Polizei Regeln

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Regeln

§1 Allgemeine Regeln

1.1 Die Nutzung des Namens seines Polizeicharakters als Zivilist ist ausschließlich zur Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Zeuge, Geschädigter oder Beschuldigter gestattet.
1.2 Es ist untersagt, auf einem anderen Server in einer Fraktion zu spielen.
1.3 Das Benutzen der Justiz-Slots sowie der Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge der Justiz ist verboten! Auch der Erwerb ist untersagt.
1.4 Spielt ein Polizist als Zivilist, so hat er sein Verhalten gegenüber der Polizei fair anzupassen. Sollten solche Kollegen also mittels einer unverhältnismäßigen Härte gegen die Polizei vorgehen, so müssen diese gegebenenfalls mit Disziplinarmaßnahmen aufgrund der Verletzung der Pflicht zur Kameradschaft rechnen.
1.5 Möchte ein Polizist während der Dienstzeit auf seinen Ziv-Charakter wechseln, muss er nach dem Disconnect 20 Minuten warten, bevor er als Zivilist auf den Server darf. Dies gilt nicht, wenn keine illegale Aktivitäten begangen werden (Bsp: Hauswartung ist in Ordnung).
1.6 Das RP ist unter allen Umständen weiter zuführen. Regelverstöße etc. werden nach dem RP im Gespräch oder im Support geklärt.
1.7 Während der Regenerationszeit im Krankenhaus nach dem Koma darf sich nicht ausgeloggt werden.
1.8 Polizisten dürfen nur Gegenstände, Waffen und Fahrzeuge führen/tragen, die ihrem Rang entsprechen. Ausnahme besteht bei Freigabe des höheren Dienstes bei einsatzbedingter Erforderlichkeit (siehe auch §5 Abs. 3).
1.9 Polizeiausrüstung darf unter keinen Umständen an Zivilisten weitergereicht werden, auch unter Bedrohung des eigenen Lebens nicht. Zuwiderhandlung führt zur Entlassung (siehe auch Serverregel (3.1)).
1.10 Die ersten Monate innerhalb der Polizei, bis zur Beförderung zum Polizeiobermeister (C3), sind einer Probezeit gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Seiten und ohne die Angabe von Gründen beendet werden kann. Diese Regelung gilt für jegliches neu angestelltes Personal, sowie für reaktivierte Beamte.
1.11 Es dürfen keine Troll-Charaktere in einem Polizei-Charakter verwirklicht werden.
1.12 Jeder ab dem Rang Polizeikommissaranwärter (C6) ist aufgefordert, sich freiwillig als Einsatzleiter zu melden. Sollte dies nicht geschehen, ernennt die Leitstelle eine Einsatzleitung.
1.13 Jeder Beamte hat sich an die Kleiderordnung zu halten.
1.14 Jeder Beamte hat sich entsprechend der erlernten Module zu verhalten. Bei Zuwiderhandlung kann das Modul aberkannt werden.

§2 Aktivität

2.1 Bevor ein Polizist als Zivilist spielen kann, muss er sichergehen, dass die Cop-Quote eingehalten ist.

Die Cop-Quote gilt auf jedem Server ab 40 anwesenden Zivilisten.
Regel 2.1 gilt nicht bei Freigabe durch:
  • die Polizeileitung
  • den Personalrat (nur für C1-C10)
  • die Abteilungsleitung der Polizeiakademie (nur für CA)

2.2 Die Cop-Quote beläuft sich auf jeweils 6 Polizisten (ab C1). Sie ist auch dann einzuhalten, wenn ein genehmigter Urlaubsantrag vorliegt (es sei denn, es handelt sich explizit um einen genehmigten “Ziv-Urlaub”).
2.3 Alle Server sind gemäß der aktuellen Verhältnismäßigkeit zu besetzen und abzudecken.
2.4 Die Mindestaktivität beträgt 5 Stunden in 2 Wochen (außer es liegt ein genehmigter Urlaubsantrag vor).
2.5 Urlaubsanträge müssen ab einer Dauer von mehr als sieben Tagen eine entsprechende Begründung beinhalten. In einem persönlichen Gespräch mit der Polizeileitung ist es auch möglich, den “Entschuldigt”-Status zu erhalten.

