Rettungsdienst Regelwerk

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Die Abramier neu.png

Weitere Regelwerke:


Änderungen sind vorbehalten, daher ist auf den “Stand” zu achten!
Genaue Änderungen können unter “Versionsgeschichte” eingesehen werden.

Folgendes Regelwerk bezieht sich auf den Rettungsdienst “Die Abramier”.

Stellen aus den Rettungsdienst Regeln können anhand folgendem Beispiel angegeben werden. Ist der Sinnzusammenhang gegeben, kann die Angabe “RRw” entfallen.

§1 Abs. 1 RRw
Paragraph Absatz Rettungsdienst Regelwerk










Rettungsdienst Regelwerk

(Stand: 10.08.2022 10:45 Uhr)
Ausnahmegenehmigungen für einzelne Mitarbeiter können ausschließlich durch die Ärztliche Leitung erteilt werden.


§1 Vorbildfunktion

(1) Es wird als Mitarbeiter eines Rettungsdienstes gespielt. Es ist sich demnach als solcher zu benehmen und zu verhalten. Sowohl gegenüber Zivilisten, Fraktionisten als auch Rettungsdienst-Mitarbeitern. Hovern für Beispiele
(2) Es ist sich sowohl im Dienst als auch außer Dienst stets vorbildlich zu benehmen und zu verhalten. Tätigkeiten, welche die Arbeit des Rettungsdienstes behindern oder stören, sind untersagt. Dies betrifft auch Aktionen mit einem anderen Charakter.
(3) Tätigkeiten, welche die Öffentlichkeit stören und nicht dringend erforderlich sind, sind zu unterlassen. Hovern für Beispiele
(4) Teamschädigendes Verhalten, unabhängig ob Spielserver, TeamSpeak oder sonstigem, wird streng geahndet. Hovern für Beispiele
(5) Das Rauchen im Dienst ist grundsätzlich erlaubt, mit Ausnahme folgender Orte / Situationen:

  1. im Innebereich des Krankenhauses und der Rettungswache
  2. in sämtlichen Fahrzeugen des Rettungsdienstes und der Feuerwehr
  3. bei jedwedem Patientenkontakt

(6) Der Sidechat (incl. "Twitter") ist im Dienst nicht zu nutzen. Ausgenommen davon sind Meldungen wie "TLS besetzt".

§2 Neutralität

(1) Der Rettungsdienst ist absolut unparteiisch und wird sich jeder Person, egal welcher ethnischen Herkunft, welches Geschlecht, welcher Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, welcher Gruppierung, Fraktion oder Gemeinschaft, gegenüber neutral verhalten und die bestmögliche medizinische Versorgung gewährleisten.
(2) Das Einmischen in Angelegenheiten Dritter ist untersagt. Bei gewaltsamen Konflikten ist die Örtlichkeit zu verlassen.
(3) Das Melden von jedweden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an Pol/Justiz ist untersagt. Ausgenommen davon sind Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen den Rettungsdienst.
(4) Stellt ein Patient eine Gefahr für sich selbst da, so darf die Polizei informiert werden.


§3 Illegale Aktivitäten

(1) Mitarbeitern, sowohl im Dienst als auch außer Dienst, ist es untersagt illegale Aktivitäten jeglicher Art durchzuführen. Es ist nicht erlaubt Straftaten zu begehen, sprich das Gesetz zu brechen.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden fallabhängig geahndet.

§4 Bewaffnung

(1) Alle Art von Bewaffnung, auch legale Waffen, sind im Dienst nicht zu führen oder gar zu benutzen. Auch militärische Ausrüstung ist untersagt.
Hovern für Beispiele
(2) Vermummungen sind untersagt. Die einzige Ausnahme bildet der Fall, dass sie in Form einer Persönlichen Schutzausrüstung zwingend erforderlich ist.

§5 Eigensicherung

(1) Der Eigenschutz steht grundsätzlich vor Fremdschutz.
(2) Sollte eine Situation gefährdend für Personal oder Material sein, kann die medizinische Versorgung durch den Ranghöchsten am Einsatzort abgebrochen werden.
(3) Einsätze in Sperrzonen werden grundsätzlich nicht angefahren. Dies gilt auch für die unmittelbare Umgebung einer Sperrzone, sofern dort eine Gefährdung der Einsatzkräfte zu befürchten ist.
(4) Beim Absperren von Einsatzstellen ist sich an die Lehrinhalte von Modul 2 und den fraktionsübergreifenden Leitfaden für Absperrungen zu halten.

