Rettungsdienst Regelwerk

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Zitate sind entsprechend der nachfolgenden Systematik zu belegen. Die Angabe "RRw" kann ausgelassen werden.

Paragraph Absatz Rettungsdienst Regelwerk
§ 1 (1) RRw






Rettungsdienst Regelwerk

(Stand: 04.08.2023)

§1 Vorbildfunktion

(1) Es ist sich stets, sowohl gegenüber Zivilisten und Mitarbeitern anderer Fraktionen, als auch gegenüber anderen Mitarbeitern des Rettungsdienstes Wiesberg vorbildlich zu benehmen. Das Verhalten hat dem eines Rettungsdienstmitarbeiters zu entsprechen.
(2) Tätigkeiten, welche die Arbeit des Rettungsdienstes behindern oder stören, sind untersagt.
(3) Tätigkeiten, welche die Öffentlichkeit stören und nicht dringend erforderlich sind, sind zu unterlassen.
(4) Teamschädigendes Verhalten, unabhängig welcher Art und Weise, wird nicht toleriert und entsprechend sanktioniert.
(5) Rauchen ist mit Ausnahme folgender Orte, beziehungsweise Situationen erlaubt:

  1. Im Innenbereich des Klinikums und der Rettungswachen
  2. In sämtlichen Fahrzeugen
  3. Bei jedwedem Patientenkontakt

§2 Neutralität

(1) Jeder Mitarbeiter hat sich vollkommen unparteiisch zu verhalten und jeder Person die bestmögliche Versorgung zukommen zu lassen.
(2) Straftaten gegen den Rettungsdienst oder einen seiner Mitarbeiter sind unverzüglich zu Anzeige zu bringen.
(3) Sollte nicht ausgeschlossen sein, dass ein Patient eine Gefahr für sich selbst darstellt, so darf durch den höchstrangigen Mitarbeiter im Dienst die Polizei hinzugezogen werden.
(4) Ist die Behandlung einer Person notwendig, um eine erhebliche Gefahr für deren Gesundheit abzuwenden, so darf die Behandlung gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden, sofern dies ausdrücklich durch einen Polizeivollzugsbeamten, Staatsanwalt oder Richter angeordnet wurde.

§3 Bewaffnung

(1) Mitarbeitern ist es strengstens untersagt, die tatsächliche Gewalt über jegliche Waffen zu erlangen.
(2) Der Besitz militärischer Ausrüstungsgegenstände ist verboten.
(3) Das Tragen von vermummenden Kleidungsstücken ist, mit Ausnahme von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung, unzulässig.

§4 Eigensicherung

(1) Die Grundlagen des Eigenschutzes sind zu jeder Zeit zu befolgen.
(2) Das Befahren der Bundesstraße entgegend der Fahrtrichtung ist nur gestattet, wenn diese vorher vollgesperrt wurde und dies als notwendig erachtet wird.
(3) Die Austragungsorte gewaltsamer Konflikte und polizeiliche Sperrzonen, sowie die unmittelbare Umgebung sind durch Mitarbeiter zu meiden.
(4) Sollte sich eine Situation als gefährdend für Mitarbeiter herausstellen, so kann der Einsatz jederzeit durch den Ranghöchsten vor Ort abgebrochen werden.
(5) Anweisungen, welche einen Mitarbeiter gefährden könnten, müssen nicht befolgt werden.

§5 Materialien

(1) Die Herausgabe von Materialien, die dem Rettungsdienst vorbehalten sind, ist bis auf wenige Ausnahmen verboten. Die Ausnahmen können folgender Auflistung entnommen werden.
(2) Alle Gegenstände und Materialien des Rettungsdienstes dürfen in Fahrzeugen des Rettungsdienstes gelagert werden.
(3) Der Besitz von Rohstoffen und Zubehör für den Rohstoffabbau und die Rohstoffverarbeitung ist untersagt.
(4) Die in der Itemübersicht aufgeführten Weisungen bezüglich der Herausgabe von Gegenständen sind bindend.

