Erläuterung Gesetzbuch: Unterschied zwischen den Versionen
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==§6 Abs. 13 Verstoß gegen das Vermummungsverbot== | ==§6 Abs. 13 Verstoß gegen das Vermummungsverbot== | ||
Eine Vermummung im Sinne des Gesetzbuches ist ein Gegenstand, der das Gesicht ganz oder teilweise verdeckt, um die eigene Identität zu verschleiern. | |||
Öffentliche Plätze im Sinne §6 Abs. 13 sind: | Öffentliche Plätze im Sinne §6 Abs. 13 sind: | ||
Version vom 21. Juni 2023, 13:24 Uhr
Hier sind einige Erläuterungen, Beispiele und aktuelle Urteile zu den Gesetzen Wiesbergs verlinkt.
§6 Abs. 13 Verstoß gegen das Vermummungsverbot
Eine Vermummung im Sinne des Gesetzbuches ist ein Gegenstand, der das Gesicht ganz oder teilweise verdeckt, um die eigene Identität zu verschleiern.
Öffentliche Plätze im Sinne §6 Abs. 13 sind:
- Marktplätze
- Fraktions-HQs
- Flugplätze
- Häfen
- Saschas Bar
- Die Event-Bühne/Weihnachtsmarkt
- Auktionshaus
Veranstaltungen im Sinne des §6 Abs. 13 sind:
- Alle Events (Auch Events von Mitbürgern: BSP.: Formular Wiesberg)