§6 Schussgefechte und gewaltsame Konflikte

(1) Es ist untersagt in Schussgefechte oder gewaltsame Konflikte einzugreifen. Die Situationsklärung durch die Polizei ist abzuwarten.
(2) Sollte während einer Behandlung oder sonstiger Tätigkeit ein Schussgefecht oder gewaltsamer Konflikt entstehen, so ist die Behandlung oder Tätigkeit einzustellen und sich in Sicherheit zu begeben.
(3) Es ist untersagt Anweisungen Dritter, inbegriffen Polizei, Justiz und RAC, zu folgen, welche einen in ein Schussgefecht oder gewaltsamen Konflikt führen würde.


§7 Materialien

(1) Das Herausgeben von Materialien, die dem Rettungsdienst vorbehalten sind, an Dritte, inbegriffen Polizei, Justiz und RAC, ist grundsätzlich verboten.
(2) Ausnahmen können folgender Liste entnommen werden: Übersicht über Items/Kleidung des Rettungsdienstes - Infotafel
(3) Alle Gegenstände bzw. Materialien des Rettungsdienstes dürfen in Fahrzeugen gelagert werden. Es ist auf die Angemessenheit zu achten! Hovern für Beispiele
(4) Der Besitz von Materialien / Rohstoffen die fürs Farming vorgesehen sind ist untersagt.
(5) Das Mitführen der 50mg Ketamin Ampullen außerhalb der ZNA ist nur Notärzten erlaubt.
(6) Die Herausgabe von Lollipops ist nur in geringfügigen Mengen (max. 2) zulässig.

§8 Einsatzbekleidung

(1) Es darf nur die dem Rang zugewiesene Uniform getragen werden. Die “Winteruniform” ist Rang unspezifisch und darf bereits ab dem Rang Sanitätshelfer getragen werden.
(2) Der “Arztkittel” darf ab dem Rang Sanitäter gekauft und ausschließlich im Krankenhaus getragen werden.
(3) Lehrgangspezifische Kleidung ist nur in Situationen gestattet, in der sie erforderlich ist, und die entsprechende Qualifikation besessen wird. Sollten zu wenige Personen im Dienst sein, so darf die Kleidung durch Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation an Mitarbeiter ohne entsprechender Qualifikation weitergeben werden. Dies ist nur erlaubt, wenn es zwingend von Nöten ist. Die Kleidung ist nach der Situation wieder einzusammeln.
(4) Es ist untersagt lehrgangspezifische Baretts ohne entsprechender lehrgangspezifischer Uniform oder Weste zu tragen.
(5) Anzüge, welche beim Schneider erhältlich sind, für beispielsweise Gerichtsverhandlungen, erfordern die Freigabe durch:

  1. Ärztliche Leitung
  2. Personalverwalter
  3. Ausbilder

(6) Es dürfen nur die im Medic-Shop erhältlichen Kleidungsstücke getragen und besessen werden. Durch Event o.ä. erhaltene Masken dürfen besessen / gelagert werden.
(7) Es dürfen alle frei erhältlichen Bärte und Frisuren getragen werden.