§3 Verhalten im Dienst

3.1 Bei Dienstantritt muss sich jeder Polizist bei der Leitstelle zum Dienst anmelden.
3.2 Ihr spielt einen Polizisten, verhaltet euch auch so.
3.3 Den Anordnungen von Vorgesetzten ist unbedingt Folge zu leisten.
3.4 Das Einhalten aller geltenden Gesetze (Gesetzbuch | Polizeigesetz | Zollverwaltungsgesetz) sowie der Serverregeln ist zwingend notwendig! Insbesondere vorsätzliches Rammen oder das Provozieren von Kollisionen in Verfolgungsjagden ist untersagt.
3.5 Dienstanweisungen und Weisungen über Discord und dem Forum sind Folge zu leisten. Sie sind intern zu halten und in keiner Form nach außen zu geben. Spielt ein Polizist als Zivilist darf das Wissen über diese Dienstanweisungen nicht genutzt werden.
3.6 Es gilt die Pflicht der eigenverantwortlichen Informationsbeschaffung: Jeder Beamte muss sich immer über die aktuellsten (Polizei-)Regeln, Dienstanweisungen sowie Rechte und Pflichten informieren.
3.7 Kolleginnen und Kollegen werden im RP mit Zivilisten oder anderen Fraktionen mit Herr/Frau Nachname oder „Herr Kollege“ bzw. „Frau Kollegin“ angesprochen. Bei internen Gesprächen darf weiterhin das “Du” genutzt werden.
3.8 Während des Polizeidienstes dürfen keine außerpolizeilichen Aufgaben getätigt werden. Dazu gehören auch (insbesondere) illegalen Aktivitäten in jeglicher Form.
3.9 Das Spielen an Spielautomaten im Dienst ist untersagt. Lottoscheine dürfen jedoch ausgefüllt werden.
3.10 Jede polizeiliche Maßnahme muss vorher individuell geprüft werden, ob diese für das Ziel geeignet ist und das mildeste Mittel darstellt, das am geringsten in die Rechte des Betroffenen eingreift und nicht außer Verhältnis zu dem Zweck steht. Übermäßige Härte wird nicht geduldet. Bsp: Ein einzelner Zivilist, der eine Tankstelle mit einer Pistole ausraubt und flieht, sollte nicht mit 3 Streifenwagen und einem Falken verfolgt werden.
3.11 An einem einfachen Tankstellenraub (ohne Verbindung zu einer Geiselnahme o.Ä.) dürfen maximal 4 Polizisten beteiligt sein.
3.12 An einem Überfall auf den Juwelier (ohne Verbindung zu einer Geiselnahme o.Ä.) dürfen maximal 5 Polizisten beteiligt sein.
3.13 An einem Überfall auf die Bankfiliale (ohne Verbindung zu einer Geiselnahme o.Ä.) dürfen maximal 6 Polizisten beteiligt sein.


§4 Leitstelle

4.1 Die Leitstelle ist erst ab Polizeiobermeister (C3) zu besetzen.

Regel 4.1 gilt nicht:
  • bei Freigabe durch den höheren Dienst
  • für Polizeimeister, unter stetiger Anwesenheit eines erfahren Beamten (C3+ nach eigenem Ermessen) als MEZ