§6 Einsatzbekleidung

(1) Das Tragen einer rangspezifischen Uniform, welche nicht dem eigenen Rang entspricht, ist untersagt.
(2) Es ist sich an die, in der Itemübersicht aufgeführten, Weisungen zu halten.
(3) Lehrgangsspezifische Kleidung ist nur in Situationen gestattet, in denen sie erforderlich ist. Sollte Lehrgangsspezifische Kleidung erforderlich werden, jedoch zu wenige Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation im Dienst sein, so darf die erforderliche Kleidung an Mitarbeiter ohne Ausbildung ausgegeben werden. Ausgegebene Kleidung ist schnellstmöglich wieder abzugeben.
(4) Es ist untersagt, lehrgangspezifische Kopfbedeckungen zu tragen, wenn nicht auch die dazugehörige Uniform getragen wird.
(5) Während allen Fahrten mit dem Rettungsdienst-Motorrad sind die Motorraduniform, sowie der Motorradhelm zu tragen.
(6) Es dürfen alle frei erhältlichen Hüte, Frisuren, Brillen und Bärte getragen werden.
(7) Das Tragen von Anzügen bedarf einer Freigabe durch den Führungsstab.

§7 Rettungsmittel

(1) Mitarbeiter dürfen ausschließlich in Rettungsmitteln des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, oder des Katastrophenschutzen mitfahren, respektive mitfliegen.
(2) Jeder Mitarbeiter hat sicherzustellen, dass das von ihm genutzte Rettungsmittel nur durch Mitarbeiter des Rettungsdienstes bewegt wird.
(3) Durch einen Mitarbeiter dürfen nur solche Rettungsmittel bewegt werden, für welche er die benötigte Qualifikation besitzt, oder für welche ein weiterer Mitarbeiter auf dem Rettungsmittel die benötigte Qualifikation besitzt. Fortbilder sind von dieser Regelung ausgenommen.
(4) Ein Notarzteinsatzfahrzeug kann durch einen Mitarbeiter ohne Qualifikation bewegt werden, sollte der auf dem Fahrzeug eingeteilt Notarzt einen Patienten ins Klinikum begleiten wollen.
(5) Es ist untersagt, Medical Responder zu verkaufen oder zu verleihen.
(6) Alle Rettungsmittel sind, um deren Einsatzfähigkeit zu gewährleisten, mit einem Minimum an Equipment (vier Ersatzreifen, sowie einem Warndreieck/Unfallfaltsignal) auszustatten.

§8 Besetzung der Rettungsmittel

(1) Es sind vorrangig bodengebundene Rettungsmittel zu besetzen.
(2) Alle, mit einem Notarzt besetzten PKW des Rettungsdienstes, mit Ausnahme des Kommandowagen Leitender Notarzt, verwenden als Funkrufnamen die Bezeichnung Notarzteinsatzfahrzeug. Alle, mit einem Notarzt besetzten bodengebundene Transportmittel des Rettungsdienstes verwenden als Funkrufnamen die Bezeichnung Notarztwagen.
(3) Alle, mit ausschließlich nicht ärztlichem Personal besetzten PKW des Rettungsdienstes, mit Ausnahme des Kommandowagen Organisatorischer Leiter, verwenden als Funkrufnamen die Bezeichnung First Responder. Alle, mit ausschließlich nicht ärztlichem Personal besetzten bodengebundene Transportmittel des Rettungsdienstes verwenden als Funkrufnamen die Bezeichnung Rettungswagen.
(4) Ab drei Mitarbeitern im Dienst sind die Richtlinien zu den Rettungsmitteln einzuhalten.
(5) Ab drei Mitarbeitern im Dienst darf ein PKW nur noch besetzt werden, wenn bereits ein vollbesetztes Transportmittel eingeteilt ist. Die Anzahl an PKW darf die Anzahl an Transportmitteln nicht überschreiten.
(6) Lehrgangsfahrzeuge, sowie Luft- und Wasserrettungsmittel dürfen nur dann dauerhaft besetzt werden, wenn zwei vollbesetzte Transportmittel eingeteilt sind.
(7) Im Rang höhere können bei der Leitstelle ein Vorrecht auf die Besetzung eines PKW geltend machen. Sollten mehrere Mitarbeiter des selben Dienstgrades von ihrem Vorrecht gebrauch machen wollen, so entscheidet die Leitstelle nach bestem Wissen und Gewissen.
(8) Es darf maximal ein First Responder vom Typ BMW S1000 RR mit nur einem Mitarbeiter besetzt werden.
(9) Von den Regelungen der §§8 (4), (5) & (7) darf abgewichen werden, falls ein Mitarbeiter wünscht den Mercedes Benz SLR 300 zu fahren. Es darf gleichzeitig maximal ein Mercedes Benz SLR 300 besetzt werden. Das Fahrzeug ist einem Medical Responder gleichzusetzen und darf unabhängig des Dienstgrades geführt werden.