§9 Rettungsmittel

(1) Im Dienst dürfen ausschließlich im Rettungsdienst-Shop erhältliche Rettungsmittel (Fahrzeuge oder Flugobjekte) des Rettungsdienstes genutzt werden. Fahrzeuge oder Flugobjekte anderer Fraktionen oder Zivilisten zu nutzen ist, sowie das Mitfahren oder Mitfliegen bei Dritten, untersagt.
(2) Rettungsmittel dürfen Abs. 1 entsprechend ebenfalls nur von Rettungsdienst-Mitarbeitern gefahren bzw. geflogen werden.
(3) Es dürfen nur Rettungsmittel geführt werden, welche dem Rang nach der Fahrzeugordnung entsprechen oder eine weitere Person mitfährt, welche den nötigen Rang und die nötige Qualifikation gemäß §9 Abs. 4 besitzt. Lehrbeauftragte dürfen die der Qualifikation entsprechenden Rettungsmittel auch ohne den entsprechenden Rang nutzen.
(4) Um spezifische Lehrgangfahrzeuge zu führen ist die entsprechende Qualifikation erforderlich.
(5) Sollte ein Notarzt mit einem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) zum Einsatz kommen, den Patienten jedoch im Transportmittel begleiten wollen, so darf der Kollege des Notarztes (oder ggf. eine Person der Transportmittel-Besatzung) das NEF hinterher fahren. Es ist bei Ankunft am Transportziel (Krankenhaus) unmittelbar dem Notarzt wieder zu übergeben.
(6) Medical Responder (MR) dürfen nicht weiterverkauft oder verliehen werden. In seiner Funktion entspricht er einem First Responder (FR), sobald ein Notarzt das Fahrzeug besetzt entspricht er einem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF).
(7) Alle Einsatzfahrzeuge sind um die Einsatzfähigkeit zu gewährleisten mit einem Mindestmaß an Equipment auszustatten. (min. 4 Reifen, min. 1 Warndreieck / Unfallfaltsignal)

§10 Besetzung der Rettungsmittel

(1) Der Rettungsdienst arbeitet vorrangig bodengebunden. Es sind zuerst bodengebundene Rettungsmittel zu besetzen.
(2) Ein Rettungstransporthubschrauber (RTH) ist nur bei Notwendigkeit und durch Zuteilung der Leitstelle zu besetzen.
(3) Lehrgangsfahrzeuge oder RTH dürfen dauerhaft besetzt werden, wenn zwei voll besetzte Rettungstransportwagen oder Notarztwagen im Dienst sind.
(4) Die Standard-Einteilung sieht vor, folgende Richtlinien einzuhalten. Arten von Rettungsmitteln (LINK). Taktische Abweichungen sind möglich. Pro Fahrzeug ist maximal ein Praktikant zugelassen. Praktikanten sollten vorrangig nicht auf Lehrgangsfahrzeugen eingesetzt werden.
(5) Es dürfen bis zu maximal drei PKW (NEF, SEF, FR, MR, KdoW-LNA oder KdoW-OAvD) gleichzeitig besetzt werden.
(6) Ab drei Mitarbeitern im Dienst darf nur noch pro vollbesetztem Transportmittel (RTW, NAW oder dauerhaft besetzter RTH) ein PKW eingeteilt werden. Bei einem oder zwei Mitarbeitern im Dienst darf ein PKW auch ohne Transportmittel besetzt werden.
(7) Im Rang höhere haben Vorrecht einen PKW zu besetzen. Sollten mehrere des gleichen Rangs einen PKW beanspruchen, so entscheidet die Leitstelle nach bestem Gewissen.
(8) Der KdoW-LNA darf erst ab drei Notärzten im Dienst dauerhaft besetzt werden. Er übernimmt bei Großschadenslagen die Tätigkeit des Leitenden Notarztes (LNA). Während dem Regelrettungsdienst agiert er als Notarzteinsatzfahrzeug (NEF).
(9) Der KdoW-ÄLRD ist eine Kombination aus NEF, ELW-1 und KdoW-LNA. Er zählt nach Abs. 5, 6 und 7 nicht als PKW und darf immer von der Ärztlichen Leitung besetzt werden.

§11 Sondersignale

(1) Die Inanspruchnahme der Sonderrechte (§1 Abs. 1 StVO) und die Nutzung der Sondersignale (Blaulicht und Signalhorn) sind nur erlaubt…

  1. Wenn Eile geboten ist, um Leben zu retten oder Gefahren abzuwehren.
  2. Wenn Eile geboten ist, um einen Patienten in das Krankenhaus zu transportieren.
  3. Um eine Unfallstelle abzusichern.

(2) Es ist trotz Sonderrechten rücksichtsvoll zu fahren und keine Gefährdung des Straßenverkehrs darzustellen. Das Auffahren auf die Bundesstraße entgegen der Fahrtrichtung ist nur erlaubt, wenn die komplette Fahrtrichtung durch die Polizei gesperrt wurde.

