Regelwerk der Justiz: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 29. Januar 2023, 19:19 Uhr

Weitere Regeln:

§1 Allgemeine Regeln

  1. Der Justizmitarbeiter darf den gleichen Vor- und Zunamen auch als Zivilist verwenden. Allerdings sollte beachtet werden, dass illegale Aktivitäten Auswirkungen auf seinen Justiz-Charakter haben könnten.
  2. Spielt ein Justiz Mitarbeiter als Zivilist, so hat er sein Verhalten gegenüber der Justiz fair anzupassen.
  3. Dem Justizmitarbeiter ist es untersagt Informationen an Dritte herauszugeben, auch nicht an seinen “Bruder”. Beachte hierzu § 10 Korruption.
  4. Das RP ist unter allen Umständen weiter zuführen, Regelverstöße etc. werden nach dem RP im Support oder im Gespräch geklärt.
  5. Justiz Ausrüstung darf unter keinen Umständen an Dritte weitergereicht werden, auch wenn das eigene Leben bedroht wird.
  6. Es ist untersagt Ausrüstung von anderen Fraktionen zu besitzen.
  7. Justizvollzugsbeamte müssen während der Dienstzeit immer die dem Rang zugeordnete Uniform tragen.
  8. Staatsanwälte müssen während der Dienstzeit einen Anzug tragen.
  9. Es sind nur neutrale Hüte/ Mützen gestattet.
  10. Tattoos sowie auffällige Kontaktlinsen sind generell nicht gestattet.
  11. Verdächtige dürfen zur Eigensicherung festgenommen werden und müssen im Anschluss den Grund erfahren. Auch bei Festnahmen durch die Polizei.

§2 Rechtsanwaltschaft

  1. Aufgaben
    • Auftraggeber/Mandanten mit rechtlichen Mitteln zum Recht verhelfen
    • Gezielter Schutz für die Mandanten vor ungerechtfertigter Strafverfolgung
    • Berät Mandanten über Rechtslage und Erfolgschancen in Zivilprozessen
    • Entlastung der Justiz durch Abraten von der Klageerhebung bei mangelnden Beweisen und Erfolgschancen
    • Kann als Pflichtverteidiger eingesetzt werden
    • Hinweis: Kann jedoch auch das Mandat niederlegen. Dies kommt bei unangemessenem Verhalten des Auftraggeber/Mandanten vor oder wenn der betroffene Anwalt in der Situation befangen ist.
  2. Anwaltszulassung
    1. Die Anwaltslizenz kann bei der Justiz beantragt werden, zur Ausstellung ist ein schriftlicher Test abzulegen.
    2. Freiberufliche Rechtsanwälte dürfen mit einer rechtskräftigen Anwaltslizenz Mandanten in einem Gerichtsverfahren vertreten.
    3. Jeder freiberufliche Anwalt wird geprüft und die Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses ist unumgänglich, sollte dieser Vorstrafen (auf der Fahndungsliste stehen) haben, wird er nicht zur Hauptverhandlung zugelassen
    4. Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet sich quartalsmäßig bei der Justiz zur Verlängerung seiner Lizenz zu melden. Bei Missachtung kann die Lizenz entzogen werden

§3 Leitstelle

  1. Aufgaben:
    • Erstellt eine Leitstellentafel
    • Einteilung der Mitarbeiter auf der Leitstellentafel
    • Kommunikation mit den anderen Fraktionen
    • Bei anfallenden Aufträgen MItarbeiter zuteilen
    • Stellt sicher, dass jeder Auftrag zügig abgearbeitet wird
    • Ernennung einer Ersatzleitstelle sowie bei Bedarf einer Telefonleitstelle
    • Anmeldung des Ordnungsamtes/BAGs bei der Polizeileitstelle
  2. Zu Beginn der Matrix ist eine Leitstelle zu besetzen
  3. DIe Leitstelle darf erst außer Dienst gehen, wenn eine neue Leitstelle bestimmt ist
  4. Die aktive Leitstelle bestimmt die neue Leitstelle, es ist nicht möglich ohne eine Absprache die Leitstelle zu übernehmen.
  5. Die Leitstelle sollte immer im HQ verweilen. Ausnahme gilt dann, wenn weniger als 3 Justizmitarbeiter im Dienst sind.
  6. Die Leitstelle ist auf dem Server über den regulären Justizmitarbeitern weisungsbefugt.
  7. Dem höchstrangigen Justizmitarbeiter ist es erlaubt eine neue Leitstelle zu ernennen sowie gegen Entscheidungen der Leitstelle ein Veto einzulegen.
  8. Bei mehreren Justizmitarbeitern mit gleichwertigen Rang muss die Entscheidung mehrheitlich getroffen werden.
  9. Die Leitstelle hat das Recht, bei gravierendem Fehlverhalten, MItarbeiter für die aktuelle Matrix zu suspendieren. Dieses muss nach der Matrix bei der Justizleitung/der Personalabteilung sofort berichtet und begründet werden. Sollte kein Mitglied der Justizleitung/der Personalabteilung im TS sein, ist eine Rocketchat-Nachricht zu schreiben.
  10. Im Falle einer Gefahrensituation führt die Leitstelle eine Durchsage an alle Mitarbeiter der Justiz durch und meldet sie ggf. der Polizei
  11. Informationen die auf der Leitstellentafel festzuhalten sind:
    • Name der Leitstelle, der Ersatzleitstelle sowie ggf. der Telefonleitstelle
    • Die aktuellen internen Justiz Funkfrequenzen
    • Anwesende Mitarbeiter
    • Status der Mitarbeiter
    • Status der Verhörzellen
    • Wenn eine Verhörzelle für Arrest genutzt wird, den Name des Gefangenen sowie das Ende der Arrestzeit

