu und wird auf die Strafe angerechnet, sodass eine Gesamtstrafe gebildet wird.

§18 StVO Halten oder Parken

  1. Halten oder Parken, auch auf Seitenstreifen, ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft.


§19 StVO Ein- und Ausfahren an verbotenen Stellen

  1. Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrtstafeln und/oder durch die Pfeilzeichen oder durch ein ähnliches Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt. Ein- und Ausfahren an verbotenen Stellen wird mit einem Bußgeld bestraft. Des Weiteren kommt noch §1 StVO dazu und wird auf die Strafe angerechnet und so eine Gesamtstrafe gebildet.

§20 StVO Fahren auf dem Seitenstreifen

  1. Fahren auf Seitenstreifen ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft. Des Weiteren kommt noch §1 StVO dazu, wenn aufgrund des Vergehens eine Gefährdung stattfindet, so wird eine Gesamtstrafe gebildet.

§ 20a StVO Bildung Rettungsgasse

  1. Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. Wer diesem zuwiderhandelt, muss mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot rechnen.

§21 StVO Beim Einfahren Vorfahrt missachtet

  1. Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
  2. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorrang.
  3. Des Weiteren kommt noch §1 StVO hinzu, wenn aufgrund des Vergehens eine Gefährdung stattfindet, so wird eine Gesamtstrafe gebildet.

§22 StVO Als Fußgänger auf der Autobahn

  1. Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.


§23 StVO Unterschreiten der Mindestgeschwindigkeit (60km/h)

  1. Auf Autobahnen muss schneller als 60 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Richtgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen nicht mehr als 180 km/h.

StVO Geschwindigkeitsüberschreitungen

§ 24 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung bis 10km/h

  1. Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges, bekommt eine Verwarnung.


§ 25 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 - 30km/h

  1. Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarngeld rechnen.

§ 26 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 - 100 km/h

  1. Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges begeht eine Straftat und muss mit einem Bußgeld rechnen und ggf. mit dem Entzug der Fahrerlaubnis.

§ 27 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung von 101 - 150 km/h

  1. Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges begeht eine Straftat und muss mit einem Bußgeld rechnen sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Sperre von mindestens einer Stunde ein Fahrzeug zu führen.

§ 28 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung ab 151 km/h

  1. Der Führer eines motorbetriebenen Fahrzeuges begeht eine Straftat und muss mit einem hohen Bußgeld rechnen sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis und einem Verbot ein Fahrzeug zu führen (mindestens 3 Stunden).

StVO - Luftverkehr

§ 29 StVO Fliegen ohne Flugschein

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. ein Luftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Lizenz nicht besitzt oder ihm das Führen des Luftfahrzeuges nach dem Gesetz verboten ist, oder
    2. als Halter eines Luftfahrzeuges anordnet oder zulässt, dass jemand das Luftfahrzeug führt, der die dazu erforderliche Lizenz nicht hat oder dem das Führen des Luftfahrzeuges nach Strafgesetzbuches verboten ist.
  2. In den Fällen des Absatzes 1 kann das Luftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter,
    1. das Luftfahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Lizenz entzogen oder das Führen des Luftfahrzeuges nach Strafgesetzbuchs verboten war oder obwohl eine Sperre gegen ihn angeordnet war,
    2. als Halter des Luftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Luftfahrzeug führte, dem die Lizenz entzogen oder das Führen des Luftfahrzeuges nach Strafgesetzbuchs verboten war oder gegen ein Fahrverbot, das angeordnet war.

§ 30 StVO Fliegen unter Drogeneinfluss oder Alkohol einfluss

  1. Das Führen eines Luftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss über 0,1 Promille ist verboten und wird mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr sowie dem Entzug der Lizenz bestraft, die Höhe des Bußgeldes ergibt sich aus der Höhe der Promillezahl
  2. Das Führen eines Luftfahrzeuges unter Drogeneinfluss ist generell verboten und wird mit Geldstrafe sowie dem Entzug der Flugerlaubnis und einer Geldstrafe bestraft.

