Regelwerk der Justiz

Aus Panthor

Weitere Regeln:

§ 1 Grundregeln

  1. Eine Streife der Justiz (“Libra”) darf besetzt werden, wenn mindestens fünf Polizeibeamte im normalen Streifendienst verbleiben und man die Erlaubnis der Leitstelle eingeholt hat.
    1. Ausgenommen hiervon sind die Mitglieder der ehemaligen Fraktion Justiz; diese haben jederzeit ein Anrecht auf die Besetzung der Streife “Libra”,und müssen sich für die Besetzung nicht die Erlaubnis der Leitstelle einholen - sondern die Besetzung dieser Streife gegenüber der Leitstelle lediglich anmelden - und müssen sich auch nicht an die Mindestanzahl von fünf verbleibende Polizeibeamten halten.
  2. Der normale Streifendienst geht den Tätigkeiten der Abteilung vor! Sollte Unterstützung im Streifendienst benötigt werden, so muss man sich schnellstmöglich dem Streifendienst wieder anschließen.
    1. Ausgenommen man befindet sich in einer laufenden Abarbeitung/ Gerichtsverhandlung.
    2. Ebenfalls ausgenommen sind die Mitglieder der ehemaligen Justiz (siehe Regel 1.1.1).
  3. Eine Streife der Justiz fährt niemals normale Einsätze des Streifendienstes an, ausgenommen man wird angefordert.
  4. Die Aktivität wird anhand der bearbeitenden Akten gemessen. Ab drei Wochen Inaktivität wird man zu einem Gespräch eingeladen, bleibt die Einladung unbeantwortet oder die Aktivität bessert sich nicht, wird man aus der Abteilung entlassen.
  5. Jurastudenten dürfen nur mit vollwertigen Mitgliedern der Abteilung eine Streife der Justiz bilden. Der Jurastudent wird nicht auf die Anzahl der Polizisten der Streife nach § 7, 7.2 des Polizeiregelwerkes angerechnet.
  6. Es ist streng untersagt, scharfe Waffen offen zu tragen oder zu benutzen (Mitnahme im Rucksack ist gestattet). Der Taser ist erlaubt, um sich selbst oder andere zu schützen.
  7. Die Streifenbesatzung hat sich hauptsächlich im Landgericht/ PolHQ aufzuhalten. Ausgenommen sind Außendiensteinsätze wie das Ausstellen von Dokumenten (Landeerlaubnis, Eigentumsurkunde, etc.) oder die Anforderung zur juristischen Unterstützung bei Einsätzen des normalen Streifendienstes.
  8. Bei Außendiensteinsätzen sind die Zivilfahrzeuge der Abteilung zu benutzen.
  9. Man darf nur die Zivilfahrzeuge besitzen, welche man mit seinem Rang erwerben kann.
  10. Während der Abarbeitung ist Neutralität zu wahren und jede Seite gleichermaßen anzuhören.
  11. Zur Durchsuchung von Personen ist eine Streife über die Leitstelle anzufordern.
  12. Die Kleiderordnung ist stets einzuhalten:
    1. Anzug nach Wahl
    2. verdeckte Schutzweste
    3. Polizeigürtel
  13. Der reguläre Dienstweg ist stets einzuhalten (s. PSK25).
  14. Praktikanten dürfen nur durch Mitarbeiter ab dem internen Dienstgrad Oberstaatsanwalt mitgenommen werden.
  15. Gerichtsverhandlungen gegen Beamte der Polizei dürfen nur durch Bundesrichter genehmigt und geleitet werden.

§ 2 Abteilung Justiz

§ 2.1 Präambel

Die Abteilung Justiz der Polizei Mainau wurde im Sommer 2024 gegründet. Sie führt in ihrem Selbstverständnis, ihrem Menschenbild und ihren Regelungen zur Rechtsanwendung und -auslegung die Traditionen der großartigen Vorbilder, namentlich der Fraktionen Justiz Mainau, Justiz Nordholm sowie der Justiz Wiesberg, fort.

