Erläuterung Gesetzbuch: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „Hier sind einige Erläuterungen, Beispiele und aktuelle Urteile zu den Gesetzen Wiesbergs verlinkt. ==§6 Abs. 13 Verstoß gegen das Vermummungsverbot== Öffentliche Plätze im Sinne §6 Abs. 13 sind: * Marktplätze * Fraktions-HQs * Flugplätze * Saschas Bar * Die Event-Bühne/Weihnachtsmarkt Veranstaltungen im Sinne des §6 Abs. 13 sind: * Alle Events (Auch Events von Mitbürgern: BSP.: Formular Wiesberg)“)
 
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* Fraktions-HQs
* Fraktions-HQs
* Flugplätze  
* Flugplätze  
* Häfen
* Saschas Bar  
* Saschas Bar  
* Die Event-Bühne/Weihnachtsmarkt
* Die Event-Bühne/Weihnachtsmarkt
* Auktionshaus


Veranstaltungen im Sinne des §6 Abs. 13 sind:  
Veranstaltungen im Sinne des §6 Abs. 13 sind:  


* Alle Events (Auch Events von Mitbürgern: BSP.: Formular Wiesberg)
* Alle Events (Auch Events von Mitbürgern: BSP.: Formular Wiesberg)

Version vom 16. Juni 2023, 20:33 Uhr

Hier sind einige Erläuterungen, Beispiele und aktuelle Urteile zu den Gesetzen Wiesbergs verlinkt.

§6 Abs. 13 Verstoß gegen das Vermummungsverbot

Öffentliche Plätze im Sinne §6 Abs. 13 sind:

  • Marktplätze
  • Fraktions-HQs
  • Flugplätze
  • Häfen
  • Saschas Bar
  • Die Event-Bühne/Weihnachtsmarkt
  • Auktionshaus

Veranstaltungen im Sinne des §6 Abs. 13 sind:

  • Alle Events (Auch Events von Mitbürgern: BSP.: Formular Wiesberg)