§12 Sicherstellung von Fahrzeugen

(1) Verlassen aufgefundene Fahrzeuge dürfen nicht selbstständig zum Reallife Automobil Club oder zur Polizei gefahren werden.
(2) Sollte ein Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, darf dieses aufgebrochen und an die nächstgelegen sichere Stelle (meist Standspur oder abseits der Straße) gefahren werden. Im Anschluss ist der Reallife Automobil Club zu informieren.


§13 TeamSpeak und Dienstrangmarkierung

(1) Während des Dienstes ist nur der Aufenthalt im TeamSpeak³ Channel “TaskForceRadio Server X” gestattet. Bei Verlassen des Channels für mehr als eine Minute ist ebenfalls der Dienst zu beenden.
(2) Während des Dienstes ist die entsprechende TeamSpeak³ Identität zu verwenden.
(3) Außerhalb des Dienstes, egal mit welchem Charakter, ist die für Zivilisten vorgesehene TeamSpeak³ Identität zu verwenden. Außerdem ist es gestattet, mit dem gleichen Rettungsdienst-Charakter außerhalb des Dienstes zu spielen. Hierbei ist jedoch §3 strengstens zu beachten!
(4) Alle Mitarbeiter müssen während des Dienstes das Tag “[Medic]“ vor ihrem Namen führen. Sollte dadurch die maximale Länge überschritten werden, so ist der Vorname abzukürzen.

§14 Befehlskette, Einsatzleiter & Leitender Notarzt

(1) Den Anweisungen folgender Personen ist Folge zu leisten:

  1. Ärztliche Leitung
  2. Personalverwalter
  3. Ausbilder
  4. Leitstelle (unabhängig des Rangs)
  5. Im Rang Höhere

(2) Stellt die Anweisung einen Bruch gegen das Regelwerk dar, so darf die Anweisung verweigert werden. Sollte jedoch trotzdessen der Anweisung gefolgt werden, so ist für die Tat die anweisende Person verantwortlich.
(3) Sollte ein Mitarbeiter ein drastisches Fehlverhalten aufzeigen, so darf die Ärztliche Leitung, Personalverwalter, Mitglieder des Stab für Aus- und Fortbildung, die Leitstelle oder der Ranghöchste diesen außer Dienst schicken. Es ist umgehend eine Meldung bei der Ärztlichen Leitung oder dem Personalwesen zu machen.
(4) Die Einsatzleitung (EL) übernimmt die organisatorischen Tätigkeiten bei Großschadenslagen. Sie wird entweder bei Meldung über ein Großereignis durch die Leitstelle bestimmt, oder der erste eintreffende Mitarbeiter übernimmt diese. Die Auswahl des Ranghöchstens mit Feuerwehr-Lehrgang ist empfehlenswert, vor allem bei Lagen, welche sich mit den Inhalten des Lehrgangs beschäftigen.
(5) Der Leitende Notarzt (LNA) übernimmt die medizinische Organisation sowie die Triage, welche nur bei Großschadenslagen verwendet wird. Er wird entweder bei Meldung über ein Großereignis durch die Leitstelle bestimmt, oder der erste eintreffende Facharzt (oder im Rang höher) übernimmt diesen. Sollte ein KdoW-LNA besetzt sein, so ist dieser zu alarmieren. Als LNA kommen alle Mitarbeiter des Rangs Facharzt oder höher in Frage. Sollte kein Facharzt im Dienst sein, so darf auch ein Assistenzarzt die LNA Tätigkeit kommisarisch übernehmen.
(6) Sollten alle Server-Slots für Rettungsdienst-Mitarbeiter belegt sein, oder nicht genügend Slots frei sein, um eine Prüfung oder Modul 1 durchzuführen, so kann ein Ausbilder oder Praxisanleiter nach Abs. 1 per Nachricht anfragen, ob sich eine entsprechende Anzahl an Mitarbeitern freiwillig dazu bereit erklären, Platz zu schaffen. Sollte nach 10 Minuten kein Platz gemacht werden, darf der Ausbilder oder Praxisanleiter die entsprechende Anzahl an Mitarbeitern anweisen, Platz zu schaffen. Dieses Vorgehen ist der Ärztlichen Leitung oder Ausbildungsleitung mitzuteilen.

