Erläuterung Gesetzbuch: Unterschied zwischen den Versionen

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==§6 Abs. 13 Verstoß gegen das Vermummungsverbot==
==§6 Abs. 13 Verstoß gegen das Vermummungsverbot==
Eine Vermummung im Sinne des Gesetzbuches ist ein Gegenstand, der das Gesicht ganz oder teilweise verdeckt, um die eigene Identität zu verschleiern.  
Eine Vermummung im Sinne des Gesetzbuches ist ein Gegenstand, der das Gesicht ganz oder teilweise verdeckt und dem Zweck dient die Identität des Trägers zu verschleiern.


Öffentliche Plätze im Sinne §6 Abs. 13 sind:
Öffentliche Plätze im Sinne §6 Abs. 13 sind:

Version vom 21. Juni 2023, 13:27 Uhr

Hier sind einige Erläuterungen, Beispiele und aktuelle Urteile zu den Gesetzen Wiesbergs verlinkt.

§6 Abs. 13 Verstoß gegen das Vermummungsverbot

Eine Vermummung im Sinne des Gesetzbuches ist ein Gegenstand, der das Gesicht ganz oder teilweise verdeckt und dem Zweck dient die Identität des Trägers zu verschleiern.

Öffentliche Plätze im Sinne §6 Abs. 13 sind:

  • Marktplätze
  • Fraktions-HQs
  • Flugplätze
  • Häfen
  • Saschas Bar
  • Die Event-Bühne/Weihnachtsmarkt
  • Auktionshaus

Veranstaltungen im Sinne des §6 Abs. 13 sind:

  • Alle Events (Auch Events von Mitbürgern: BSP.: Formular Wiesberg)