§9 Behandlungen

(1) Das Befolgen der Standard Operating Procedures wird empfohlen.
(2) Jeder Patient hat das Recht, eine Behandlung zu verweigern. Durch den behandelnden Mitarbeiter hat eine Aufkläung über die Risiken der Behandlungsverweigerung zu erfolgen. Die Regelungen des § 2 (4) bleiben davon unberührt.
(3) Jeder Patient hat das Recht, einen Transport zu verweigern. Durch den behandelnden Mitarbeiter hat eine Aufkläung über die Risiken der Transportverweigerung zu erfolgen.
(4) Die Dienstgradübersicht definiert zusammen mit der Ausbildungsübersicht, ab welchem Dienstgrad Medikamente eigenständig verabreicht werden dürfen. Die Angaben sind bindend.
(5) Das Erste-Hilfe-Set darf

  1. zur Behandlung von Mitarbeitern des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, sowie zur Behandlung von Praktikanten
  2. zur abschließenden Behandlung im Klinikum, wenn alle sonstigen Behandlungsmöglichkeiten genutzt wurden,
  3. zur Behandlung von Patienten bei Großschadenslagen, sofern die Verwendung durch den Organisatorischen Leiter und den Leitenden Notarzt genehmigt wurden,
  4. zur Behandlung von Spielfehlern
  5. zur Behandlung von Bewusstlosen, sofern der nächste Serverneustart innerhalb der kommenden 15 Minuten ansteht,
  6. zur Behandlung von Eventteilnehmern, sofern dies mit dem Event-Team abgesprochen ist,
  7. als Medikamentenersatz, vorausgesetzt es befindet sich kein Mitarbeiter mit einer entsprechenden Befähigung im Dienst,

verwendet werden.
(6) Das Feststellen eines Komas ist Notärzten vorbehalten. Sollte sich kein Notarzt im Dienst befinden, so darf der höchstrangige Mitarbeiter im Dienst die Feststellung übernehmen. Eine Feststellung über Funk oder Telefon ist untersagt.
(7) Der Zustand komatös darf festgestellt werden, sobald ein Patient

  1. mindestens zwei große ballistische Traumata am Kopf
  2. mindestens sechs ballistische Traumata am Torso
  3. mindestens 21 Wunden an einem beliebigen Körperteil

aufweist. Für die Festellung eines Komas werden genähte Wunden nicht mitgezählt.
(8) Sollten die in § 9 (7) genannten Kriterien erfüllt sein, so ist die Behandlung auf das Verbinden der Wunden und die Herz-Lungen-Wiederbelebung zu beschränken.
(9) Das Einleiten von Narkosen ist Notärzten vorbehalten.
(10) Sollte das Klinikum aufgrund einer akuten Gefahrensituation nicht zu verwenden sein, so kann ein Feldlazarett errichtet werden. Für die Dauer der Gefahrensituation gelten alle Regelungen bezüglich des Klinikums auch für das Feldlazarett.
(11) Sollten sich Patienten mehrmals vorsätzlich verletzen um Mitarbeiter des Rettungsdienstes in ihrer Arbeit zu stören, so darf durch den höchstrangigen Mitarbeiter im Dienst bis zum nächsten Serverneustart eine Behandlungsverweigerung ausgesprochen werden. Die Behandlungsverweigerung ist für jeden Mitarbeiter sichtbar auf der Karte zu vermerken. Das Vorgehen ist unverzüglich dem Personalwesen zu melden.
(12) Weigert sich eine Person vehement, die Hausordnung des Klinikums einzuhalten, oder stört eine Person vorsätzlich den Krankenhausbetrieb, so ist die Polizei zu informieren und die Person des Klinikums zu verweisen. Es kann eine Behandlungsverweigerung im Sinne des § 9 (11) ausgesprochen werden. Das Vorgehen ist unverzüglich dem Personalwesen zu melden.