§4 Umgangsregeln

  1. Jeder Justizmitarbeiter muss sich zu Dienstantritt bei der Leitstelle anmelden.
  2. Ihr repräsentiert die Justiz, verhaltet euch auch so.
  3. Den Anordnungen von Vorgesetzten ist unbedingt Folge zu leisten.
  4. Als Mitarbeiter der Justiz Wiesberg seid Ihr unser Aushängeschild in der Öffentlichkeit, deshalb solltet ihr immer darauf acht geben, dass ihr und eure Kollegen während der Dienstzeit alle Gesetze einhaltet.
  5. Bei Verlangen ist der Dienstausweis vorzulegen.
  6. Kolleginnen und Kollegen werden im RP mit Zivilisten oder anderen Fraktionen mit Herr/Frau “Nachname” angesprochen. Bei internen Gesprächen darf weiterhin das “Du” genutzt werden.
  7. Haltet im Dienst zu Bekannten und Freunden aus eurem Privatleben eine professionelle Distanz.
  8. Der Dienst ist grundsätzlich nüchtern anzutreten. Jeglicher Konsum/Besitz von illegalen Substanzen oder Alkohol ist ausdrücklich Verboten und wird zur sofortigen Kündigung führen!

§5 Kollegialität

  1. In der Justiz streben wir eine friedfertige Arbeitsatmosphäre für jeden an. Wir unterstützen und helfen uns gegenseitig (Rang Unabhängig).

§6 Umgang mit Waffen

  1. Jeder Justizvollzugsbeamte ist verpflichtet einen Taser im Dienst bei sich zu tragen ( im Holster).
  2. Der Gebrauch des Tasers muss angekündigt werden. Der Missbrauch des Tasers wird geahndet und bestraft.
  3. Es dürfen keine Kollegen oder Mitarbeiter anderer Fraktionen grundlos getasert und beschossen werden. Gleiches gilt mit dem Zielen auf Kollegen, dies wird mit Suspendierung bis zum Ausschluss geahndet.
  4. Im HQ ist das offene Tragen von Waffen nur dann erlaubt, wenn eine Gefahrensituation vorliegt.
  5. Die Dienstwaffe sollte nur als das absolut letzte Mittel zur Verteidigung des eigenen Lebens oder des Lebens Dritter genutzt werden. Bei Konflikten ist verbale Kommunikation immer erstes Mittel der Wahl.
  6. Die scharfe Waffe ist zu jedem Zeitpunkt, außerhalb einer Maßnahme, im Rucksack zu führen.

§7 Fahrzeuge

  1. Die Nutzung der Sondersignale ist bei Gefangenentransporten, Gefängnissausbuch, bei Transportfahrten ins Krankenhaus oder zur Eigensicherung bei Unfällen gestattet.
  2. In allen anderen Situationen sind Sondersignale nur nach ausdrücklicher Anweisung des Vorgesetzten/der Leitstelle erlaubt.
  3. Es ist verboten Eigentum der Justiz, sowie anderen Fraktionen, in Dienstfahrzeugen zu lagern.
  4. Es dürfen nur Fahrzeuge dem Rang entsprechend gefahren werden.
  5. Es dürfen nur neutrale Autolackierungen benutzt werden.
  6. Jedes Fahrzeugkennzeichnen muss mit JW (Justiz Wiesberg) beginnen.