§ 31 StVO Landen auf nicht zugelassen Flächen

  1. Das Landen von Flugzeugen sowie Helikoptern ist nur in als solche gekennzeichneten Landezonen gestattet. Dazu zählen Flughäfen, sowie gekennzeichnete Helipads
  2. Generelles Landeverbot gilt an folgenden Orten: Polizeiwachen, RAC Stützpunkte, Dienststellen des Rettungsdienstes und der Justiz.
  3. Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind von der in §31 Abs. Nr. 1 und 2 befreit. Für den RAC gelten diese Ausnahmeregelungen nicht.
  4. Der Versuch ist strafbar und wird mit Geldstrafe und mit Entzug der Fluglizenz bestraft.

§ 32 StVO Fliegen unter der Mindesthöhe

  1. Die Mindestflughöhe über dem Ortsgebiet beträgt 500 Meter und die Mindestflughöhe über Land (außerhalb des Ortsgebiets) beträgt 250 Meter. Ausnahmen sind Landezonen, durch Flugkontrolle, Polizei angeordnete tiefere Flughöhe.

Wer diese missachtet wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§ 33 StVO Fliegen ohne Kollinsionslichter

  1. Die Kollision-Lichter sind immer vor Antritt des Fluges in Betrieb zu nehmen. Wer dieses missachtet, muss mit einer Geldstrafe rechnen so wie mit einem Flugverbot nicht unter einem Jahr.


§ 34 StVO Behinderung der Start- und Landebahn

  1. Wer die Start- und Landebahn nicht unverzüglich nach Beendigung der Landung räumt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§ 35 StVO Schweben über der Stadt (Hovern)

  1. Das Schweben über der Stadt ist verboten und nur in Ausnahmefällen wie in §31 StVO Abs.1 beschrieben wer dieses nicht befolgt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
  2. In dringenden Fällen ist die exekutive Staatsgewalt hiervon ausgenommen.

§ 36 StVO Abschuss von Leuchtfeuer (Flairs) über der Stadt

  1. Das Abschießen von Flairs wird als Bedrohung nach § 24 StGB geahndet, sowie mit dem Entzug der Lizenz und einer Sperre von mindestens zwei Jahren bis zum Neuerwerb.

§ 37 StVO Schwerer Eingriff in Schienen- und Flugverkehr

  1. Der §2 StVO tritt hier in Kraft und findet Anwendung auf Schienen, Bahnübergängen und die in §31 Abs. 1 genannten Orte.

StGB - Widerstand gegen die Staatsgewalt

Allgemeine Ausweispflicht

  1. Alle Bürger im Staate müssen sich ausweisen können und sind dazu verpflichtet, sich gegenüber der Polizei auszuweisen. Wenn er dieses nicht kann, hat er mit einer Geldstrafe zu rechnen, bei Verhandlungen müssen Straftäter ihren Ausweis der Staatsgewalt vorgelegen.
  2. In Ausnahmefällen wie in § 2 Abs. 3 genant muss sich die Polizei gegenüber der Justiz ausweisen und die geben das dann an die beklagten Personen weiter
  3. In Ausnahmesituationen wie Geiselnahmen, Massenschießerreien, Plutoniumendlager, Terroranschläge und Terrorwarnstufen ab Stufe 2.

§ 1 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

  1. Wer einem Amtsträger der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen oder Gerichtsbeschlüssen mit Flucht, Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
  2. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von und Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.


§ 2 StGB Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

  1. Wer einen Amtsträger der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen oder Gerichtsbeschlüssen bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
  2. § 1 Abs. 2 StGB gilt entsprechend.


§ 3 StGB Widerstand/Stören gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

  1. Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, gelten die §§ 1 und 2 entsprechend.

  1. Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung herangezogen sind, gelten die §§ 1 und 2 entsprechend.
  2. Nach § 1 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder Not Hilfeleistende der

Rettungsdienst durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 2 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.


§ 4 StGB Gefangenenbefreiung

  1. Wer einen Gefangenen befreit oder solch eine Straftat bewusst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

§ 5 StGB Gefangenenmeuterei oder Ausbruch

  1. Gefangene, die sich zusammenschließen oder im Einzelnen
    1. einen Justizbeamten, einen anderen Amtsträger nötigen (§ 23 StGB) oder tätlich angreifen (§ 2 StGB),
    2. gewaltsam ausbrechen oder
    3. gewaltsam einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, werden mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

StGB - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 6 StGB Hausfriedensbruch (Einbruch in ein Haus)

  1. Wer in die Wohnung oder in die Geschäftsräume eines anderen widerrechtlich eindringt, ohne Befugnis darin verweilt, oder sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird

mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.

