Regelwerk der Justiz
Aus Panthor
Weitere Regeln:
§ 1 Allgemeine Regeln
- Jeder Justizbeamte muss sich nach Aufforderung eines Fraktionisten und/ oder Zivilisten ausweisen.
- Das VBA ist davon ausgenommen.
- Es ist verboten, die Polizei-Slots zu benutzen. Des Weiteren ist es verboten Polizeiausrüstungsgegenstände und/ oder -fahrzeuge zu besitzen oder erwerben.
- Sollte ein Justizbeamter als Zivilist spielen, so muss das Verhalten gegenüber der Justiz angepasst werden. Bei übertriebener Härte oder unverhältnismäßigem Vorgehen muss mit Disziplinarmaßnahmen gerechnet werden.
- Während der Regenerationszeit nach dem Koma darf sich nicht ausgeloggt werden.
- Es gibt eine Probezeit bis zum Erreichen des Rangs „Staatsanwalt“. Das Arbeitsverhältnis darf jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten bis zur Beförderung zum Staatsanwalt aufgelöst werden.
- Ausrüstung der Justiz darf nicht an Zivilisten weitergegeben werden; auch nicht unter Bedrohung des eigenen Lebens.
- Jeder Justizbeamte hat sich an die Ausrüstungs-, Kleidungs- und Modulordnung zu halten.
- Die Prozessordnung erweitert dieses Regelwerk um die Verfahrensregelungen zum Ablauf und Durchführung von Schnellverfahren, Schnellgerichtsverfahren und Gerichtsverfahren.
§ 2 Aktivitätsregelung
- Die Anwesenheitspflicht gilt von Montag – Sonntag von 18 – 24 Uhr:
- ab 5 Polizisten 🡪 3 Justizbeamte
- ab 10 Polizisten 🡪 5 Justizbeamte
- Aufgrund dynamischer Entwicklungen kann es dazu kommen, dass die Anwesenheitspflicht in oder außer Kraft tritt. Jeder Justizbeamte hat dafür Sorge zu tragen, die Anwesenheitspflicht zu erfüllen.
- Eine Ausnahme zur Anwesenheitsregelung gem. § 2 Abs. 1 kann die Leitstelle ab Generalbundesanwalt (GBuA) oder höher bilden.
- Auch die Abteilungsleitungen können eine Freigabe erteilen. Die Leitstelle muss von der Freigabe in Kenntnis gesetzt werden.
§ 3 Vorbildfunktion
- Gegenüber Justizbeamten, Fraktionisten und Zivilisten muss man sich stets vorbildlich benehmen.
- In der Justiz steht die Teamarbeit an vorderer Stelle. Teamschädigendes Verhalten wird entsprechend bestraft.
§ 4 Bewaffnung
- Jeder Justizvollzugsbeamte muss einen Taser mit sich führen. Der Beamte kann selbst entscheiden, ob er eine tödliche Waffe mit sich führt.
- Der Justiz Mainau stehen folgende nicht-tödliche Waffen zur Verfügung:
- Taser Axon
- SPAS-12
- Der Justiz Mainau stehen folgende tödliche Waffen zur Verfügung:
- Sig Sauer P226R
- FNX-45 Tactical
- H&K MP5A2
- H&K MP5SD6
- MP7A1
- Colt M4 Commando
- AR15 Santised Carbine
- HK416 D20
- Jeder Einsatz des Tasers muss angekündigt werden. Der Missbrauch oder unsachgemäßer Gebrauch wird bestraft.
- Es dürfen keine Justizbeamten, Fraktionisten und Zivilisten grundlos beschossen, getasert oder niedergeschlagen werden.
- Im Gericht ist das offene Tragen von Waffen nur dann erlaubt, wenn eine Gefahrensituation vorliegt.
- Die Dienstwaffe sollte nur als das absolut letzte Mittel zur Verteidigung des eigenen Lebens oder des Lebens Dritter genutzt werden. Bei Konflikten ist verbale Kommunikation immer erstes Mittel der Wahl.
- Ausschließlich von der Leitstelle eingeteilte Justizvollzugsbeamte sind dazu berechtigt, unter der Berücksichtigung der eigenen vorhandenen Module, eine tödliche sowie nicht tödliche Dienstwaffe mit sich zu führen.
- Ausnahme zu § 4 Abs. 3 stellt der Waffentransport in Zusammenarbeit mit der Polizei da. Dort ist es gestattet, andere Waffen zu nutzen, die durch die Polizei zur Verfügung gestellt werden. Nach diesem Einsatz sind diese Waffen unverzüglich wieder abzugeben oder zu vernichten.
§ 5 Kleidungsordnung
- Je nach Einteilung der Leitstelle hat man sich entsprechend zu kleiden.