§10 Struktur und Befehlskette

(1) Das oberste Führungsorgan des Rettungsdienstes bildet die ärztliche Direktion. Ihre Weisungen sind für alle Mitarbeiter bindend. Nur die ärztliche Direktion ist befugt, Dienstanweisungen zu erlassen, sowie Regeln abzuändern. Mitglieder der ärztlichen Direktion tragen den Dienstgrad Ärztlicher Direktor.
(2) Die Mitglieder der ärztlichen Direktion bilden zusammen mit den Stabsleitern den Führungsstab.
(3) Alle Stabsleiter tragen den Dienstgrad Chefarzt, sofern es sich um approbierte Mitarbeiter handelt.
(4) Die Befehlskette innerhalb des Rettungsdienstes sieht folgende Reihenfolge vor:

  1. Ärztliche Direktion
  2. Führungsstab
  3. Personalverwalter
  4. Aus- und Fortbilder
  5. Leitstelle

(5) Beinhaltet eine Anweisung regelwidriges Verhalten, so muss der Anweisung nicht Folge geleistet werden. Sollte die Anweisung nichtsdestotrotz befolgt werden, ist die anweisende Person für alle Regelbrüche verantwortlich.
(6) Sollte ein Mitarbeiter ein drastisches Fehlverhalten an den Tag legen, kann dieser durch alle, in § 9 (4) über dem im Rang höheren aufgeführten Personengruppen, sowie dem Ranghöchsten im Dienst außer Dienst geschickt werden. Das Verfahren ist unverzüglich dem Personalwesen zu melden.

§11 Großschadenslagen

(1) Einsatzstellen mit wenigstens fünf verletzten Personen werden als Großschadenslagen gehandelt.
(2) Zur Einsatzstellenorganisation wird durch die Leitstelle ein Organisatorischer Leiter bestimmt. Der Organisatorische Leiter hat sich durch eine Kennzeichnungsweste zu markieren und den für ihn vorgesehenen Kommandowagen zu fahren.
(3) Als ärztliche Führungskraft wird durch die Leitstelle ein Leitender Notarzt bestimmt. Der Leitende Notarzt hat sich durch eine Kennzeichnungsweste zu markieren und den für ihn vorgesehenen Kommandowagen zu fahren.
(4) Sollten die entsprechenden Kommandowagen bereits besetzt sein, so sind diese zu alarmieren.

§12 Leitstelle

(1) Der Leitstellenfunk ist zu jeder Zeit durch mindestens einen Mitarbeiter zu besetzen. Sobald eine Leitstelle gebildet wurde, haben alle weiteren Mitarbeiter den Leitstellenfunk zu verlassen.
(2) Ab fünf Mitarbeitern im Dienst ist eine Leitstelle zu bilden. Sollte kein Mitarbeiter mit bestandener Leitstellenausbildung im Dienst sein, so wird das Amt kommissarisch durch den Ranghöchsten übernommen. Sobald eine Leitstelle gebildet wurde, gelten die Regelungen zur Funkdisziplin.
(3) Ab fünf Mitarbeitern im Dienst ist eine Telefonleitstelle zu bilden. Voraussetzung für die Telefonleitstelle ist der Dienstgrad Sanitäter. Die Telefonleitstelle darf nicht in Personalunion mit der Leitstelle besetzt werden.
(4) Es wird empfohlen eine Ersatz-Leitstelle zu bestimmen, welche jederzeit die Tätigkeiten der Leitstelle übernehmen kann, sollte diese verhindert sein. Während die Ersatz-Leitstelle als Leitstelle amtiert, erhält sie die Rechte und Pflichten der Leitstelle.
(5) Alle, in § 9 (4) über der Leitstelle aufgeführten Personengruppen sowie der Ranghöchste im Dienst können die Leitstelle absetzen und eine neue Leitstelle bestimmen. Das Verfahren ist unverzüglich dem Personalwesen zu melden, sofern die Leitstelle nicht zu Ausbildungszwecken abgesetzt wurde.