  1. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
  2. Der Versuch ist bereits strafbar.

§ 7 StGB Betreten einer Sperrzone/Staatlichen Einrichtungen

  1. Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Landes oder Beamte der Polizei, auf dem dazugehörenden Grundstück veranlassen und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.


§ 8 StGB Aufforderung/Androhung zu Straftaten

  1. Bleibt die Aufforderung zur Straftat ohne Erfolg, so wird sie mit einer Geldstrafe geahndet. Die Aufforderung einer Straftat darf nicht schwere bestraft werden, als die tatsächliche Durchführung.

§ 9 StGB Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

  1. Wer bei Unglücksfällen oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich, ihm

den Umständen nach zuzumuten und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.

  1. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

§ 10 StGB Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

  1. Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
  2. Wer absichtlich oder wissentlich
    1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt oder
    2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder anderen Gegenstände beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.

§ 10a StGB Inbesitznahme von Staatsgut

  1. Die Tat gilt als Besonders schwerer Fall des Diebstahls §27 StGB und wir auch so geahndet.

§ 11 StGB Amtsanmaßung

  1. Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines Staatlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines offiziellen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 12 StGB Urkundenfälschung

  1. Wer zur Täuschung ein unechtes Dokument erstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.



StGB - Straftaten gegen das Leben

§ 13 StGB Mord

  1. Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.


§ 14 StGB Totschlag

  1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Monaten bestraft.
  2. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu plädieren.


§ 15 StGB Fahrlässige Tötung / versuchter Mord

  1. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht oder diesen billigend in kauf nimmt , wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.


§ 16 StGB Tötung auf Verlangen

  1. Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu erkennen
  2. Der Versuch ist strafbar.



StGB - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 17 StGB Schwere Körperverletzung

  1. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
    1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprachvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
    3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe und Geldstrafe.


§ 18 StGB Körperverletzung

  1. Wer die Körperverletzung
    1. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
    2. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
    3. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
    4. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft,

  1. Der Versuch ist strafbar.



StGB - Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 19 StGB Beleidigung

  1. Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Parteien oder einen derselben für straffrei erklären.
  3. Beleidigung ist die Kundgabe der Nicht- oder Missachtung der Ehre einer anderen Person.

§ 20 StGB Aussetzung

  1. Wer einen Menschen,
    1. in eine hilflose Lage versetzt oder
    2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.


§ 21 StGB Schwere Geiselnahme

  1. Wer einen Menschen der Freiheit beraubt, um ihn durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 17) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über eine längere Dauer von 30 Minuten nötigen, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
  2. In schweren Fällen von mehr als einer Stunde ist die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung oder U-Haft zu bestrafen.


§22 StGB Geiselnahme / Freiheitsberaubung

  1. Wer einen Menschen der Freiheit beraubt, um ihn durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 17) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von eine Dauer von maximal 30 Minute nötigen, wird mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.


§ 23 StGB Nötigung

  1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
  3. Der Versuch ist strafbar.
  4. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 20 Tagen U-Haft nicht zu unterschreiten und ein Bußgeld von mindestens 35.000$ zu geben. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


§ 24 StGB Bedrohung

  1. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
  2. In besonders schweren Fällen (Morddrohungen) wird eine Freiheitsstrafe unumgänglich.


§ 25 StGB Notwehr

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
  2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden, solange die angewandte Gewalt verhältnismäßig ist .
  3. Jeglicher Gebrauch von Schusswaffen ist als letztes Mittel der Notwehr zu sehen.

StGB - Diebstahl, Raub und Erpressung

§ 26 StGB Diebstahl

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.


§ 27 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls

  1. In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. eine Sache stiehlt, die nur einem Mitarbeiter der Polizisten, Rettungsdienst oder RAC vorbehalten ist,


§ 28 StGB Raub (Z.b. Tankstelle)

  1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 29 StGB Schwerer Raub (Z.b. eines Bürgers)

  1. Auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe ist zu erkennen, wenn
    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
      1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
      2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
  2. Der Versuch ist strafbar.

§ 30 StGB Bankraub

  1. ist gleichzusetzen mit Schwerer Geiselnahme §21 StGB sowie die geraubte Summe wird in voller höhe auf das Strafmaß mit angerechnet.