- Als Staatsanwalt bzw. Richter mit einem Anzug nach Wahl.
- Als Justizvollzugsbeamter mit der entsprechenden Uniform.
- Sonstige Module mit der zugehörigen Kleidung bzw. Uniform des Moduls.
- Es ist auf ein gepflegtes Äußeres zu achten.
- Es dürfen alle frei erhältlichen Hüte, Frisuren, Brillen und Bärte getragen werden.
- Den Beamten der Justiz ist es verboten, sichtbare Tattoos oder auffällige Kontaktlinsen zu tragen.
§ 6 Fahrzeuge und Hubschrauber
- Bei der Justiz Mainau gibt es folgende Fahrzeuge und Hubschrauber.
- Es dürfen nur Fahrzeuge bzw. Helikopter dem Rang bzw. Modul entsprechend gefahren bzw. geflogen werden.
- Jedes Kennzeichen der Justiz muss mit JM (Justiz Mainau) beginnen.
- Die Sonder- und Wegerechte dürfen nur bei Gefangenentransporten, Transportfahrten ins Krankenhaus oder zur Eigensicherung bei Unfällen benutzt werden.
- Gemäß Befehlskette kann in anderen Situationen nach ausdrücklicher Anweisung eine Ausnahme gemacht werden.
- Es ist verboten, Eigentum der Justiz sowie anderer Fraktionen in Dienstfahrzeugen zu lagern.
- Jedes Fahrzeug muss mit einem Werkzeugkasten, vier Reifen, einem Warndreieck und einem Verbandskasten ausgerüstet sein.
- Das Charity Fahrzeug (Mercedes Benz SLR 300) darf während des aktiven Dienstes maximal einmal ausgeparkt sein. Es ist mit allen anwesenden Justizbeamten abzusprechen.
- Sobald das Fahrzeug wieder eingeparkt wurde, darf es erneut besetzt werden.
- Das Charity Fahrzeug ist nicht für Gefangenentransporte oder die Teilnahme an einem Waffentransport gestattet.
§ 7 Umgangsregeln
- Jeder Justizmitarbeiter muss sich zu Dienstantritt bei der Leitstelle anmelden.
- Den Anordnungen von Vorgesetzten ist unbedingt Folge zu leisten.
- Als Mitarbeiter der Justiz Mainau seid Ihr unser Aushängeschild in der Öffentlichkeit, deshalb solltet Ihr immer darauf Acht geben, dass Ihr und Eure Kollegen während der Dienstzeit alle Gesetze einhaltet.
- Kolleginnen und Kollegen werden im RP mit Zivilisten oder anderen Fraktionen mit Herr/Frau "Nachname" angesprochen. Bei internen Gesprächen darf das “Du” genutzt werden.
- Haltet im Dienst zu Bekannten und Freunden aus Eurem Privatleben eine professionelle Distanz.
- Der Dienst ist grundsätzlich nüchtern anzutreten. Jeglicher Konsum/ Besitz von illegalen Substanzen oder Alkohol ist ausdrücklich verboten und wird zur sofortigen Kündigung führen!
§ 8 Kollegialität
- In der Justiz streben wir eine friedfertige Arbeitsatmosphäre für jeden an. Wir unterstützen und helfen uns gegenseitig (rangunabhängig).
§ 9 Leitstelle
- Aufgaben:
- Erstellt eine Leitstellentafel
- Einteilung der Mitarbeiter auf der Leitstellentafel
- Kommunikation mit den anderen Fraktionen
- Bei anfallenden Aufträgen Mitarbeiter zuteilen
- Stellt sicher, dass jeder Auftrag zügig abgearbeitet wird
- Ernennung einer Ersatzleitstelle sowie bei Bedarf einer Telefonleitstelle
- Die Leitstelle ist auf dem Server über den Justiz Mitarbeitern weisungsbefugt.
- Zu Beginn der Matrix ist eine Leitstelle zu besetzen.
- Die Leitstelle darf erst außer Dienst gehen, wenn eine neue Leitstelle bestimmt ist.
- Die aktive Leitstelle bestimmt die neue Leitstelle.
- Die Leitstelle sollte immer im HQ verweilen. Ausnahme gilt dann, wenn weniger als 3 Justizmitarbeiter im Dienst sind.
- Dem höchstrangigen Justizmitarbeiter ist es erlaubt, eine neue Leitstelle zu ernennen sowie gegen Entscheidungen der Leitstelle ein Veto einzulegen.
- Bei mehreren Beamten mit gleichwertigem Rang muss die Entscheidung in erster Instanz durch den dienstälteren Beamten getroffen werden, in zweiter Instanz durch alle Beamten mit gleichwertigem Rang und Dienstzeit.
