Zivilgesetzbuch

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Zivilgesetzbuch (ZGB)

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Rechts- und Geschäftsfähigkeit

  1. Alle Menschen im Staat Mainau sind grundsätzlich sowohl rechts- als auch geschäftsfähig.
  2. Juristische Personen, welche auf einen wirtschaftlichen Geschäftstrieb gerichtet sind und im Firmenregister eingetragen sind, sind rechtsfähig.
  3. Absatz 2 findet auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechend Anwendung. Es gilt das Rechtsträgerprinzip.

§ 2 Geschäftsunfähigkeit

  1. Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

§ 3 Begriff der Sache

  1. Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

§ 4 Früchte

  1. Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

§ 5 Nutzungen

  1. Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
  2. Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist die bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden.

§ 6 Willenserklärung

  1. Die Willenserklärung ist eine Äußerung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist.
  2. Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
  3. Eine Willenserklärung ist nichtig, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen getroffen wurde oder im Zustand der Bewusstlosigkeit abgegeben wird.
  4. Es gibt generell kein Formerfordernis für Willenserklärungen. Soweit eines durch Gesetz bestimmt ist, ist eine formwidrige Willenserklärung nichtig.

§ 7 Anfechtung

  1. Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
  2. Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die eindeutig und nachweislich in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
  3. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
  4. Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
    1. Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
    2. Ein Motivirrtum ist unbeachtlich.
  5. Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen ist dem Vertragspartner schriftlich zu übermitteln. Im Falle des Abs. 3 kann die Anfechtung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Hierbei beträgt die Anfechtungsfrist 2 Monate.
  6. Ist eine Willenserklärung nach Abs. 2 nichtig oder auf Grund des Abs. 4 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

§ 8 Verträge

  1. Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, in welchen ein Angebot durch einen Vertragspartner abgegeben und durch den anderen Vertragspartner angenommen wird.
  2. Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 9 Vertretung

  1. Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
  2. Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
  3. Soweit die Erklärung einer Vollmacht schriftlich erfolgt, ist diese ausschließlich dann wirksam, wenn sie durch einen Staatsanwalt oder Richter beglaubigt ist.
  4. in Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (Insichgeschäft).

§ 10 Verjährung

  1. Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
  2. Ein zivilrechtlicher Anspruch verjährt grundsätzlich nach drei Monaten, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist.

II. Recht der Vertraglichen Schuldverhältnisse

Abschnitt 1 - Allgemeines Schuldrecht

§ 11 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

  1. Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
  2. Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
  3. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
  4. Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

§ 12 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

  1. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  2. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur verlangen, wenn der Schulder in Verzug ist. Verzug tritt ein durch:
    1. der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubiger nach Eintritt der Fälligkeit nicht leistet.
    2. Der Mahnung bedarf es nicht, wenn:
      1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
      2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
      3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
      4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
  3. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

§ 13 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

  1. Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

§ 14 Höhe des Schadensersatzes

  1. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

§ 15 Annahmeverzug

  1. Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
    1. Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
    2. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
    3. Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
    4. Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

§ 15 Widerrufsrecht

  1. Es besteht kein Widerrufsrecht.

Abschnitt 2 - Kaufverträge

§ 16 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

  1. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

§ 17 Sach- und Rechtsmängel

  1. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen und den objektiven Anforderungen dieser Vorschrift entspricht.
    1. Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
      1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
      2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
      3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
    2. Zu der Beschaffenheit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
    3. Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
      1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
      2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und er öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
      3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
      4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
    4. Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
  2. Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

§ 18 Rechte des Käufers bei Mängeln

  1. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
    1. nach §  18 Nacherfüllung verlangen,
    2. nach § 19 von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis nach § 20 mindern und
    3. nach den §§ 18, 12, 13 Schadensersatz verlangen.

§ 19 Nacherfüllung

  1. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
  2. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
  3. Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, soweit diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

§ 20 Rücktritt & Schadensersatz

  1. Ein Rücktritt vom Vertrag und eine Inanspruchnahme von Schadensersatz ist nur dann möglich, wenn der Verkäufer einer geforderten Nacherfüllung auch nach Nachfristsetzung nicht nachkommt oder diese endgültig verweigert.
  2. Ferner kann auch vom Kaufvertrag zurückgetreten und Schadensersatz gefordert werden, wenn eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder objektiv unzumutbar ist.
  3. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mängels ist ausgeschlossen.