4.2 Die Leitstelle ist ab vier Beamten im Dienst zu besetzen, der Leitstellenfunk muss dauerhaft und unabhängig von den im Dienst befindlichen Beamten besetzt sein.
4.3 Sollte nach 15 Minuten keine Leitstelle gebildet worden sein, hat jeder Polizeibeamte den Dienst zu verlassen. Der höhere Dienst hat darauf zu achten, dass diese Regel eingehalten wird.
4.4 Die Leitstelle ist auf dem Server dem regulären Polizeivollzugsbeamten weisungsbefugt und kann nur durch den höchstrangigen Polizisten auf dem Server außer Kraft gesetzt werden. Dies muss aber begründet sein und dem Personalrat spätestens nach der Matrix vorgetragen werden! Dem höheren Polizeivollzugsdienst ist es erlaubt, gegen Entscheidungen der Leitstelle ein Veto einzulegen. Anweisungen der Leitstelle ist Folge zu leisten. Ausnahme besteht bei Anweisung durch die Polizeileitung.
4.5 Bei gravierendem Fehlverhalten hat die Leitstelle das Recht einen jeden für die aktuelle Matrix zu suspendieren. Dieses muss nach der Matrix bei dem Personalrat unverzüglich berichtet und begründet werden! Sollte kein Mitglied des Personalrates im TS sein, ist eine Bewertung zu schreiben oder sich an die Polizeileitung zu wenden.
4.6 Auf Anfrage der Polizeiakademie (Ausbildung|Fortbildung) ist die Leitstelle angewiesen, bis zu drei Plätze für eine Laufbahnprüfung zu schaffen. Diese Maßnahme gilt nur für den Zeitraum der Prüfung und ist nach Beendigung dieser wieder rückgängig zu machen. Diese Regel gilt nur von Montag bis Donnerstag.
4.7 Die Leitstelle teilt die Einsätze zu. Wenn eine Minute nach Eingang des Notrufes keine Einteilung erfolgt ist, sollte jeder Beamte bestrebt sein eine Zuteilung zu erwirken, dies gilt auch für Sonderstreifen.
4.8 Das Auftragssystem zur Zuteilung des Einsatzes muss zwingend genutzt werden. Ausschließlich die Leitstelle oder ein dazu beauftragter Beamter schickt dem Dispatchschreiber die automatische Antwort zurück.
4.9 Die MEZ hat zwingend die Telefonleitstelle zu übernehmen. Eine MEZ muss spätestens ab 10 Beamten im Dienst besetzt werden. Die MEZ darf auch vorher gebildet werden! Nach Möglichkeit sollte immer mind. ein Beamter die Telefonleitstelle besetzen.

Ausnahme:
  • Bei 5 oder 6 Anwärtern wird erst dann eine MEZ gebildet, wenn alle Anwärter einen Streifenpartner (nicht die Leitstelle) haben. Der nächste vollwertige Beamte besetzt dann die MEZ

4.10 Die MEZ ist nicht durch Anwärter zu besetzen. Ausnahme besteht bei Freigabe durch den höheren Dienst.

§5 Anwärterregeln und -befugnisse

5.1 Polizeianwärter dürfen während ihrer Ausbildung nicht als Zivilist spielen.

Regel 5.1 gilt nicht wenn:
  • kein Polizist im Dienst ist
  • zwischen 24Uhr und 12Uhr
  • von der Polizeileitung oder Abteilungsleitung Polizeiakademie angeordnet

5.2 Anwärter dürfen niemals ohne Vorgesetzten (ab Polizeiwachtmeister (C1)) auf den Server oder auf Streife gehen, wenn möglich sollten sie mit einem Ausbilder auf Streife gehen.
5.3 Anwärter dürfen bei Sondereinsätzen mit Ausrüstungsgegenständen, die für Polizeiwachtmeister (C1) freigegeben sind, ausgerüstet werden. Diese müssen nach Einsatzende zwingend abgeben werden. Ausnahme besteht bei Freigabe durch den höheren Dienst bei einsatzbedingter Erforderlichkeit.
5.4 Auf einen vollwertigen Beamten (C1+) darf maximal ein Anwärter in den Dienst kommen. Desweiteren dürfen maximal 6 Anwärter pro Server gleichzeitig im Dienst sein.
5.5 Es dürfen Praktika bei den Fachbereichen Zoll und Verkehrsüberwachung durchgeführt werden.

§6 Waffen und deren Gebrauch

6.1 Jeder Polizist muss eine Schusswaffe, sowie einen Taser (bzw. SPAS 12) bei sich führen.
6.2 Alle Polizeibeamten sind dazu angehalten, als erstes Mittel der Gewalt den Taser anzuwenden.
6.3 Der Gebrauch des Tasers muss angekündigt werden. Diese Ankündigung darf erst nach dreimaligem Nichtnachkommen einer polizeilichen Anweisung erfolgen. Hierbei muss dem Gegenüber eine angemessene Reaktionszeit gewährt werden. Bei objektivierbaren Gefahren für Leib und Leben oder dem Versuch zur Flucht kann der Gebrauch des Tasers direkt angekündigt werden.
6.4 Für die SPAS 12 gelten dieselben Regeln wie für den Taser. Das Tragen der SPAS 12 im Streifendienst ist durch Beamte des Dienstgrades Polizeidirektor oder höher freizugeben und nach dem Dienst selbstständig zu vernichten. Es dürfen max. 2 SPAS 12 im Streifendienst getragen werden.
6.5 Scharfe Waffen sind im Rucksack zu führen, für Sicherungsmaßnahmen bei einer VK oder PK ist der Taser ausreichend. In Gefahrensituationen, in denen mit Waffengewalt zu rechnen ist, darf diese aus dem Rucksack entnommen werden.