§15 Leitstelle

(1) Eine Leitstelle/Telefonleitstelle ist ab fünf Mitarbeitern im Dienst zu bilden. Um das Amt der Leitstelle/Telefonleitstelle zu übernehmen, ist mindestens der Rang Sanitäter erforderlich. Um die Leitstelle zu besetzen muss die Leitstellenausbildung bestanden sein. Ist niemand mit bestandener Leitstellenausbildung im Dienst, so übernimmt der Ranghöchste die Leitstelle.
(2) Sollte die aktuelle Leitstelle/Telefonleitstelle sich außer Dienst begeben ist für Ersatz zu sorgen. Sollte sich kein freiwilliger Nachfolger finden, so kann ein Nachfolger bestimmt werden. Es kann die Leitstelle/Telefonleitstelle auch an einen Mitarbeiter abgegeben werden, welcher damit einverstanden sein muss, ohne dass der eigene Dienst beendet wird.
(3) Sollte man die Leitstelle/Telefonleitstelle besetzen wollen, so muss dies mit der aktuellen Leitstelle/Telefonleitstelle abgesprochen werden. Sollte es noch keine Leitstelle/Telefonleitstelle geben, muss dies mit den aktuell im Dienst befindlichen Mitarbeitern abgesprochen werden.
(4) Die Ärztliche Leitung, Personalverwalter, Ausbilder, Praxisanleiter oder der im Dienst befindliche Ranghöchste darf bei triftigem Grund oder für Ausbildungszwecke die bestehende Leitstelle absetzen. Es ist nach dem außer Dienst gehen eine Meldung bei der Ärztlichen Leitung oder dem Personalwesen zu machen. Im Falle einer Ablösung für Ausbildungszwecke ist keine Meldung erforderlich. Hovern für Beispiele
(5) Es wird empfohlen, eine Ersatz-Leitstelle zu ernennen, welche bei Abwesenheit oder Verhinderung der eigentlichen Leitstelle, dessen Tätigkeiten übernimmt. Für die Ersatz-Leitstelle gelten ebenfalls §14 Abs. 1 und 2 sowie §15 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie sonstige Rechte und Pflichten der Leitstelle. Sofern eine Ersatz-Leitstelle benannt ist, kann in Rücksprache mit der Ersatz-Leitstelle auch die Leitstelle die Telefonleitstelle besetzen.

§16 Funkverkehr

(1) Die Funkfrequenzen des Rettungsdienstes, sowie der anderen Fraktionen und der Leitstellenfunk sind streng vertraulich und dürfen nicht weitergegeben werden.
(2) Ab fünf Mitarbeitern im Dienst ist die Funkdisziplin (siehe Taschenkarte Leitstelle und Sprechfunk) im Langfunk einzuhalten.
(3) Der Leitstellenfunk ist dauerhaft zu besetzen, auch wenn noch keine Leitstelle gebildet wurde. Ist eine Leitstelle gebildet, so übernimmt diese den Funk. Im Leitstellenfunk ist die Funkdisziplin nach Abs. 2 dauerhaft einzuhalten.

§17 Sanitätshelfer und Praktikanten

(1) Der Sanitätshelfer (SH) hat sich an die im Dokument “Der Sanitätshelfer” formulierten Regeln zu halten.
(2) Die Zeit als Sanitätshelfer ist als Probezeit anzusehen, und kann somit strenger geahndet werden.
(3) Praktikanten dürfen ab dem Rang Rettungssanitäter mitgenommen werden. Zweitfraktionisten dürfen keine Praktikanten mitnehmen.
(4) Alle Praktikanten sind gemäß des Praktikantenleitfadens einzuweisen und zu belehren.


§18 Schweigepflicht

(1) Die Schweigepflicht untersagt es allen Mitarbeitern ausdrücklich, personenbezogene Informationen und Daten von Patienten an Dritte, inbegriffen die Polizei und Justiz, weiterzugeben.
(2) Die Schweigepflicht kann nur vom Patienten selbst oder durch richterlichen Beschluss aufgehoben werden.
(3) Rettungsdienstmitarbeiter dürfen nur als Zeugen vor Gericht auftreten, wenn sie selbst Teil der zu bezeugenden Situation waren. Ein Auftreten als Sachverständiger ist jederzeit möglich.