§8 Verfahren

  1. Durchsuchungen
    1. Durchsuchungen von Häusern müssen prinzipiell mit einem Durchsuchungsbefehl von einem Leiter der Justiz angeordnet und von der Polizeileitung abgesegnet werden. Bei Gefahr im Verzug ist dies nachträglich zu beantragen.
    2. Fahrzeug Durchsuchungen können auf Verdacht bei Gefahr im Verzug von Polizisten und Staatsanwälten angeordnet werden
  2. Pfändungen
    1. Pfändungen werden durchgeführt, wenn ein Schuldner nicht zahlen will oder kann
    2. Gepfändet wird Geld oder gleichwertige Fahrzeuge
    3. Werden vom Staatsanwalt beantragt und von einem Richter genehmigt und vollzogen.
  3. Haftbefehle
    1. Haftbefehle müssen von einem zuständigen Richter genehmigt werden. bei Gefahr in Verzug kann dieser auch rückwirkend beantragt werden. Eine Ordnungshaft von bis zu 30 Minuten kann die Staatsanwaltschaft anordnen.
  4. Vorladungen
    1. Vorladungen können von Staatsanwälten und Richtern erstellt und zugestellt werden
    2. Sollte einer Vorladung nicht gefolgt werden, kann der Beschuldigte zur Fahndung ausgeschrieben werden und die verursachten Kosten auf ihn umgelegt werden. Dies ist durch einen Staatsanwalt beim Richter zu beantragen.
  5. Beweisaufnahme
    1. Die Wahrheitsfindung erfolgt in umgekehrter Beweislast von Amts wegen, d. h. das Richter und Staatsanwalt die entsprechenden Beweise selbständig erhebt, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrags der Parteien bedarf.
    2. Anders ist es im Zivilprozess. Hier herrscht die sogenannte Dispositionsmaxime. Das bedeutet, dass derjenige, der eine Tatsache behauptet, aus der er einen Vorteil hat, hierfür die Beweislast trägt.
    3. Dabei bedient sich die Staatsgewalt verschiedener Beweismittel, mit deren Hilfe in einem Gerichtsprozess oder der Vergleichsaushandlung, die Beweisführung vorgenommen werden soll.
    4. Dabei kann sich eine Staatsgewalt zur Sachverhaltsermittlung der eigenen Wahrnehmung, der fremden Wahrnehmung (Angeklagte, Zeugen) oder fremder Fachkunde (Sachverständiger) bedienen. Die Beweismittel können in Sachbeweise und Personenbeweise aufgeteilt werden.
    5. In der Beweisaufnahme werden nur Videobeweise zugelassen, welche aus der First-Person aufgenommen wurden und wenn sie nicht von einer Person stammen die im Koma war, komplett ausgeraubt wurde und nicht vom Täter selbst stammen.
  6. Beweismittel
    1. Beweismittel werden grundsätzlich erstmal beschlagnahmt und illegale Gegenstände werden einbehalten
    2. Dies kann die Polizei vornehmen und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des anwesenden Richters
    3. Bei Gerichtsverhandlungen wird je nach Tathergang über den Verbleib der Beweismittel durch den Richter entschieden
    4. Wiederrum bei Schnellgerichtsverfahren, wird nach Tathergang über den Verbleib von Beweismittel durch den Staatsanwalt entschieden
  7. Bußgeld und Haftstrafen
    1. Haftstrafen und Bußgelder sind dem Bußgeldkatalog zu entnehmen. Es dürfen nur Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet oder bestraft werden, welche im Gesetzbuch stehen.
    2. Dem Angeklagten muss mindestens zwei mal die Möglichkeit gegeben werden, sein Ticket zu bezahlen.
    3. Bei der Verweigerung der Zahlung eines Bußgeldbescheids, darf diese in Haftzeit umgewandelt werden
      1. Die Ersatzhaft beträgt pro 10000$ eine Minute oder zwei Steine.
      2. Die Beträge werden grundsätzlich immer auf das nächst höhere Strafmaß aufgerundet.
      3. Die Ersatzhaft darf maximal 30 Minuten betragen.
    4. oder eine Pfändung wird bei einem zuständigen Richter beantragt.
    5. Straftäter mit einer Gefängnisstrafe werden nur im Bundesgefängnis inhaftiert. Der Transport ist in kooperation mit der Polizei durchzuführen.
    6. Gefangene dürfen nur per Bodenfahrzeug ins Gefängnis überführt werden.
      1. Ausnahme: Der Restart steht unmittelbar bevor und der Zivilist ist damit einverstanden
      2. sollte er ablehnen muss der Transport in der nächsten Matrix durchgeführt werden
  8. Verhandlungsprotokoll
    1. Über eine Gerichtsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
    2. Das Protokoll enthält den Ort und den Tag der Verhandlung, den Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft und eines eventuell anwesenden Verteidigers.
    3. Protokolliert werden müssen der Gang der Verhandlung und die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens.
  9. Urteil
    1. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
    2. Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.
    3. Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils.
    4. Wird eine Geldstrafe und/oder Haftstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe, in die Urteilsverkündung aufzunehmen.
    5. Bei Urteilen tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.