Regel 6.5 gilt nicht wenn:
  • Die Polizei wird angegriffen. Hierbei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
  • Ein anderer Paragraph dieses Regelwerks schreibt ein anderes Vorgehen vor.
  • Wenn das Leben von anderen Personen akut gefährdet ist.

6.6 Die Androhung von Waffengewalt oder Niederschlagen gemäß §6 Serverregeln seitens der Polizei ist verboten. Ausnahme besteht bei Großereignissen gemäß §9 Serverregeln.

§7 Streifen

7.1 Geeignete Mittel zur Durchführung einer Streife sind: Helikopter, PKWs, Motorräder und Boote.
7.2 Eine Streife sollte aus zwei Polizisten bestehen. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
7.3 Es ist allgemein auf eine ausgewogene Rangverteilung zwischen den Streifen zu achten, überwacht durch die eingesetzte Leitstelle.
7.4 Fahrzeuge und Bürger dürfen jederzeit und ohne Grund kontrolliert werden. Jedoch dürfen Rucksäcke, Kofferräume und Inventare nur bei einem konkreten Verdacht durchsucht werden (Ausnahme - Zoll, siehe Zollgesetz).
7.5 Die Streife, darunter zählen auch die Sonderstreifen (Cobra 11, Clipper, Striker, Peter 10, etc.), darf nur auf Anweisungen von der Leitstelle einen akuten Einsatz anfahren. (Vermerk: §4.4)

§ 8 Allgemeine Regelungen/Informationen Abteilungen

Abteilungsspezifische Regelwerke sind bei der jeweiligen Abteilung anzufragen. Abteilungssinterne Fahrzeuge dürfen nur von der jeweiligen Abteilung oder mit Freigabe des höheren Dienstes genutzt werden. Dem höheren Dienst ist es untersagt zivile Fahrzeuge im regulären Streifendienst zusammen mit Anwärtern zu besetzen. Zudem dürfen Fahrzeuge mit Zoll-Lackierung im regulären Polizeidienst nicht verwendet/ freigegeben werden.

Abteilungsinterne Fahrzeuge sind
  • Mercedes G-65 AMG -> Einsatzkommando
  • GMC Yukon 2015 Aufbau -> Einsatzkommando
  • Audi A8 -> Einsatzkommando
  • Mercedes Sprinter Offroad -> Einsatzkommando
  • UH-60 -> Einsatzkommando
  • Zivilfahrzeuge -> Einsatzkommando/ Zivilfahnder
  • Fahrzeuge mit Zoll-Lackierung -> Zoll
  • Fahrzeuge mit KüWa-Lackierung -> Küstenwache
  • Fahrzeuge mit "VerkÜ-Lackierung" -> VerkÜ

§9 Fahrzeuge und Beschlagnahmung

9.1 Modul Fahrzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn man die dafür vorgesehene Ausbildung erworben hat.
9.2 In aktiven RP Situationen darf die Funktion "Fahrzeug abschleppen" nicht genutzt werden, ausgenommen es besteht die technische Notwendigkeit. Es muss zuvor Rücksprache mit dem RAC gehalten werden, sollte dieser im Dienst sein.
9.3 Die Funktion "Fahrzeuge beschlagnahmen" darf nur bei Fahrzeugen genutzt werden, welche in folgenden Situationen beteiligt waren:

  • Angriff auf Beamte der Polizei/Justiz oder deren HQ
  • Überfall auf die Zentralbank
  • Überfall auf das News-HQ
  • Ausbruch aus dem Bundesgefängnis
  • Angriff auf die Asservatenkammer