§19 Behandlung

(1) Es wird dringend empfohlen die Handlungsempfehlungen zu befolgen.
(2) Das Erste-Hilfe-Set (EHS) darf nur in folgenden Fällen eingesetzt werden:

  1. Zur Behandlung von Rettungsdienst-Mitarbeitern und Rettungsdienst-Praktikanten sowie Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr im Dienst.
  2. Zur Behandlung von sich selbst im Dienst.
  3. Zur abschließenden Behandlung im Krankenhaus. Dies ist nicht verpflichtend und erfolgt nach eigenem Ermessen. Die Nutzung erfolgt in diesem Fall erst nach vollständig abgeschlossener Behandlung mit regulären Behandlungsmitteln. Dies gilt auch für die Rettungswache, sofern die Vorraussetzungen gemäß Erläuterungen zum Regelwerk erfüllt sind.
  4. Zur Behandlung von Bewusstlosen ab 15 Minuten vor Server-Restart.
  5. Zur Behandlung von Spielfehlern (Bugs). Dabei sollte darauf geachtet werden, dass das Verletzungsbild mit eventuellen Aussagen übereinstimmt.
  6. Zur Behandlung bei einem Event in Rücksprache mit dem Event-Team.
  7. Als Medikamentenersatz gemäß Abs. 5.

(3) Der Zustand “Koma” darf nur vom höchstrangigen Mitarbeiter im Dienst festgestellt werden, ab dem Rang Notarzt auch unabhängig davon. Außerdem sind Notärzte oder im Rang höher außer Dienst, aber vorort, befugt die Anweisung zu geben, den Patienten ins künstliche Koma zu verlegen. Diese Anweisung kann jedoch auch bei Unsicherheit ohne weitere Konsequenzen abgelehnt werden. Eine Feststellung über Funk oder Telefon ist untersagt.
(4) Nur in folgenden Fällen wird der Zustand “Koma” bei bewusstlosen Patienten, und handelt es sich um keinen Spielfehler, künstlich festgestellt:

  1. Mindestens 2 große Ballistische Traumata im Kopf (darunter zählen offene oder verbundene Wunden; keine genähten Wunden)
  2. Mindestens 6 große/mittlere/kleine Ballistische Traumata im Torso (darunter zählen offene oder verbundene Wunden; keine genähten Wunden)
  3. Mindestens 21 große/mittlere/kleine Wunden (egal welcher Art) an einem Körperteil (darunter zählen offene oder verbundene Wunden; keine genähten Wunden)

Besteht der Verdacht, dass diese Kriterien erfüllt sind, so ist die Behandlung auf das Verbinden der Wunden und eine Herz-Lungen-Wiederbelebung zu beschränken.
(5) Folgende Medikamente dürfen erst ab dem Rang Notfallsanitäter verabreicht oder freigegeben werden:

  1. Adrekar / Adenosin, Cordarex / Amiodaron, Glucose, Ketamin / Ketanest, Metamizol / Novalgin, Morphin, Suprarenin / Adrenalin, Dimenhydrinat / Vomex, Atropin, Paracetamol / Perfalgan
  2. Methadon
  3. Schmerzmittel oder Antibiotika (Tabletten in Packung, haben keine tatsächliche Wirkung)

Folgende Medikamente dürfen erst ab dem Rang Assistenzarzt verabreicht werden:

  1. Dormicum, Fentanyl, Narcanti / Naloxon, Propofol / Disoprivan, Tranexamsäure / Cyklokapron, Succinylcholin / Pantolax, Rocuronium / Esmeron