§13 Sanitätshelfer und Praktikanten

(1) Alle Mitarbeiter mit dem Dienstgrad Sanitätshelfer haben sich zusätzlich an die, im Sanitätshelferdokument festgeschriebenen, Regeln zu halten.
(2) Alle hauptamtlichen Mitarbeiter ab dem Dienstgrad Rettungssanitäter dürfen Praktikanten betreuen.
(3) Alle Praktikanten sind im Vorfeld des Praktikums gemäß den Anweisungen im Praktikantenleitfaden zu belehren.

§14 Schweigepflicht

(1) Alle Mitarbeiter unterliegen einer Schweigepflicht. Diese untersagt es ihnen ausdrücklich, personenbezogene Informationen an Personen außerhalb des Rettungsdienstes weiterzugeben.
(2) Die Schweigepflicht kann nur durch den Patienten selbst oder durch einen richterlichen Beschluss aufgehoben werden.

§15 Aktivität und Quotenzeiten

(1) Jeder Mitarbeiter kann beim Personalwesen Urlaub einreichen, um von den Aktivitätsregelungen entbunden zu werden.
(2) Alle Mitarbeiter müssen eine Mindestaktivität in Höhe von zwei Stunden innerhalb von zwei Wochen aufbringen.
(3) Mitarbeiter sind verpflichtet sich in den Dienst zu begeben, sollten sich zwischen 18:00 Uhr und 00:00 Uhr bei wenigstens 30 Spielern weniger als zwei Mitarbeiter im Dienst befinden.
(4) Sanitätshelfer sind von § 15 (3) entbunden, sollte sich kein höherrangiger Mitarbeiter im Dienst befinden.
(5) Mitarbeiter ab dem Dienstgrad Sanitäter können sich von § 15 (3) befreien lassen, indem sie mindestens einen Tag vorher einen entsprechenden Urlaubsantrag stellen.
(6) Mitarbeiter, welche nebenamtlich bei anderen Fraktionen angestellt sind, können das Personalwesen um Erlaubnis bitten, um während den in § 15 (3) genannten Zeiten als Zweitfraktionist in den Dienst gehen zu können.

§16 Dokumente

(1) Dokumente jedweder Art, welche an Externe herausgegeben werden, sind im Forum zu dokumentieren.
(2) Jeder Mitarbeiter kann Atteste und Gutachten ausstellen. Diese sind jedoch erst rechtlich gültig, wenn sie durch einen Arzt unterzeichnet wurden.
(3) Erste-Hilfe-Scheine dürfen durch jeden Mitarbeiter ausgestellt werden. Die im Leitfaden festgeschriebenen Regelungen sind bindend.
(4) Todesurkunden dürfen ausschließlich durch Mitglieder des Führungsstabs ausgestellt werden.

§17 Weitere Regelungen

(1) Durch die ärztliche Direktion erlassene Dienstanweisungen sind bindend. Sie werden im Forum und im Discord veröffentlicht.
(2) Jeder Mitarbeiter hat sich auf Nachfrage mit seinem Dienstausweis auszuweisen.
(3) Das Livestreamen und Aufnehmen der Dienstinhalte ist, mit Ausnahme von Prüfungsinhalten, gestattet. Während des Streamens ist ein, für alle Mitarbeiter gut sichtbarer, Hinweis auf der Karte anzubringen.
(4) Bei einer Abwesenheit von über zehn Minuten hat sich ein Mitarbeiter aus dem Dienst abzumelden.
(5) Die freiwillige Feuerwehr, Mitarbeiter des RAC, sowie einzelne, gesondert zu benennende zivile Kooperationspartner können als First Responder eingesetzt werden.
(6) Das Reparieren von Gegenständen ist nur Feuerwehrleuten gestattet. Es muss sich entweder ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug oder ein Kleineinsatzfahrzeug in unmittelbarer Nähe befinden.
(7) Das Steuern der Wechselverkehrszeichen ist nur nach Rücksprache mit der Polizei gestattet. Davon ausgenommen ist das Gefahrenzeichen "Unfall".
(8) Die Funkfrequenzen des Rettungsdienstes und aller anderen Fraktionen, sowie der Leitstellenfunk sind streng vertraulich und dürfen nicht weitergegeben werden.
(9) Die Mitglieder der ärztlichen Direktion können Ausnahmegenehmigungen für einzelne Mitarbeiter erteilen.