9.4 Vom UKW (Unfallkraftwagen/Fahrzeug mit der Tafel) dürfen maximal nur 2 Fahrzeuge im Streifendienst sein. Die VerkÜ hat ein Anrecht auf das Besetzen von Fahrzeugen dieser Bauart. Der UKW dient primär zur Absicherung und Absperrung von Straßen, kann aber auch alle anderen Einsätze anfahren.
9.5 Von den Fahrzeugen "Mercedes Benz AMG GT Black Series (Polizei)" und "BMW 3er G81 Polizei" dürfen insgesamt maximal drei auf der Insel aktiv sein. Der höherrangige Beamte hat ein Anrecht auf das Fahrzeug.
9.6 Es dürfen maximal zwei Fahrzeuge mit Tuning-Chip aktiv sein. Dabei dürfen nicht mehr chip-getunte als normale Fahrzeuge aktiv sein. Der höherrangige Beamte hat ein Anrecht auf das Fahrzeug.
9.7 Es dürfen keine Dienstwaffen oder sonstiges polizeiliches Eigentum im Dienstfahrzeug gelagert werden.
9.8 Es dürfen maximal 2 Zivilfahrzeuge auf der Insel unterwegs sein. Im regulären Dienst haben Zivilfahnder Anrecht auf 1 Zivilfahrzeug. Im Einsatzfall dürfen maximal 3 Zivilfahrzeuge auf der Insel unterwegs sein, dabei hat das Einsatzkommando Anrecht auf mind. 2 dieser.
9.9 Folgende Fahrzeuge müssen bei Nutzung auf der Karte markiert werden:

  • Königsegg Jesko Polizei
  • Königsegg Jesko VerkÜ
  • UKWs (siehe 9.3)
  • Mercedes AMG GT Black Series (Polizei)
  • BMW 3er G81 Polizei
  • Zivile Fahrzeuge
  • Fahrzeuge mit Tuning-Chip

Die Markierung erfolgt auf der Karte links neben dem Streifennamen und kann durch kurzes angeben des Modells, z.B "Jesko", "GT", "UKW", usw., erfolgen.

9.9.1 Es wird empfohlen, im Ermessen der Leistelle, jeweils das eigene Fahrzeug auf der Karte kurz mit Modellnamen neben dem Streifennamen zu markieren. So kann die Leitstelle schnell eine passende Einheit schicken, wenn z.B ein SUV benötigt wird.

§10 Checkpoints (Kontrollstationen)

10.1 Checkpoints sind auf der Karte intern zu kennzeichnen.
10.2 Checkpoints müssen möglichst verkehrssicher aufgebaut und abgesichert werden.
10.3 Das Errichten eines Checkpoints ist nur nach Absprache mit der Leitung erlaubt. Ausnahme hierfür ist der Zoll.
10.4 An einem Checkpoint hat jeder Polizist dieselben Befugnisse wie Zollbeamte.

§11 Observation

11.1 Observationen dürfen nicht an folgenden Orten durchgeführt werden:

  • Zentralbank
  • Rebellen HQ

11.2 Es darf nicht länger als 15 Minuten observiert werden. Danach ist das betreffende Gebiet für mindestens 30 Minuten nicht weiter zu observieren.

Es gilt die folgende Ausnahmeregelung:
Es dient dem RP. Dies ist von einem Beamten des höheren Dienstes zu bestimmen.
Definition Aufklärung und Observation
Es ist zwischen Observation und Aufklärung zu unterscheiden.
Im Bereich der Polizei ist Aufklärung ein vorbereitender Schritt für einen Zugriff oder zur Informationsgewinnung im aktiven Einsatz.
Unter Observation versteht man das Beschaffen von Beweisen und die Ermittlung von Hinweisen durch Beobachten. Observieren ist somit das systematische Beobachten von Personen und Sachen.

§12 Festnahmen und Bußgelder

12.1 Bei jeder Festnahme ist stets ein realistisches Vorgehen zu wahren.
12.2 Bußgelder sind dem Bußgeldkatalog zu entnehmen. Es dürfen nur Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet oder zur Anzeige gebracht werden, welche im Gesetzbuch stehen. Das genaue Strafmaß bei Ordnungswidrigkeiten, legt jedoch der Beamte selbst fest. Es ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
12.3 Der Polizei ist es erlaubt Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. STGB-Delikte, ausgenommen der im Gesetzbuch aufgezählten Ausnahmen (Allgemein 6.), müssen zur Anzeige gebracht werden und werden ausschließlich von der Justiz bearbeitet.