§ 2.2 Eintritt

Einem jeden Mitglied der Fraktion der Polizei mit mindestens dem Rang des Polizeiwachtmeisters (s. PSK25) ist es gestattet, der Abteilung Justiz auf Probe beizutreten, um das Studium als Jurastudent zu beginnen. Das Interesse an der Abteilung Justiz ist gegenüber der Abteilungsleitung Justiz oder deren Stellvertretung kundzutun. Diese entscheiden nach pflichtgemäßen Ermessen.

§ 3 Abteilungsinterne Dienstgrade

Die Abteilung Justiz gliedert sich in zwei Fachbereiche und insgesamt sieben Ränge. Dem Fachbereich Staatsanwaltschaft (StaW) sind die Ränge

  • Jurastudent (JuSt)
  • Staatsanwalt (StA)
  • Oberstaatsanwalt (OStA)

zugeordnet.

Dem Fachbereich Strafsenat (StrS) sind die Ränge

  • Generalstaatsanwalt (GStA)
  • Amtsrichter (AmtR)
  • Landesrichter (LanR)
  • Bundesrichter (BunR)

zugeordnet.

Jeder Rang ist den vorherigen Rängen gegenüber weisungsbefugt und darf Urteile anzweifeln. Solche Zweifel sind innerhalb von 48 Stunden gegenüber einem Fachbereichsausbilder (StrS) vorzulegen. Kann kein Fachbereichsausbilder (StrS) erreicht werden, werden diese durch die Abteilungsleitung Justiz oder deren Stellvertretung vertreten.

§ 3.1 Fachbereich Staatsanwaltschaft (StaW)

Jurastudent (JuSt)

Der Jurastudent ist der erste Rang, auf den man nach Beitritt in die Abteilung Justiz eingestellt wird. Dabei ist der Rang als Vorbereitung zur Abschlussprüfung zum Staatsanwalt anzusehen. Pflichten:

  • Die Befugnis, Strafanzeigen gegen Zivilpersonen auf Grundlage aktiver Fahndungen im Rahmen der Ausbildung unter Aufsicht einer Person, die mindestens den Rang des Staatsanwalts bekleidet, zu erstellen und zu bearbeiten.
  • Jeder Strafbefehl muss mit jemandem abgearbeitet werden, der den Rang des Staatsanwalts oder höher bekleidet.
    • Der zuständige Staatsanwalt (oder höher) muss ständig bei der Fallklärung in der Zelle anwesend sein. Im Anschluss ist der Name in der Aktenschließung zu vermerken.
  • Ein Jurastudent darf nur in den Dienst gehen, wenn ein vollwertiger Staatsanwalt im Dienst ist.

Voraussetzungen für Beförderung auf Staatsanwalt:

  • Positiv absolvierte Ersteinweisung
  • insgesamt 20 Fallakten, hiervon maximal 10 verfasste Strafanzeigen
  • Dienstzeit von 21 Tagen als Jurastudent
  • Absolvierung der vier Unterrichtseinheiten
  • Rang Polizeimeister (s. PSK25)

Wenn man alle Voraussetzungen erfüllt hat, kann man sich bei einem Fachbereichsausbilder (StaW) melden und die Beförderung anfragen. Dabei folgt eine Überprüfung der bisher bearbeiteten Fälle und eine Prüfung, die aus einem theoretischen und praktischen Teil besteht.