Befindet sich kein entsprechender Mitarbeiter im Dienst, so darf das Erste-Hilfe-Set verwendet werden, sobald die sonstige Behandlung abgeschlossen ist. Außerdem sind Notärzte außer Dienst, aber vorort, befugt die oben aufgeführten Medikamente freizugeben.
(6) Das Durchführen von Narkosen ist präklinisch Notärzten vorbehalten.
(7) Jeder Patient hat das Recht einen Transport ins Krankenhaus zu verweigern. In einem solchen Fall hat eine Aufklärung über die Risiken der Nichtbehandlung zu erfolgen. Name und Verletzungsbild werden auf der Karte vermerkt.
(8) Sollte das Klinikum aufgrund einer aktuellen Gefährdungslage nicht benutzbar sein, so darf ein Behelfskrankenhaus / Feldlazarett errichtet werden. Innerhalb dessen darf das Erste-Hilfe-Set (EHS) gemäß Abs. 2 Punkt 3 zur abschließenden Wundversorgung eingesetzt werden.
(9) Verletzt sich ein Patient innerhalb einer Stunde durch Eigenverschulden vermehrt, mit der Absicht den Rettungsdienst in seiner Arbeit zu stören, so darf eine Behandlung maximal bis zum Ende der aktuellen Server-Periode verweigert werden. Die Behandlungsverweigerung ist auf der Karte zu markieren und die Polizei ist zu kontaktieren. Eine Meldung beim Support nach Dienstende wird dringend empfohlen!
(10) Weigert sich ein Patient die Hausordnung des Klinikums einzuhalten oder stört den Krankenhausbetrieb, trotz Aufforderung dies zu unterlassen, so ist die Polizei zu informieren. Der Patient darf in einem solchen Fall des Klinikums verwiesen werden und eine Behandlung verweigert werden.


§20 Quotenzeiten

(1) In folgenden Zeiträumen müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, bevor als Zivilist oder Zweitfraktionist auf dem Server gespielt werden darf.

Wochentag Uhrzeit Quote
Montag bis Sonntag 18 bis 24 Uhr Ab 30 Spielern mindestens 2 Rettungsdienst-Mitarbeiter

(2) Sollte kein Mitarbeiter auf dem Server sein, so dürfen Sanitätshelfer die Quote nach Abs. 1 ignorieren. Sobald jedoch mindestens ein Mitarbeiter den Dienst antritt, so ist zeitnahe in den Dienst zu wechseln.
(3) Um während der in Abs.1 genannten Zeiten trotzdessen als Zivilist zu spielen, so muss mindestens ein Tag vorher ein Urlaubsantrag mit Verweis auf Zivilisten-Urlaub, gestellt werden. Ist dieser zu Beginn des Urlaubs noch nicht bearbeitet, so darf er als genehmigt angesehen werden, bis er eventuell abgelehnt wird. Die maximale Dauer beträgt fünf Tage am Stück, und ein Maximum von sieben Tagen innerhalb eines Kalendermonats. Sanitätshelfer können nur in Absprache mit der Ärztlichen Leitung oder dem Personalwesen Zivilisten-Urlaub beantragen.
(4) Rettungsdienst-Mitarbeiter, welche bei einer anderen Fraktion als Zweitfraktionist eingestellt sind, können bei der Ärztlichen Leitung oder Personalverwaltern um Erlaubnis bitten, um während den in Abs. 1 genannten Zeiten als Zweitfraktionist zu spielen.
(5) Als Rettungsdienst Mitarbeiter darf erst gespielt werden, wenn sich mindestens ein Zivilist auf der Insel befindet.

§21 Dokumente

(1) Atteste oder Gutachten dürfen von jedem Rettungsdienst-Mitarbeiter ausgestellt werden. Sie sind jedoch nur rechtlich gültig, wenn die Unterschrift eines Arztes den Inhalt des Dokuments bestätigt. Dieser kann auch im TeamSpeak³ angeschrieben werden.
(2) Dokumente jedweder Art, welche an Externe herausgegeben werden, sind in nachfolgendem Forum Beitrag zu dokumentieren / verlinken.
(3) Psychologische Gutachten dürfen von jedem Rettungsdienst Mitarbeiter ausgestellt werden. Es sollte jedoch geschulten Notfallseelsorgern der Vortritt gelassen werden. Der Inhalt darf auch abweichend von Abs. 1 durch einen Lehrbeauftragten Notfallseelsorge abgezeichnet werden.
(4) Zwangseinweisungen sind erst mit der Unterschrift eines Oberarztes oder der Ärztlichen Leitung gültig. Diese können auch im TeamSpeak³ angeschrieben werden. Sind diese nicht erreichbar, so muss das Dokument durch einen Notarzt gegengezeichnet werden und im Nachgang einem Oberarzt oder der Ärztlichen Leitung vorgelegt werden.
(5) Erste-Hilfe-Scheine dürfen von jedem Mitarbeiter ausgestellt werden. Die Regelungen des Leitfadens sind zu beachten.
(6) Eine Todesurkunde darf lediglich durch einen Oberarzt oder höher ausgestellt werden.