12.3.1 Wenn keine Justiz im Staat ist, übernimmt der höchstrangige Polizist, welcher an der Situation beteiligt war, die Abarbeitung der Strafgefangenen. Bei der Abstrafung muss sich am im Polizeicomputer vorgegebenen Strafmaß orientiert werden.

12.4 Beschlagnahmte Waffen sind durch uns in die Asservatenkammer zu verbringen. Magazine und andere illegale Gegenstände werden aus Platzgründen nicht in der Asservatenkammer gelagert, sondern durch den jeweiligen Beamten nach der Dokumentation vernichtet.
12.5 Beamte, die Strafgefangene an die Justiz übergeben, müssen bis zur vollständigen Abhandlung dieser auf dem Server erreichbar bleiben. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass immer mindestens 2 Beamte im Dienst bleiben, solange die Justiz Strafgefangene bearbeitet, die durch die Polizei eingeliefert wurden. (Verweis Serverregel §1.6.4)
12.6 Bei Straftaten muss eine Belehrung vorgetragen werden, die inhaltlich übereinstimmen muss mit:
"Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren. Sie müssen sich dazu nicht weiter äußern, insbesondere dann nicht, wenn Sie sich selbst belasten würden. Aussagen zu Ihrer Person sind wahrheitsgemäß zu treffen, andernfalls machen Sie sich strafbar. Sie haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, für diesen sind Sie selbst verantwortlich."
12.7 Dem Täter muss mindestens zweimal die Möglichkeit gegeben werden, sein Bußgeld zu bezahlen. Beim dritten Mal wird der Fall zur Anzeige gebracht.
12.8 Haftstrafen führt die Justiz durch. Ausnahme, siehe Regel 12.3.1
12.9 Gefangene müssen zu jedem Zeitpunkt für Zivilisten zu erreichen sein. In der Luft ist dies nicht gewährleistet.

Regel 12.9 gilt nicht:
  • Wenn der Restart unmittelbar bevorsteht (10 Minuten) und der Zivilist dem zustimmt oder
  • ein Transport am Boden nicht möglich ist (bspw. Luana zum Festland) oder
  • Wenn der höhere Dienst es angeordnet und die zivile Gegnerpartei dabei nicht unverhältnismäßig benachteiligt wird.

§13 Gang- und Bandenkonflikte

13.1 In Bandenkonflikten ist die Polizei eine neutrale Partei. Sie greift nur ein, wenn das Leben unschuldiger Zivilisten in Gefahr ist. Hier liegt die Priorität jedoch auf der Rettung dieser.
13.2 Gefasste Bandenmitglieder sind nicht vor strafrechtlichen Konsequenzen geschützt.
13.3 In allen anderen Gangangelegenheiten liegt die oberste Priorität beim Schutz Unbeteiligter. In solche Situationen greift die Polizei nur ein, wenn die angegriffene Partei dies zu Beginn der Situation erfragt. In jedem Fall liegt die Entscheidung über das Einmischen in eine solche Situation beim höchstrangigsten Polizisten im Dienst, der zu keiner der beiden zivilen Gruppierungen gehört.

§14 Erweiterte Maßnahmen

Bei einer Verfolgungsjagd (d.h. Täter flüchtet mit Fahrzeug vom Tatort und entzieht sich so der Kontrolle) dürfen erst nach 10 Minuten erweiterte Maßnahmen ergriffen werden. Ausnahme ist bei massiver Gefährdung anderer. Folgende Maßnahmen zählen darunter:
14.1 EMP:

  • Das Fahrzeug muss mindestens 10 Minuten verfolgt werden, bevor der EMP eingesetzt werden darf.
  • Der EMP darf nur dann abgegeben werden, wenn das Fahrzeug vorher mindestens einmal gewarnt worden ist.
  • Zwischen Warnung und direktem EMP müssen mindestens 31 Sekunden vergehen.
  • Die Benutzung eines EMP´s muss durch die Leitstelle (oder im Einsatz die EL) genehmigt werden.