§ 21 Minderung

  1. Für die Minderung ist § 20 Abs. 1-2 entsprechend anzuwenden.

§ 22 Haftungsausschluss

  1. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

§ 23 Tausch

  1. Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.

Abschnitt 3 - Mietverträge

§ 24 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

  1. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

§ 25 Sach- oder Rechtsmängel des Mietobjektes/der Mietsache

  1. Die Paragraphen 17-21 gelten entsprechend.

§ 26 Untermieter

  1. Soweit nicht anderweitig vertraglich geregelt, sind Untermieter nicht zulässig.
  2. Für die Weitergabe des Hausschlüssels oder die anderweitige Gewährung von Zugang zu dem Mietobjekt, gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 27 Formpflicht

  1. Verträge mit dem Inhalt der §§ 23ff. unterliegen der Formpflicht und sind schriftlich festzuhalten.
  2. Ein Verstoß gegen Abs. 1 führt dazu, dass der Vertrag bis zum Zeitpunkt der Verschriftlichung schwebend unwirksam ist.
  3. Ausgenommen von Abs. 1 und 2 stellt die Vermietung eines Fahrzeuges dar, soweit dieses dem Mieter nicht temporär (matrixübergreifend) übereignet wird.

§ 28 Kündigung

  1. Soweit nicht anderweitig vertraglich geregelt, kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden.
  2. Im Falle der Vermietung einer Immobilie muss der Vermieter dem Mieter nach Zugang der Kündigung mindestens eine sieben tägige Frist einräumen, um dessen Sachen aus dem Mietobjekt anderweitig zu lagern.
  3. Sobald der Vertrag gekündigt wurde, erlischt dieser zum Ende der nächsten Sonnenwende.
  4. Soweit der Mieter nach der Kündigung noch über einen Schlüssel verfügt, ist dieser an den Mieter zurückzugeben.
  5. Verträge im Sinne von § 26 Abs. 3 enden automatisch zum Zeitpunkt der nächsten Sonnenwende.
  6. Der Mieter ist dazu verpflichtet dem Vermieter Schäden an der Sache, welche durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, zu ersetzen.
  7. Sachen in der Mietsache, welche sich im Eigentum des Vermieters befinden, müssen auch hierin hinterlassen werden.
  8. Eine Ausnahme von Abs. 6 besteht bei Fahrzeugen im Sinnde des § 26 Abs. 3, soweit der Mieter keine Möglichkeit erhalten hat, das Fahrzeug vor Sonnenwende an den Vermieter zurückzugeben.

Abschnitt 4 - Leihverträge

§ 29 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

  1. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

§ 30 Haftung des Verleihers

  1. Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 31 Sach- oder Rechtsmängel

  1. Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 32 Abnutzung der Sache

  1. Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

§ 33 Rückgabepflicht

  1. Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
  2. Soweit kein Zeitpunkt vereinbart ist, endet der Leihvertrag zum Zeitpunkt der nächsten Sonnenwende.
  3. § 27 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 34 Kündigung

  1. Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
    1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf
    2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.

Abschnitt 5 - Werkverträge

§ 35 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

  1. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
  2. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 36 Sach- und Rechtsmängel

  1. Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
  2. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
    1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
    2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
  3. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

§ 37 Rechte des Bestellers bei Mängeln

  1. Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
    1. nach §  18 Nacherfüllung verlangen,
    2. nach § 19 von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis nach § 20 mindern und
    3. nach den §§ 18, 12, 13 Schadensersatz verlangen.

§ 38 Nacherfüllung

  1. Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
  2. Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
  3. Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
  4. Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes verlangen.

§ 39 Rücktritt & Schadensersatz

  1. Ein Rücktritt vom Vertrag und eine Inanspruchnahme von Schadensersatz ist nur dann möglich, wenn der Verkäufer einer geforderten Nacherfüllung auch nach Nachfristsetzung nicht nachkommt oder diese endgültig verweigert.
  2. Ferner kann auch vom Werkvertrag zurückgetreten und Schadensersatz gefordert werden, wenn eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder objektiv unzumutbar ist.
  3. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mängels ist ausgeschlossen.