- Die Leitstelle hat das Recht, bei gravierendem Fehlverhalten, Mitarbeiter für die aktuelle Matrix zu suspendieren. Dieses muss nach der Matrix beim Personalmanagement bzw. der Justizleitung sofort berichtet und begründet werden. Sollte kein Mitglied der Justizleitung bzw. des Personalmanagements im TS zu erreichen sein, ist eine Nachricht zu schreiben.
- Im Falle einer Gefahrensituation führt die Leitstelle eine Durchsage an alle Mitarbeiter der Justiz durch und meldet sie ggf. der Polizei
- Informationen die auf der Leitstellentafel festzuhalten sind:
- Name der Leitstelle, der Ersatzleitstelle sowie ggf. der Telefonleitstelle
- Die aktuellen internen Justiz Funkfrequenzen
- Anwesende Mitarbeiter
- Status der Mitarbeiter
- Status der Verhörzellen
- Wenn eine Verhörzelle für Arrest genutzt wird, den Name des Gefangenen sowie das Ende der Arrestzeit
§ 10 Streaming
- Sollte ein Justizbeamter streamen wollen, muss er dies der Leitstelle melden und auf der Karte gut sichtbar eintragen.
- Während des Streams dürfen keine internen Informationen veröffentlicht werden. Darunter zählen:
- Einsatzbesprechungen
- Absprachen mit Justizbeamten/ Zeugen
- Hausdurchsuchungen
§ 11 Korruption
- Jede Art von Korruption ist für sämtliche Mitarbeiter der Justiz strengstens verboten. Dies bezieht sich auf die Mitarbeiter im Dienst sowie die Mitarbeiter außer Dienst. Selbiges kann hierbei zu einer fristlosen Kündigung führen. Die Durchführung eines Verfahrens nach § 4 Abs. 6 StGB bleibt hiervon unbenommen.
- Das Weitergeben von Informationen jeglicher Art, sei es schriftliche Formulare oder Informationen aus bspw. den Besprechungen, ist strengstens verboten und kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.
§ 12 Entlassung, Abmahnung, Wiedereinstellung
- Beschuldigungen gegen einen Mitarbeiter werden der Leitung oder dem Personalmanagement vorgelegt.
- Der betroffene Mitarbeiter wird angehört und kann sich zu der gegebenen Situation äußern.
- Über jedes Vergehen erfolgt ein Akteneintrag in der Personalakte.
- Die dritte Abmahnung führt zum Ausschluss aus der Justiz.
- Die Justizleitung ist jederzeit berechtigt das Arbeitsverhältnis zu beenden.
- Entlassungen wegen Inaktivität:
- Der Mitarbeiter hat seine Mindeststunden von drei Stunden in vier aufeinanderfolgenden Wochen nicht erfüllt und es liegt kein Urlaubsantrag vor.
- Eine Wiedereinstellung erfolgt auf dem Dienstgrad “Jurastudent”, der Anspruch auf absolvierte Module erlischt. Drei Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses muss sich erneut beworben werden.
§ 13 Befehlskette
- Die Befehlskette in der Justiz Mainau lautet wie folgt:
- Leitstelle
- Justizleitung
- Abteilungsleitung Ausbilder/ Personalmanagement
- Ausbilder/ Personalmanager
- Im Rang höhere Beamte
- Beinhaltet eine Anweisung regelwidriges Verhalten, so muss der Anweisung nicht Folge geleistet werden. Sollte die Anweisung trotzdem befolgt werden, ist die anweisende Person für alle Regelbrüche verantwortlich.
§ 14 Befugnisse KVD
- Allgemeine Zuständigkeit
- Personen, welche sich an öffentlichen Plätzen oder Veranstaltungen aufhalten.
- Personen, welche Jagdangelegenheiten nachgehen.
- Fahrzeuge, welche dem ruhenden Verkehr zugeordnet werden.
- Fahrzeuge, welche für den Personenverkehr sowie Güterverkehr genutzt werden können.
- Stationäre Geschwindigkeitsmessung.
- Errichten von Kontrollstationen.
- Ordnungsrechtliche Befugnisse
- Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
- Identitätsfeststellung
- Einsichtsrecht in Ausweisdokumente.
- Auskunftsrecht zu Personenbezogenen Daten.
- Einsichtsrecht in mitführungspflichtige Dokumente.
- Weisungen und Platzverweise
- Platzverweise, zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, nach § 4 StGB Abs. 1.
- Weisungen, zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, nach § 4 StGB Abs. 2.
- Eingriff in den Straßenverkehr
- Teil-/ Vollsperrungen von Straßen errichten.
- Umleiten von Verkehrsteilnehmern.