14.2 Nagelband:

  • Die Benutzung eines Nagelband muss kommuniziert werden. Im besten Fall wird das Nagelband auch auf der internen Karte vermerkt.
  • Die Benutzung eines Nagelband muss durch die Leitstelle (oder im Einsatz die EL) genehmigt werden.
  • Die Anwendung eines Nagelbandes kommt einem Schusscall gleich. (Verweis Serverregeln §4 Abs 1 Punkt 3)

§15 Andere Fraktionen

15.1 Andere Fraktionsmitglieder müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechte und Befugnisse, sowie dem allgemein gültigen und logischen Verständnis behandelt werden.
15.2 Auch Fraktionsmitglieder dürfen abgestraft werden.

§16 Verträge mit Zivilisten

16.1 Ab dem Rang Polizeidirektor (C13) dürfen Verträge mit den Zivilisten eingegangen und ausgehandelt werden.
16.2 Ausgewählte, vollwertige Zivilfahnder dürfen ebenfalls Verträge mit Zivilisten eingehen. Diese Verträge müssen dokumentiert werden und werden von der Abteilungsleitung der Spezialisierten Kräfte überprüft.

§17 Teilnahme an Events

17.1 Die Teilnahme an einem Event ist ausschließlich mit einem Ziv-Charakter erlaubt. Hierbei darf die Quote außer Acht gelassen werden.
17.2 Es obliegt der Leitstelle, ob Polizisten im Dienst bei Events zuschauen dürfen.
17.3 Absicherungen bei Events müssen von der Leitstelle und dem Eventveranstalter genehmigt sein.

§18 Ausnahmesituationen

In Ausnahmesituationen ist jedes Mittel recht, um diese zu lösen. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
18.1 Entwendung staatlichen Eigentums

  • Der/Die entsprechenden Verdächtigen sind mit allen Mitteln zu stoppen.
  • Die gestohlene Ausrüstung muss zurückgebracht oder vernichtet werden.
  • Ab dem Eintreten dieses Ereignisses ist keine gewaltfreie Lösung mehr von Nöten.

18.2 Überfall auf die Zentralbank

  • Die Zentralbank hat höchste Priorität. Jedes RP ist nach Aufforderung der Einsatzleitung zu beenden.
  • Es ist stets eine gewaltfreie Lösung zu suchen.
  • Der Überfall auf die Zentralbank ist mit allen Mitteln zu verhindern, es gilt jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

18.3 Geiselnahmen

  • Das Leben der Geisel hat oberste Priorität.
  • Der maximale monetäre Wert einer Geisel liegt bei 250.000 $ oder vergleichbaren Sachwerten. Dieser Wert kann gemäß des aktuellen Geldwertes stetig angepasst werden. Gezahltes Lösegeld kann durch die Polizeileitung erstattet werden.
  • Auf unrealistische oder regelwidrige Forderungen darf nicht eingegangen werden.
  • Überweisungen sind untersagt.
  • Das Einsatzkommando ist dringend hinzuzuziehen.
  • Ein finaler Rettungsschuss, um eine Gefährdung für Leib und Leben der Geisel auszuschließen, kann durch den höheren Dienst angeordnet werden, insofern andere Maßnahmen wahrscheinlich nicht zur Rettung der Geisel führen oder die Geisel zu stark gefährden.

18.4 Massenschießereien

  • Bei einer großen Schießerei zwischen zwei Parteien muss sichergestellt werden, dass sich der Konflikt nicht weiter auf die öffentliche Sicherheit ausbreitet. Maßnahmen hierfür können Absperrungen, Warnungen, Vermittlungen, oder die Verlagerung des Konfliktes sein.
  • Ein Zugriff ist als letztes Mittel zu wählen, um gegen eine Gefährdung der Zivilbevölkerung vorzugehen.
  • Verweis §13 Gang-und Bandenkonflikte.

18.5 Großschadensereignisse, wo 10 Beamte eingesetzt sind
18.6 Überfall auf die Asservatenkammer

  • Bei einem Überfall auf die Asservatenkammer sind sofort alle anderen RP-Situationen zu beenden und die Aufrüstung für den Einsatz zu beginnen.
  • Waffentransporte zum Vernichtungslager dürfen ausschließlich durch die Polizeileitung freigegeben werden.
  • Im Falle eines Überfalls auf die Asservatenkammer oder eines Überfalls des Waffentransports zur Entsorgung, gilt die 10-Mann-Regel für die Polizei nicht. (Verweis Serverregeln §1 Abs 10.1)

Die Polizeileitung kann jede Situation als Ausnahmesituation deklarieren.