§ 40 Minderung

  1. Für die Minderung ist § 39 Abs. 1-2 entsprechend anzuwenden.

§ 41 Selbstvornahme

  1. Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
  2. Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

§ 41 Haftungsausschluss

  1. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

§ 42 Abnahme

  1. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  2. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

§ 43 Formerfordernis

  1. Werkverträge haben grundsätzlich kein Formerfornis.
  2. Verträge über die Herstellung von Bauwerken bedürfen der Schriftform.

Abschnitt 6 - Dienstvertrag & Arbeitsvertrag

§ 44 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

  1. Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
  2. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
  3. Verträge über illegale Aktivitäten sind rechtswidrig und damit unwirksam.

§ 45 Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag

  1. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
  2. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

§ 46 Vergütung

  1. Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
  2. Im Falle der Vergütung eines lizenzierten Rechtsanwaltes gilt der Rechtsanwalts-Vergütungskatalog. Im Falle eines Verfahrens in einer Zivilsache sind die festgelegten Vergütungen nicht zu überschreiten. Anderweitig getroffene Vereinbarungen sind unwirksam.
  3. Im Falle von Abs. 2 S. 3 wird die Vergütung durch das Gericht festgesetzt.

§ 47 Kündigung

  1. Soweit vertraglich nicht anders bestimmt, kann das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden.
  2. Der Vertragspartner ist frühzeitig über die Kündigung zu informieren.
  3. Soweit es sich bei dem Dienstverhältnis um einen Vertrag handelt, welcher die Wartung von Gebäuden als Grundlage hat, so ist eine Kündigung nur dann zulässig, wenn diese frühzeitig erfolgt und dem Gegenüber die Möglichkeit einer eigenen Übernahme dieser Tätigkeit gelassen wird.

Abschnitt 7 - Sonstige Verträge

§ 48 Darlehensvertrag

  1. Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
  2. Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Tage. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

§ 49 Sachdarlehensvertrag

  1. Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
  2. Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Ein entsprechender Vertrag kann, soweit nicht anders bestimmt, jederzeit gekündigt werden.
  3. Ein Sachdarlehensvertrag kann jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.

III. Recht der Deliktischen Schuldverhältnisse

§ 50 Herausgabeanspruch

  1. Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

§ 51 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

  1. Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 52 Mittäter und Beteiligte

  1. Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
  2. Der Ersatz für den entstandenen Schaden kann entweder von allen Beteiligten in gleichen Teilen oder von einem einzelnen Täter, nach Ermessen des Geschädigten, gefordert werden.
  3. Soweit ein einzelner Täter den gesamten Schaden erstatten muss, kann sich dieser die Anteile der anderen Täter von diesen ersetzen lassen.
  4. Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

§ 53 Rechtsgeschäfte auf Grundlage widerrechtlicher Handlungen

  1. Rechtsgeschäfte, welche die Begehung oder die Vorbereitung strafbarer oder widerrechtlicher Handlungen zum Gegenstand haben, sind nichtig.
  2. Rechtsgeschäfte, welche auf Grundlage strafbarer Handlungen entstanden sind, sind nichtig.

§ 54 Immaterieller Schaden

  1. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
  2. Im Falle einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit kann nach Maßgabe des § 55 eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 55 Schadensersatzpflicht

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  2. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
  3. Ein Anspruch nach dieser Norm kann im Falle einer vollendeten Tat nach § 3 Abs. 12 oder 13 StGB nicht durch einen Vertreter des Geschädigten geltend gemacht werden.
  4. Im Falle eines Schadens aus einer versuchten Straftat nach § 3 Abs. Abs. 12 oder 13 StGB kann je nach Schwere des Falls ein Schmerzensgeld von höchstens 100.000€ gefordert werden.
  5. Im Falle eines Schadens aus einer Straftat nach §§ 1 Abs. 8 und 3 Abs. 9 und 11 StGB kann je nach Schwere des Falls ein Schmerzensgeld von höchstens 70.000€ gefordert werden.
  6. Im Falle eines sonstigen immateriellen Schadens kann je nach Schwere des Falls ein Schmerzensgeld von höchstens 50.000€ gefordert werden.

IV. Sachenrecht

§ 56 Besitz

  1. Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
  2. Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

§ 57 Verbotene Eigenmacht

  1. Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
  2. Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
  3. Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit muss auch ein nachfolgender Besitzer gegen sich wirken lassen.
  4. Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

§ 58 Eigentum

  1. Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
  2. Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

§ 59 Herausgabeanspruch

  1. Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.