§ 31 StGB Räuberische Erpressung

  1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch z.B. dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
  2. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
  3. Der Versuch ist strafbar.
  4. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 10 Monaten. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat gewerbsmäßig oder mit einer Bande begangen wird.

StGB - Hehlerei und Sachbeschädigung

§ 33 StGB Hehlerei / Waffenhandel

  1. Wer eine Sache, die ein anderer oder er selbst gestohlen hat, ankauft oder verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Wer ein illegales Waffensystem herstellt, als illegales Waffensystem gilt wie in §46 beschrieben ist, oder Dritten zugänglich macht oder diese absetzt wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft
  3. Der Versuch ist strafbar


§34 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei / Waffenhandel; Bandenhehlerei

  1. Mit Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft wer die Hehlerei oder den Waffenhandel
    1. gewerbsmäßig oder
    2. als Mitglied einer Bande begeht.
  2. Der Versuch ist strafbar.


§ 35 StGB Illegale Fischerei

  1. Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt wird mit Geldstrafe bestraft.


§ 36 StGB Sachbeschädigung

  1. Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bestraft so wie zusätzlich muss er den schaden der entstanden ist ersetzen oder für ersatz sorgen .
  2. Der Versuch ist strafbar.

StGB - BtmG

§ 37 StGB Besitz/Konsum von Drogen, im geringeren Maße (Einzelperson)

  1. Wer geringe Maße bis 20 Einheiten an Drogen mit sich führt , wird mit Geldstrafe bestraft oder der Staatsanwalt kann das Ermittlungsverfahren einstellen, kommt häufiger der Fall vor dann ist es allerdings mit der Auflagen verbunden, z.B. Leisten von Sozialstunden oder der Besuch eines Drogen Präventionskurs.


§ 38 StGB Erwerb von Drogen, im geringeren Maße (Einzelperson)

  1. Der Täter ist gleich einem Besitz/Konsum §37 Abs.1 StGB zu bestrafen.


§ 39 StGB Handel mit Drogen, im geringeren Maße (Einzelperson)

  1. Werden Illegale Substanzen Dritten zur Verfügung gestellt wird dieses als Handel angesehen. Dieses wird anhand der Menge die die handelnde Person mit sich führt
  2. mit einer Geldstrafe zuzüglich des wertes der Drogen oder einer Freiheitsstrafe bestraft
  3. es wird sich auf die Menge in §37 Abs.1 StGB bezogen wir diese überschritten wird Dieses nach §42 StGB geahndet.


§ 40 StGB Besitz von Drogen im schweren Maße (Banden/Gangs mit/oder Bündnissen in Kolonnen)

  1. Wer im Bündnis oder in einer Bande Drogen mit sich führt wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.


§41 StGB Erwerb von Drogen,im schweren Maße (Banden/Gangs mit/oder Bündnissen in Kolonnen)

  1. Der Täter ist gleich einem Besitz §40 StGB zu bestrafen.


§42 StGB Handel von Drogen, im schweren Maße (Banden/Gangs mit/oder Bündnissen in Kolonnen)

  1. Die Täter sind gleich wie in §40 Abs.1 StGB Besitz von Drogen zu behandeln und mit einer Freiheitsstrafe, sowie einer Geldbuße zuzüglich die Höhe der beschlagnahmten Drogen zu bestrafen.

StGB - Waffendelikte

§43 StGB Besitz einer Waffe ohne Lizenz

  1. Wer eine Waffe der folgenden typen mit sich führt oder besitzt
    1. Custom Covert II
    2. Chiappa Rhino 60DS (Revolver)
    3. PM 9mm Makarov
    4. MP-443 Grach
  2. Mit besitz des erweiterten Waffenschein ist man berechtigt folgende Waffensysteme mit sich zu führen
    1. Scorpion Evo 3 A1
    2. Vector SMG
    3. CPW
  3. und wer dafür nicht die gültige Lizenz vorweisen kann, hat mit einer Geldstrafe sowie mit einer Sperre für den Besitz einer solchen oder anderen Waffe zu rechnen.

§44 StGB Offene Trageweise in der Stadt

  1. Das Tragen einer Waffe wie in §45 Abs. 1 beschrieben ist in der Stadt so wie in deren Randgebieten verboten und wird mit einer Geldstrafe sowie mit dem Entzug der Waffe und der Lizenz bestraft.