Staatsanwalt (StA)

Mit dem Erreichen des Staatsanwalts hat man die Pflichtausbildung in der Abteilung Justiz absolviert. Rechte:

  • Die Befugnis, Strafanzeigen gegen Zivilpersonen auf Grundlage aktiver Fahndungen zu erstellen und zu bearbeiten
  • Freigabe von Strafbefehlen von Staatsanwälten in Ausbildung
  • Beantragung von Durchsuchungsbeschlüssen, Haftbefehlen und Pfändungen
  • Hat die Möglichkeit, Landeerlaubnisse für einzelne Personen auszustellen

Voraussetzungen für Beförderung auf Oberstaatsanwalt:

  • insgesamt 50 Fallakten, hiervon maximal 15 verfasste Strafanzeigen
    • Zweitfraktionisten 40 Fallakten, hiervon maximal 12 verfasste Strafanzeigen
  • Beteiligung als Staatsanwalt an insgesamt zwei Gerichtsverhandlungen
  • Dienstzeit von einem Monat bei der Justiz

Wenn man alle Voraussetzungen erfüllt hat, kann man sich bei einem Fachbereichsausbilder (StaW) melden und die Beförderung anfragen.

Oberstaatsanwalt (OStA)

Mit der Beförderung zum Oberstaatsanwalt werden unter anderem weitere Module freigeschaltet. Rechte:

  • siehe Staatsanwalt
  • Darf Eigentumsurkunden ausstellen
  • Darf eine gewerbliche Landeerlaubnis erteilen
    • Die gewerbliche Erlaubnis darf maximal eine Matrix betreffen
  • Darf Eheschließungen vornehmen (Hochzeitsurkunden ausstellen)

Voraussetzungen für Beförderung auf Generalstaatsanwalt:

  • insgesamt 90 Fallakten, hiervon maximal 25 verfasste Strafanzeigen
    • Zweitfraktionisten 60 Fallakten, hiervon maximal 15 verfasste Strafanzeigen
  • Beteiligung als Staatsanwalt oder Rechtsanwalt an insgesamt vier Gerichtsverhandlungen
    • Zweitfraktionisten zwei Gerichtsverhandlungen als Staatsanwalt
  • Dienstzeit von zwei Monaten seit Beförderung zum Staatsanwalt

Wenn man alle Voraussetzungen erfüllt hat, kann man sich bei einem Fachbereichsausbilder (StrS) melden und die Beförderung anfragen. Dabei folgt eine Prüfung, die aus einem praktischen Teil besteht.

§ 3.1 Fachbereich Strafsenat (StrS)

Generalstaatsanwalt (GStA)

Die Beförderung beinhaltet den Wechsel in den Fachbereich “Strafsenat”. Dies ist der letzte Rang, den Zweitfraktionisten erreichen können. Rechte:

  • siehe Oberstaatsanwalt
  • Hat die Möglichkeit, einen richterlichen Beschluss zu beantragen
  • Darf gegen Polizeibeamte ermitteln
  • Hat die Möglichkeit, Fachbereichsausbilder (StaW) zu werden
    • Das Interesse an dieser Funktion ist ggü. der Abteilungsleitung Justiz kundzutun

Voraussetzungen für Beförderung auf Amtsrichter:

  • insgesamt 120 Fallakten, hiervon maximal 25 verfasste Strafanzeigen
  • Beteiligung als Staatsanwalt oder Rechtsanwalt an insgesamt zehn Gerichtsverhandlungen
  • Dienstzeit von drei Monaten bei der Justiz, davon mindestens einen Monat als Generalstaatsanwalt
  • insgesamt fünf Gerichtsverhandlungen unter Aufsicht eines Fachbereichsausbilders (StrS) geleitet

Wenn man alle Voraussetzungen erfüllt hat, kann man sich bei der Abteilungsleitung oder einem Fachausbilder melden und die Beförderung anfragen. Die Abteilungsleitung Justiz entscheidet, ob die Beförderung genehmigt wird oder nicht. Zum Abschluss folgt eine praktische Prüfung, in der als leitender Richter eine Gerichtsverhandlung mit zwei Fachbereichsausbildern (StrS) durchgeführt werden muss.