§9 Anwesenheitsregeln

  1. Mo - So 15-19 Uhr: Ab 5 Cops - min. 1 Justizler; ab 10 Cops - min. 2 Justizler
    Mo - So 19-23 Uhr: Ab 5 Cops - min. 3 Justizler; ab 10 Cops - min. 5 Justizler
    Mo - So 23-03 Uhr: Ab 5 Cops - min. 1 Justizler; ab 10 Cops - min. 2 Justizler
  2. Die Anwesenheitspflicht gilt nur bei der Anwesenheit von Polizeibeamten
  3. Bei einer Veränderung der Anwesenheit im laufenden Dienst trägt jeder Beamte die Sorgfaltspflicht
    den Dienst anzutreten, wenn sich der Antritt verzögert ist die LS zu informieren.
  4. Eine Ausnahme zu Punkt 2 muss durch die Leitstelle (GBA+) freigegeben werden.
    Die Leitstelle trägt gegenüber der Personalabteilung die Verantwortung.
    Eine Freigabe kann ebenfalls durch einen Bundesrichter erteilt werden.
    Hierbei muss die Leitstelle durch den Bundesrichter informiert werden und besitzt kein Mitspracherecht.
  5. Es ist untersagt eine Entscheidung der Leitstelle mit einer Anfrage, bei einem Bundesrichter, zu untergraben.

§10 Korruption

  1. Jede Art von Korruption ist für sämtliche Mitarbeiter der Justiz strengstens verboten. Dies bezieht sich auf die Mitarbeiter im Dienst sowie die Mitarbeiter außer Dienst. Selbiges kann hierbei zu einer fristlosen Kündigung führen.
  2. Das Weitergeben von Informationen jeglicher Art, sei es schriftliche Formulare oder Informationen aus bsp. den Besprechungen, ist ebenfalls strengstens verboten und kann im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

§11 Entlassung, Abmahnung

  1. Beschuldigungen gegen einen Mitarbeiter werden der Leitung oder der Personalabteilung vorgelegt.
  2. Der betroffene Mitarbeiter wird angehört und kann sich zu der gegebenen Situation äußern.
  3. Über jedes Vergehen erfolgt ein Akteneintrag in der Personalakte.
  4. Die dritte Abmahnung führt zum Ausschluss aus der Justiz.
  5. Die Justizleitung ist jederzeit berechtigt das Arbeitsverhältnis zu beenden.
  6. Entlassungen wegen Inaktivität:
    1. Der Mitarbeiter ist innerhalb von 3 Wochen weniger als 10 Stunden auf dem Server aktiv und es liegt kein Urlaubsantrag vor.

§12 Befugnisse KVD

  1. Allgemeine Zuständigkeit
    • Personen, welche sich an öffentlichen Plätzen oder Veranstaltungen aufhalten
    • Personen, welche Jagdangelegenheiten nachgehen.
    • Fahrzeuge, welche dem ruhenden Verkehr zugeordnet werden
    • Fahrzeuge, welche für den Personenverkehr sowie Güterverkehr genutzt werden können.
    • Stationäre Geschwindigkeitsmessung
    • Errichten von Kontrollstationen
  2. Ordnungsrechtliche Befugnisse
    • Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
  3. Identitätsfeststellung
    • Einsichtsrecht in Ausweisdokumente
    • Auskunftsrecht zu Personenbezogenen Daten
    • Einsichtsrecht in mitführungspflichtige Dokumente
  4. Weisungen und Platzverweise
    • Platzverweise, zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, nach §4 StGb Abs. 1
    • Weisungen, zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, nach §4 StGb Abs. 2
  5. Eingriff in den Straßenverkehr
    • Teil-/Vollsperrungen von Straßen errichten
    • Umleiten von Verkehrsteilnehmern