§19 Polizeistrukturkonzept (PSK)

Zuständigkeiten, Amtswege, Prozesse und die allgemeine Struktur innerhalb der Polizei sind dem PSK 2023 zu entnehmen. Jeder Polizist hat diese zu achten.

§20 Beschwerden, Kritik und Belobigungen

20.1 Die in der Überschrift genannten Thematiken sind beim Personalrat vorzutragen.
20.2 Sollte es Beschwerden gegen den Personalrat, die Polizeiführung oder den höheren Dienst geben sind diese bei der Leitung vorzutragen.
20.3 Sollte es Beschwerden oder Kritik gegen ein Leitungsmitglied geben, sind diese einem anderen Leitungsmitglied vorzutragen. Als nächsthöhere Instanz steht die Administrative zur Verfügung.
20.4 Dies kann schriftlich (Bewertung) oder mündlich geschehen.

§21 Kameradschaftlichkeit und Miteinander

21.1 Innerhalb der Truppe herrscht Kameradschaftlichkeit.
21.2 Bei Streitigkeiten miteinander sollte als erstes das persönliche Gespräch gesucht werden. Sollte das nicht möglich sein oder zu keinem Erfolg führen, ist es jederzeit möglich den PR als Vermittler hinzuzuziehen.
21.3 Wiederholte falsche Anschuldigungen führen zu Disziplinarmaßnahmen.
21.4 Unkameradschaftliches Verhalten führt ebenfalls zu Disziplinarmaßnahmen.

§22 Disziplinarmaßnahmen

22.1 Jeglicher Verstoß gegen dieses Regelwerk führt zu angemessenen Maßnahmen.
22.2 Jeder Maßnahme geht eine Anhörung beim Personalrat voraus.
22.3 Die Polizeileitung kann im Einzelfall Ausnahmen treffen oder ein Veto einlegen.
22.4 Jedes Vergehen kann zu einem Akteneintrag und ggf. zu einer Verwarnung führen.

§23 Entlassungen

Es gibt zwei Arten der Entlassung:

Ehrenhafte Entlassung:
  • Wird bei Entlassungsantrag vorgenommen
  • Wird bei langjährigen Beamten vorgenommen
  • Wird einzelfallabhängig entschieden
Unehrenhafte Entlassung:
  • Wird bei Fehlverhalten vorgenommen
  • Wird einzelfallabhängig entschieden
Entlassungen wegen Inaktivität
Entlassungen wegen Inaktivität werden vorgenommen wenn,
die Person innerhalb von 2 Wochen weniger als 5 Stunden auf dem Server aktiv ist (siehe §2 Abs. 5)
und
dem Personalrat kein Urlaubsantrag vorgelegt wird
und
die Person wurde bereits einmal aufgrund von Inaktivität zum Gespräch eingeladen.

§25 Rechte und Möglichkeiten der Beamten

24.1 Jeder Beamte hat das Recht beim Personalrat Auskunft zu erhalten. Diese beinhaltet:

  • Auskunft über laufende Disziplinarmaßnahmen gegen ihn selbst
  • Regeländerungen
  • bevorstehende Events
  • Besprechungen und deren Inhalt (auch rückwirkend)
  • bevorstehende Trainings sind bei der Abteilung Fortbildung (Polizeiakademie) zu erfragen

24.2 Jeder Beamte hat das Recht auf Anhörung:

  • bei einzelnen Mitgliedern des Personalrates
  • oder im Anschluss an eine Polizeibesprechung

24.3 Ehemalige Beamte, die in der Vergangenheit einen besonderen Dienst für die Polizei geleistet haben, haben die Möglichkeit nach Anhörung bei der Polizeileitung und in Absprache mit der Polizeiführung auf einen angemessenen Rang wiedereingestellt zu werden.


Die Polizeileitung kann für bestimmte Personen oder Personengruppen Regeln aufheben oder neu definieren.

Das letzte Wort in allen Fällen hat die Polizeileitung.

Den Anweisungen der Polizeileitung muss ausnahmslos Folge geleistet werden