Amtsrichter (AmtR)

Der Amtsrichter ist der letzte regulär erreichbare Rang. Ab diesem Rang kann man Gerichtsverhandlungen alleine als Richter leiten. Rechte:

  • siehe Generalstaatsanwalt
  • Darf Gerichtsverhandlungen leiten
  • Darf Ausweispapiere einmalig anpassen
    • Alle geänderten Daten sind im Polizeicomputer einzutragen.
  • Darf Haftbefehle und Pfändungsbescheide unterschreiben
  • Darf temporäre, richterliche Beschlüsse unterschreiben
    • Ein Amtsrichter kann Beschlüsse zum Schutz der Bevölkerung unterschreiben, z. B.: Fahrverbote, Annäherungsverbote, etc.
    • Ein Beschluss darf maximal eine Matrix betreffen.
  • Darf gewerbliche Landeerlaubnisse bearbeiten
  • Hat die Möglichkeit, Fachbereichsausbilder (StrS) zu werden
  • Zuständig für die Durchführung von Berufungsverfahren

Landesrichter (LanR)

Der Rang des Landesrichters wird an diejenigen vergeben, die Fachbereichsausbilder (StrS) sind. Rechte:

  • Darf unbefristete richterliche Beschlüsse unterschreiben.
    • Diese dürfen nicht in Verbindung mit Alkohol, Betäubungsmitteln, staatlichem Eigentum, Bankfiliale, Zentralbank oder Geiselnahme stehen.
  • siehe Amtsrichter

Bundesrichter (BunR)

Zum Bundesrichter werden die Abteilungsleitung Justiz und ihr Stellvertreter ernannt. Landesrichter, die in den Rang des Ersten Hauptkommissars (s. PSK24) befördert wurden, werden gleichzeitig zum Bundesrichter ernannt. Durch abteilungsinterne Änderungen können weitere Voraussetzungen zum Erreichen dieses Ranges geregelt werden. Rechte:

  • siehe Landesrichter
  • Darf Namensänderungen genehmigen
  • Darf dauerhafte richterliche Beschlüsse unterschreiben
    • Ohne Einschränkungen.
  • Darf Gerichtsverhandlungen gegen Polizisten leiten

Allgemeine Informationen zu allen Beförderungen

  • Die Dienstzeit bezieht sich immer auf den Tag des Beitritts zur Abteilung, außer es ist anders beschrieben.
  • Nach längerer Abwesenheit muss man mindestens 2 Wochen wieder aktiv sein, bevor man auf den nächsten Rang befördert werden kann.
  • Bevor eine Zulassung zu Prüfungen erteilt werden kann, ist es erforderlich, dass die entsprechenden Fallakten auf dem jeweiligen Rang vollständig erreicht sind.
  • In bestimmten Fällen behält sich die Abteilungsleitung das Recht vor, die Teilnahme an bestimmten Prüfungen und Modulen zu untersagen.
  • Es ist zu beachten, dass das Überspringen eines Ranges nicht möglich ist.

§ 4 Weiterbildungen

In der Abteilung Justiz gibt es mehrere Module für den Rang Jurastudent, die verpflichtend sind.

Ersteinweisung

Jeder neue Jurastudent muss die Ersteinweisung bei einem Fachbereichsausbilder absolvieren. Dort werden die Grundlagen des Justizdienstes vermittelt und die ersten Erfahrungen in der Fallbearbeitung gesammelt. Falls kein Fachbereichsausbilder zu erreichen ist, kann dies auch durch die Abteilungsleitung ausgeführt werden.

Unterrichtseinheiten

Bis zur Prüfung zum Staatsanwalt sind die vier Unterrichtseinheiten bei den Fachbereichsausbildern abzuschließen. Die vier Unterrichtseinheiten umfassen:

  1. Pfändungsbescheide und Haftbefehle
  2. Durchsuchungsbeschlüsse
  3. Landeerlaubnisse und Vorladungen
  4. Gerichtsverhandlung

§ 5 Haftfreigaben

  • Ein Mitarbeiter der Abteilung darf eine maximale Haft von 60 Einheiten (Bundesgefängnis/Arrest) vergeben.
  • Jurastudenten müssen alle Fälle mit einem Staatsanwalt oder höher abklären und haben daher keine Freigabe für Arrest bzw. Bundesgefängnis.