§45 StGB Besitz von Sprengstoff

  1. Wer Sprengstoff oder Bestandteile mit sich führt oder besitzt, macht sich dem Terrorismus strafbar und wird mit einer hohen Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.


§46 StGB Besitz einer verbotenen Waffe

  1. Wer eine Waffe die nicht als legales Waffensystem so wie in § 43 StGB beschrieben besitzt, macht sich strafbar und hat mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu rechnen.

StGB - Terroristische Aktivitäten

§47 StGB Androhung einer Straftat mit terroristischem Hintergrund

  1. Wer in einer Weise, mit terroristischem Hintergrund, den öffentlichen Frieden stört oder Droht wird mit Freiheitsstrafe und mit einer hohen Geldstrafe bestraft.
  2. Es handelt sich um eine Gewalttat mit terroristischem Hintergrund, wenn eine Gruppe oder eine Person aus dem Aspekt handeln, möglichst viele Menschenleben ohne tieferen bzw. klar definierbaren Hintergrund zu gefährden und/oder auszulöschen. Terroristischem Hintergrund kann nur von einem zuständigen Richter in Verbindung mit der Straftat gesetzen werden.


§48 StGB Ausführen einer Straftat mit terroristischem Hintergrund

  1. Wer eine Straftat nach dem StGB begeht und dieses mit terroristischem Hintergrund ausübt muss zusätzlich zu der Strafe mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
  2. Es handelt sich um Terrorismus wenn §47 Abs.2 StGB zutrifft.


§ 49 StGB Bildung terroristischer Vereinigungen

  1. Wer eine terroristische Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftat nach dem StGB zu begehen oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

StGB - Allgemeines

§50 StGB Absichtliche Falschaussage / Rufmord

  1. Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen, mit Geldstrafe bestraft.


§51 StGB Zwangsheirat

  1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.


§ 52 StGB Sexuelle Belästigung

  1. Wer eine andere Person in jegliche sexueller Hinsicht körperlich oder verbal belästigt, wird mit Geldstrafe bestraft.
  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


§ 53 StGB Vermummung/Versammlung

  1. Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen oder generell in der Öffentlichkeit vermummt zu sein,
    1. Der Ghilli gilt ebenso als Vermummung und darf somit auch nicht in der Öffentlichkeit getragen werden,
  2. Es ist auch verboten,
    1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
    2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

§ 54 StGB Rassismus

  1. Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
    1. gegen eine nationale, rassistische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.


§55 StGB Herstellen/Besitz von hochprozentigen, alkoholischen Getränken

  1. Es ist verboten, hochprozentige alkoholische Getränke selber herzustellen, die Herstellung vorzubereiten, zu verkaufen oder anderweitig zu vermarkten.
  2. Es ist auch verboten, mehr als 5 Flaschen (Einheiten) hochprozentigen Alkohol pro Person beizuführen.
  3. Folgende Getränke gelten als hochprozentig:
    1. Vodka
    2. Rum
  4. Beihilfe und der Versuch sind ebenfalls strafbar und wird so bestraft wie der Täter selbst. Die Geldstrafe wird nach Höhe der mit sich führenden Alkoholmenge bestimmt, zu dem kommt noch eine Bearbeitungsgebühr von 1000$ hinzu.

§56 StGB Illegale Müllentsorgung

  1. Wer unbefugt Müll oder gefarmte Gegenstände Entsorgt, die
    1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
    2. explosionsgefährlich, selbstentzündlich, organische oder anorganische
    3. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
  2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
  3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird Geldstrafe bestraft.
  4. Wer radioaktive Material unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
  5. In den Fällen der Absätze 1,2 und 3 ist der Versuch strafbar.


§56 a StGB Illegale Müllentsorgung (2 Fach)

  1. Wer 2 Mal wegen Illegaler Müllentsorgung nach §56 StGB gesucht wird muss mit einem hohen Bußgeld rechnen


§56 b StGB Illegale Müllentsorgung (3 Fach)

  1. Wer 3 Mal oder häufiger wegen Illegaler Müllentsorgung nach §56 StGB gesucht wird muss mit einem Bußgeld und einer Freiheitsstrafe rechnen.


§57 StGB Illegales Strandgut

  1. Wer sich oder einer dritten Person illegales Strandgut aneignet macht sich strafbar und muss mit einer Geldstrafe rechnen.
  2. Der Verkauf von illegalem Strandgut wird ebenfalls mit einer Geldstrafe geahndet.