§22 Weitere Regelungen

(1) Das Live-Streamen oder Aufnehmen für Video-Plattformen wie YouTube ist grundsätzlich gestattet. Ausgenommen hiervon sind Prüfungen aller Art.
(2) Beim Streamen ist eine Markierung auf der Karte anzubringen.
(3) Bei Abwesenheit (AFK) für mehr als 10 Minuten ist sich außer Dienst zu begeben und der Server zu verlassen.
(4) Das Erledigen von DP Missionen sowie das Abwickeln von jedweden Geschäften im Dienst ist untersagt.
(5) Der RAC darf grundsätzlich als First Responder eingesetzt werden, sofern er sich dazu bereit erklärt. Es gelten dieselben Regelungen, wie auch für zivile Kooperationspartner.
(6) Die Funktion "Umgebung reparieren" darf nur genutzt werden, wenn sich ein HLF oder KEF in unmittelbarer Nähe befindet.
(7) Das Verändern der Wechselverkehrszeichen ist nur nach Rücksprache mit der Polizei gestattet. Davon ausgenommen sind die Gefahrenzeichen "Unfall" und "Baustelle".

Dienstanweisungen


Im Forum werden unter der Kategorie “Dienstanweisungen” weitere, ggf. temporär geltende, Regeln bekannt gegeben. Diese sind verbindlich einzuhalten.

Nichteinhaltung der Regeln


Bei Regelverstößen wird einzelfallabhängig von der zuständigen Abteilung entschieden.

  1. Das Personalwesen entscheidet bei Verstößen von Rettungsdienst Mitarbeitern.
  2. Die Ärztliche Leitung wird bei Härtefällen eingeschaltet.
  3. Die Ärztliche Leitung entscheidet bei Verstößen von Personalverwaltern, Betriebsräten und der Abteilung für Aus- und Fortbildung.
  4. Die Ärztliche Leitung und der Stab Personalwesen können situationsbedingt und fallabhängig Strafen und Kündigungen verhängen.
  5. Jeder Rettungsdienst-Mitarbeiter hat das Recht Verstöße zu melden und Auskunft über gegen ihn laufende Verfahren einzuholen.

Inaktivität, Kündigungen & Wiedereinstellungen


Man gilt als “inaktiv”, wenn nicht innerhalb der letzten zwei Wochen mindestens zwei Spielstunden erreicht wurden. Sollte ein Urlaubsantrag (davon ausgenommen ist Zivilisten-Urlaub) gestellt sein, so wird ab dem Folgetag des Urlaubsende gemessen. Sollte jemand als “inaktiv” gelten wird eine Kündigung mit dem Grund “Inaktivität” verhängt. Wird sich nach der Kündigung bei der Ärztlichen Leitung gemeldet, und ein plausibler Grund für die Inaktivität vorgebracht, kann eine Wiedereinstellung auf dem gleichen Rang erfolgen.

Kündigungen werden entweder mündlich oder bei Nicht-Antreffen per Nachricht verkündet.

War eine Person bereits beim Rettungsdienst tätig und hat selbst gekündigt oder wurde gekündigt, kann bis zu sechs Monate nach dem Kündigungsdatum eine Wiedereinstellung erfolgen. Eine neue Bewerbung ist nur bei einer Kündigung aufgrund eines Regelverstoßes von Nöten. Eingestellt wird auf dem Rang Sanitätshelfer, die Punkte werden auf null zurückgesetzt. Lehrgänge können nach dem Ermessen der jeweiligen Sachgebietsleiter wieder zugesprochen werden. Modul 1 und 2 können nur dann übersprungen werden, wenn es seit der Kündigung keine umfangreichen Funktions-Updates gab und mindestens zwei Personalverwalter zustimmen. Eine freiwillige Wiederholung der Module 1 und 2 ist zu empfehlen.

Wurde eine permanente Rettungsdienst-Sperre verhängt, so kann keine Wiedereinstellung erfolgen. Die permanente Sperre kann nur in Einzelfällen durch die Ärztliche Leitung aufgehoben werden.